08. Februar 2012

VdK informiert:

Rolli-Fahrer nicht an Verwandte verweisen

02.12.2009, Heidelberg - Eine Krankenkasse darf einem Behinderten einen E-Rollstuhl nicht mit der Begründung verweigern, er könne sich von seinen Verwandten schieben lassen. Ziel der Versorgung sei es, Behinderte unabhängig zu machen.

"Deshalb besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl, wenn ein Versicherter nicht (mehr) in der Lage ist, den Nahbereich der Wohnung mit einem vorhandenen Rollstuhl aus eigener Kraft zu erschließen", entschied das Bundessozialgericht (Az.: B 3 KR 8/08 R).
Geklagt hatte ein 63-Jähriger und schon an beiden Beinen amputierter Diabetiker. Im Haus nutzt er einen von der Kasse bezahlten Rollstuhl, der vom Kläger per Handreifen bewegt wird und auch von Angehörigen geschoben werden kann. Draußen hat er ein ähnliches, selbst beschafftes Modell. Wegen Kreislauf- und Herzproblemen und einer chronischen Entzündung beider Arme durch das ständige Fahren kann der Behinderte den Rollstuhl kaum noch bewegen.
Die Kasse argumentierte, die Frau oder der Schwiegersohn könnten den Mann schieben. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen sahen die höchsten Sozialrichter dies anders: Der Verweis auf Angehörige könne nicht akzeptiert werden.

In allen sozialrechtlichen Angelegenheiten berät der Sozialverband VdK im Rahmen seiner Sprechtage. Mitglieder werden auch bei sozialrechtlichen Streitfällen juristisch vertreten.
Nähere Informationen erhalten Sie in der Geschäftsstelle Heidelberg unter der Tel.-Nr. 06221-1311-0.


vdk
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