16.10.2009, Es gibt immer noch viele ältere Menschen, die an oder gar unter der Armutsgrenze leben und trotzdem nicht um Unterstützung beim Sozialamt vorsprechen. Der Grund dafür ist die Befürchtung, dass ihre Kinder die an sie gezahlte Sozialhilfe zurückzahlen müssen.
Um diesem Missstand abzuhelfen, gilt nun eine verbesserte Regelung:
Jeder Bürger ab 65 Jahren hat das gesetzlich festgelegte Recht, einen Antrag auf Grundsicherung zu stellen, wenn die Rente oder andere Einnahmen zum Lebensunterhalt nicht ausreichen. Das gilt auch für Heimbewohner und für Sozialhilfeempfänger, weil der Betrag der Grundsicherung normalerweise höher liegt als die Sozialhilfe.
Wichtig dabei ist: Eine Rückzahlverpflichtung unterhaltsverpflichteter Familienangehöriger, setzt erst dann ein, wenn das Jahreseinkommen bei 100.000 € oder mehr liegt.
Viele Städte haben unter dem Stichwort „Grundsicherung“ eine eigene Dienststelle eingerichtet. In jedem Fall gibt die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung Auskunft. Diese Regelung gilt auch für alle dauernd Erwerbsunfähige (Behinderte) ab 18 Jahren.
Bei älteren Menschen wird die Sozialhilfe meist als lebenslange Zahlung geleistet werden, wenn z.B. die gezahlte Rente so niedrig ist, dass „das Führen eines menschenwürdigen Lebens“ nicht gesichert ist.
Niemand braucht also „bettelnd“ zu seiner Behörde zu gehen, wenn er Sozialhilfe benötigt. Es spielt auch keine Rolle, wodurch jemand in eine Notsituation geraten ist, ob durch eigenes Verschulden, ob durch Schicksalsschläge wie Unfall, Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, durch den Tod des Partners, durch Arbeitslosigkeit oder durch ein zu geringes Renteneinkommen. Es zählt nur, dass eine Notsituation eingetreten ist, in der jemand sich selbst nicht helfen kann und auch kein anderer helfen kann. Da die Bedingungen für die Sozialleistungen im Einzelnen sehr verschieden sein können, sind die Städte und Landkreise gesetzlich verpflichtet, die ratsuchenden Bürger in allen Fragen zu informieren und zu beraten. Die Sozialhilfebehörden sind darüber hinaus gesetzlich verpflichtet, die Wünsche der Betroffenen im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen.
Die Leistungen der Sozialhilfe gibt es generell in Form von Geld, sowohl als einmalige Leistung als auch als laufende, monatliche Zahlungen. In manchen Fällen und auf Antrag gewährt das Sozialamt auch Sachleistungen, z.B. wenn Kleidung fehlt oder Heizmaterial für eine warme Wohnung benötigt wird.
Als persönliche Hilfe gilt beispielsweise die Beschaffung einer Wohnung durch das Sozialamt oder die Beschaffung eines Heimplatzes, wenn der Betroffene selbst dazu nicht in der Lage ist. Wichtig ist aber auch die Beratung und anschließende Betreuung der Hilfesuchenden durch Beamte der Gemeinde, die selbstverständlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Hilfe zum Lebensunterhalt wird jedem je nach Dauer der persönlichen Notlage zur Ernährung, Kleidung, Unterkunft, Heizung, zum Hausrat und zu anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens gewährt.
Dabei gilt folgende Faustregel:
Der Lebensbedarf, auch als Existenzminimum bezeichnet, wird entsprechend dem Durchschnittslebensstandard der Bevölkerung ermittelt und festgelegt. Hat ein Bürger weniger Einkommen, so hat er Anspruch auf den Differenzbetrag durch das Sozialamt.
Neben festgelegten Regelsätzen gibt es so genannte Mehrbedarfszuschläge, z.B. für Erwerbsunfähige unter 60 Jahren in Höhe von 20 %, aber auch für alle Personen, die 60 Jahre oder älter sind.
Einmalige Leistungen kann man in Anspruch nehmen, wenn größere Anschaffungen notwendig sind, seien es einzelne Kleidungsstücke oder Möbel, Bettwäsche, Gardinen; bei jüngeren Leuten auch Babyartikel, Umstandskleidung usw. Wichtig ist bei einmaligen Leistungen auch die Möglichkeit, die Renovierung der Wohnung oder die Umzugskosten ersetzt zu bekommen. In jedem Fall muss jedoch das Sozialamt diese Leistungen genehmigen. Deshalb empfiehlt es sich auch für Personen, deren Einkommen nur geringfügig über dem laufenden Sozialhilfebedarf liegt, sich beim Sozialamt über mögliche Ansprüche unterrichten zu lassen.
Das Sozialamt ist zur Beratung verpflichtet und nur die beratenden Beamten und Angestellten des Sozialamtes können Ihnen die Fülle der gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen und Möglichkeiten in Ihrem persönlichen Fall errechnen und erläutern.
Als Hilfe in besonderen Lebenslagen bezeichnet man eine Unterstützung in akuten Notlagen, die z.B. durch Krankheit oder Behinderung, durch hohes Alter oder Pflegebedürftigkeit oder durch einen Schicksalsschlag hervorgerufen wurden. Das eigene Einkommen, das die übliche Einkommensgrenze bei der Sozialhilfe übersteigt, wird bei dieser Art Hilfen nur „in angemessenem Umfang“ angerechnet.
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage gewährt das Sozialamt, wenn eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage fehlt oder wenn diese gefährdet ist. Dabei muss die begründete Aussicht bestehen, dass mit dieser Hilfe der Aufbau oder die Sicherung einer Existenz ermöglicht wird. Diese Hilfe kann als Darlehen, als Beihilfe oder als Sachleistung bewilligt werden.
Eingliederungshilfe für Behinderte wird gewährt, um eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung zu beseitigen oder zu mildern, um den Behinderten wieder in die normale Gesellschaft einzugliedern. Dazu gehören: Arzt und Krankenhausbehandlung, Kur und Versorgung mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln – soweit diese Kosten nicht schon von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Eine individuelle und persönliche Beratung kann Ihnen nur der Experte im Sozialamt bieten.
Hilfe zur Weiterführung eines Haushalts wird besonders von älteren Menschen in Anspruch genommen.
Für eine Übergangszeit übernimmt das Sozialamt z.B. die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn einer der Ehepartner ins Krankenhaus muss oder einen Kuraufenthalt durchführt und der andere allein den Haushalt nicht bewältigen kann für den Fall, dass kein anderes Familienmitglied für diesen Zeitraum den Haushalt übernimmt. Sollte in diesem Fall die Krankenkasse die Leistungen erbringen, zahlt die Sozialhilfe natürlich nicht.
Deutscher Seniorenring e.V.