07. Februar 2012

Sozialhilfe bei Pflegebedürfti

Grundsätzliche Übernahme

16.10.2009,

Generell und grundsätzlich soll die Pflegeversicherung künftig die Kosten bei Pflegebedürftigkeit übernehmen.
Aber: Das Gesetz ist naturgemäß sehr kompliziert: Manche Kompetenzen überschneiden sich, so dass sich die Pflegekassen, die Krankenkassen und die Sozialhilfebehörden nicht selten über ihre Zuständigkeiten streiten.

 

Pflegebedürftigkeit in rein hauswirtschaftlichen Belangen – die Wohnung säubern, Einkaufen, Hilfe beim Zubereiten des Essens usw. – wird von der Pflegekasse deshalb nicht übernommen, weil die Pflegeversicherung nur für die Folgen von krankheitsbedingter Hilfsbedürftigkeit eintritt. Deshalb gelten die folgenden Hilfsverpflichtungen der Sozialhilfe grundsätzlich weiter, solange die Pflegeversicherung dafür nicht eintritt.


Hilfe zur häuslichen Pflege

 

Wenn die Pflege zu Hause von Verwandten, Freunden oder Nachbarn übernommen wird, erhält der Pflegebedürftige die angemessenen Aufwendungen für die Pflegeperson erstattet.

 

Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung werden ebenfalls getragen, sofern diese nicht anderweitig sichergestellt ist.

 

Bei stationärer Betreuung des Pflegebedürftigen übernimmt die Sozialhilfe die Kosten der Unterbringung und der Pflege, soweit der Heimbewohner sie nicht aus eigenen Mitteln tragen kann.

 

Heimkosten für Pflegebedürftige, die nicht aus der eigenen Tasche bezahlt werden können, übernimmt ebenfalls die Sozialhilfe.

 

HeimbewohnerInnen, deren eigene Rente für die Heimkosten nicht ausreicht, erhalten diese Kosten vom Sozialamt erstattet. Er oder sie selbst erhalten darüber hinaus monatlich einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung.

 

Das Sparvermögen eines Heimbewohners ist bis zur Höhe von 2.300. € geschützt und darf für die Finanzierung der Heimkosten nicht herangezogen werden. Damit gibt es die Sicherheit, bei Wünschen, die aus dem monatlich gezahlten Barbetrag nicht zu erfüllen sind, nicht auf andere Menschen angewiesen zu sein.

 

Unterhaltspflichtige Verwandte können nur insoweit zur Mitleistung herangezogen werden, als dadurch ihr eigener Lebensunterhalt nicht maßgeblich beeinträchtigt wird.

 

Die Altenhilfe wird nicht nur Altersrentnern gewährt, sondern auch schon denjenigen, die sich auf das Rentenalter vorbereiten.

 

Zur Informationspflicht der Sozialämter gehört auch die Information über andere Hilfemöglichkeiten, wie z.B. der Hinweis auf Sozialstationen, die die häusliche Pflege Kranker oder Behinderter unterstützen oder andere „ambulante Dienste“, die überwiegend von den freien Wohlfahrtsverbänden angeboten werden, wie z.B. „Essen auf Rädern“, Wäschedienste, Bücherdienste, Vorlesedienste und viele andere mehr ...

 

Es gibt auch Besuchsdienste, die alten Menschen, die sich nicht mehr allein auf die Straße trauen, den Kontakt zur Außenwelt erhalten und durch Fahrt und Begleitdienste die Teilnahme an Veranstaltungen aller Art ermöglichen.




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