16.10.2009, „Die neue Kultur des Helfens“, so wurde 1995 die Pflegeversicherung bei ihrer Einführung begrüßt und als Säule der Entwicklung eines sozialen Netzes gewertet.
Die fünf Säulen des sozialen Netzes, beginnend mit der Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahre 1883, wurden bereits 1884 durch die Unfallversicherung und 1891 durch die Einführung der Rentenversicherung ergänzt. Diese Sozialgesetze galten damals nur für die Arbeitnehmer und wurden 1924 in der Zeit der Inflation und der großen Armut nach dem ersten Weltkrieg nochmals durch die sog. Fürsorgegesetze ergänzt, die dann schließlich 1961 durch die heutige Sozialhilfe als Rechtsanspruch für alle in Not geratenen Mitbürger ersetzt wurde. Erst seit 1995 existiert die Pflegeversicherung.
Die besondere Leistung für ältere Menschen erbringt wiederum die jüngere, im Beruf stehende Generation. Zwar gilt das Gesetz für alle Pflegefälle, unabhängig vom Alter, aber mit dem Alter steigt naturgemäß die Pflegebedürftigkeit erheblich an.
Sinn der Pflegeversicherung ist es, einerseits die alleinige Belastung der Familie durch einen Pflegebedürftigen weitgehend der Solidargemeinschaft zu übertragen, andererseits in Anerkennung der Würde der pflegebedürftigen Menschen, diesen einen Rechtsanspruch auf Hilfe zu gewähren und durch einen finanziellen Beitrag der Versicherung ihnen eine persönliche Entscheidungsfreiheit für ihre Pflege einzuräumen.
System und Wirksamkeit der Pflegeversicherung
Ausnahmslos alle Bürger sind in einer Pflegeversicherung Mitglied und alle, die ein Einkommen beziehen, zahlen in die Versicherung ihren sozial gestaffelten Beitrag, also auch Rentnerinnen und Rentner.
Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung
Wer in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, gehört automatisch der Pflegeversicherung an. Wer privat versichert ist, muss auch eine private Pflegeversicherung abschließen. Die privaten Versicherungen müssen nachweisen, dass ihre Bedingungen angemessen und ihre Leistungen denen der sozialen Versicherungen mindestens gleichwertig sind.
Klare Zuständigkeit. Jeder Bürger kann sich bei Fragen im eigenen Fall direkt an die Pflegekasse seiner Krankenversicherungen wenden.
Alle Bürger zahlen Versicherungsbeiträge. Für diejenigen, die nicht zahlen können, übernimmt eine zuständige Organisation die Abführung des Beitrags an die Pflegeversicherung. Allen anderen wird im Allgemeinen der Beitrag einbehalten. Alle Bürger zahlen den prozentual gleichen Betrag. Der monatliche Beitrag für Rentner beträgt 1,95 % (bei Kinderlosen 2,2 %) vom Einkommen. Dieser Betrag wird von der Rente einbehalten. Am Jahresende erhalten Sie mit dem üblichen Versicherungsnachweis eine Abrechnung darüber.
Die Hälfte der Kosten tragen die Arbeitgeber. Das bedeutet: der einzelne Bürger zahlt nur die Hälfte des Beitrags.
Als „Arbeitgeber für Arbeitslose“ fungiert die Bundesanstalt für Arbeit. Seit dem 01. Juli 2007 zahlen die Rentnerinnen und Rentner den vollen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung.
Grundsätze bei den Leistungen der Pflegeversicherung.
Damit eine Pflegebedürftigkeit vermieden, überwunden oder gemindert wird oder die Verschlimmerung eines Leidens verhütet werden kann, gilt bei jedem Antrag auf Pflegeleistung der Grundsatz:
Prävention oder / und Rehabilitation gehen immer vor Pflege!
Damit ein Pflegebedürftiger soweit wie möglich in seiner gewohnten Umgebung bleiben kann, gilt der Grundsatz:
Ambulante Pflege geht immer vor stationäre Pflege!
Im Zweifelsfall kann sich jeder Betroffene auf diese durch Gesetz festgelegten Grundsätze gegenüber seiner Krankenkasse oder Pflegekasse berufen.
Deutscher Seniorenring e.V.