16.10.2009, Für die Gewährung von Leistungen sind pflegebedürftige Personen einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:
Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigsten zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Die Hilfe besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. Geldleistungen in den Pflegestufen I bis III.
Das Pflegegeld hat den Sinn, dass der Pflegebedürftige damit selbst die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung sicherstellen kann und, ohne irgendwo bitten und betteln zu müssen, auch selbst bezahlen kann. Das gilt vor allem bei der Pflege durch Familienangehörige.
Die Höhe des Entgelts beträgt pro Monat bis 2010:
in Pflegestufe I 215 €
in Pflegestufe II 420 €
In Pflegestufe III 675 €
Bei Sachleistungen gibt es auch Geld. Sachleistungen haben den Sinn, dass sich der Pflegebedürftige gegen Bezahlung durch berufliche Pflege, soweit wie nötig betreuen lassen kann. Da diese ambulante Pflege teurer ist als die normale Hilfe durch nicht professionelle Familienangehörige, zahlt die Pflegeversicherung dafür pro Monat:
In der Pflegestufe I 420 €
In der Pflegestufe II 980 €
In der Pflegestufe III 1.470 €
In Härtefällen bis zu 1.918 €
Wahlrecht zwischen Geldleistung und Sachleistung
Wird die Sachleistung nicht voll in Anspruch genommen, hat der Pflegebedürftige das Recht, ein entsprechend gemindertes Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Dieses Wahlrecht hat den Sinn, dem Pflegebedürftigen zu ermöglichen, die benötigten Hilfen in seinem speziellen Fall seinen persönlichen Bedürfnissen entsprechend zu organisieren. Bei stationärer Pflege im Pflegeheim übernimmt die Pflegeversicherung die pflegebedingten Kosten bis zu einem Betrag von 1.432 € und in besonderen Härtefällen der Pflegestufe III bis zur Höhe von 1.688 € pro Monat.
Sonderleistungen
In allen Stufen wird pro Jahr einmal eine Urlaubsvertretung für 4 Wochen in Höhe von 1.432 € gezahlt.
Zuschüsse zur pflegegerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen, wie z.B. Türverbreiterung, Treppenlift, Ein und Umbau von Mobiliar und ähnliches. Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Pflegekurse für Angehörige oder ehrenamtliche Personen
Alle diese Zusatzleistungen werden auf Antrag gewährt, wenn der medizinische Dienst zustimmt. Ihre Anfrage für den konkreten Einzelfall beantwortet Ihre Pflegekasse.
Deutscher Seniorenring e.V.