07. Februar 2012

Senioren sozial

Sozial- und Überforderungsklausel

16.10.2009,

Die Sozialklausel

… garantiert, dass Einkommensschwache nicht überfordert werden und gleich gute Behandlung erfahren, wie diejenigen, die sich alle Zuzahlungen leisten können. Deshalb sind bei den Zuzahlungen zu Medikamenten, zu Verbandsmittel, zu Heil und Hilfsmitteln, zu Fahrtkosten und Zahnersatz die folgenden Erleichterungen festgelegt:

 

Die Überforderungsklausel

… besagt: Für Versicherte, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind und ein Kalenderjahr lang Zuzahlungen in Höhe von mindestens 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aufbringen mussten, entfallen die Zuzahlungen nach Ablauf des ersten Jahres für die weitere Dauer dieser Behandlung. Der Wegfall der Zuzahlungspflicht gilt nur für den chronisch Kranken. Für die übrigen Familienangehörigen gelten die allgemeinen Regelungen über die Zusammenrechnung der Zuzahlungen bis zu der Belastungsgrenze von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Familienverbundes einschließlich des chronisch Kranken werden zur Ermittlung der Belastungsgrenze von 2% ebenso addiert wie alle Zuzahlungen, die Familienmitglieder zu Fahrkosten, Arznei-, Verband- und Heilmitteln geleistet haben.

Die Abrechnung erfolgt dadurch, dass der Versicherte alle Quittungen über Zuzahlungen sammelt und diese am Ende eines Jahres der Krankenkasse vorlegt. Beträge, die über den Grenzen liegen, werden dann zurück erstattet.

Zur Erleichterung für Versicherte stellen die Apotheken Quittungshefte zur Verfügung, in denen jede Zuzahlung gleich quittiert wird oder die Apotheke stellt als Service diese Aufstellung am Jahresende für den Versicherten sogar zur Verfügung. Fragen Sie danach in Ihrer Apotheke!

 

 

Bei Krankenhausaufenthalt gilt die Zuzahlung 10 € pro Tag aber maximal bis zu 28 Tagen in einem Jahr. Persönliche Fragen die Zuzahlungen betreffend, beantwortet Ihnen auf Anfrage gerne Ihre Krankenkasse.

 

Bei Auslandsaufenthalt in den Ländern der EU gibt es Verträge auf Gegenseitigkeit. Wie weit aber Krankheitskosten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, ist unterschiedlich. In jedem Fall sollten Sie sich vor der Reise bei Ihrer Krankenkasse erkundigen.

Bei Auslands-Reisen in nicht EU-Länder ist es immer wichtig, eine private Auslands-Krankenversicherung abzuschließen. Die ist finanziell im Vergleich zum Reisepreis sehr günstig und gerade für Rentner besonders empfehlenswert. Die Bedingungen erfahren Sie bei jeder privaten Versicherung, im Reisebüro oder bei den Automobilclubs.

 

Kuren für Rentner: Das deutsche Gesundheitssystem sieht Kuren unter zwei Bedingungen vor: entweder zur Erholung nach einer Krankheit oder zur Vorsorge. Kuren sollen dabei helfen, Krankheitszustände besser zu beherrschen oder eine Verschlimmerung zu vermeiden. Dabei wurde gerade an ältere Menschen gedacht: sie sollen nicht zu früh in Pflegeeinrichtungen kommen, sondern möglichst lange in den eigenen vier Wänden leben. Wenn der Arzt belegt, dass eine Kur diesen Zielen dient, so wird die Krankenkasse den Antrag wahrscheinlich genehmigen. Allerdings hat sie das Recht, den Einzelfall zu prüfen und zu schauen, welche Leistung tatsächlich medizinisch nötig ist.

 

Wiederherstellung der Gesundheit durch Kuren ist für die Krankenkasse oft preiswerter, als Heilkosten für eine Krankheit. Deshalb sollten Sie Ihren Arzt vor allem davon überzeugen, dass eine Ganzheitsbehandlung in einer Kur durch Ausspannen von Körper und Seele im gesunden Klima eines Kurortes Ihre Krankheit verbessern und Ihre Gesundheit langfristig stabilisieren wird.

Eine Rehabilitationskur wird denjenigen verordnet, die nach einer Krankheit von fremder Hilfe wieder unabhängig werden sollen. Deshalb sind diese Kuren unabhängig von einer normalerweise dreiwöchigen Dauer der Kur und werden jeweils von den behandelnden Ärzten direkt verordnet. Die Kosten übernimmt Ihre Krankenkasse oder der zuständige Versicherungsträger.



Deutscher Seniorenring e.V.
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