07. Februar 2012

Wenn's alleine nicht mehr geht

Einstellung einer Haushaltshilfe?

09.10.2009,

Vielen Familien, Singles, Alleinerziehenden und Älteren fehlt die Zeit, alle anfallenden Haushaltsarbeiten zu erledigen, wenn sie nach einem langen Arbeitstag im Büro, im Betrieb oder in der Schule nach Hause kommen.

Genauso brauchen oder möchten ältere Menschen manchmal Unterstützung. Einkaufen, Aufräumen, Abwaschen, Kochen, Putzen, Staubsaugen und Wäsche bügeln sind mehr als „ein bisschen Haushalt“. Und auch für Anderes soll noch genug Zeit bleiben. Hier könnte eine Haushaltshilfe entlasten, entweder für ein paar Stunden in der Woche, halbtags oder sogar für den ganzen Tag. Haushalt führen wird zum Beruf. Ortsnähe und zeitliche Flexibilität sind dabei für beide Seiten von Vorteil.

 

Minijobs in Privathaushalten

Auch für Minijobs in Privathaushalten gilt die 400-€-Regel. Die Arbeitnehmer übernehmen haushaltsnahe Dienstleistungen, die normalerweise Familienmitglieder ausführen, wie Kochen, Putzen, die Betreuung von Kindern, Kranken, alten und pflegebedürftigen Menschen sowie Gartenarbeit. Der Arbeitgeber zahlt nur einen Pauschalbeitrag von 14,27 Prozent. Neben der einheitlichen Pauschsteuer gehen je 5 % des Verdienstes an die Renten- und Krankenversicherung. Hinzu kommen Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit um Mutterschaft in Höhe von 0,67 Prozent, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 1,6 Prozent, gegebenenfalls noch eine einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent. Die Beiträge werden im Haushaltsscheckverfahren per Einzugsermächtigung von der Minijob-Zentrale abgebucht.

 

Wie funktioniert die Anmeldung eines Minijobs im Privathaushalt?

Wenn Sie als Arbeitgeber eine passende Haushaltshilfe gefunden haben und der monatliche Verdienst nicht mehr als 400 € beträgt, müssen Sie die/den geringfügig Beschäftigte(n) bei der Minijob-Zentrale offiziell anmelden. Die Anmeldung erfolgt über das so genannte Haushaltsscheckverfahren, ein vereinfachtes Meldeverfahren zwischen Arbeitgebern und der Minijob-Zentrale.

 

Was ist der Haushaltsscheck?

Der Haushaltsscheck ist ein Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers für die Sozialversicherung. Er ist Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und die Abbuchung der fälligen Zahlungen. Arbeitgeber und der/die im Privathaushalt Beschäftigte unterschreiben den Haushaltscheck. Diesen Haushaltsscheck kann man im Internet herunterladen und dort gleich ausfüllen. Die Adresse dazu lautet: www.minijob-zentrale.de weiter unter: Privathaushalte als Arbeitgeber.

 

Arbeitgeber ohne Internetanschluss erhalten die Vordrucke auf Nachfrage von der Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft.

Das Service-Center der Bundesknappschaft können Sie unter der gebührenfreien Telefonnummer 08000 - 200 504 von montags bis freitags von 8.00 bis 19.00 Uhr erreichen.

Bundesknappschaft: Minijob-Zentrale

45115 Essen

Service-Center: 08000 - 200 504

 

Der Vorteil für Sie als Arbeitgeber: Sie müssen sich nur um die An- und Abmeldung kümmern. Die fälligen und von Ihnen zu zahlenden Beiträge werden per Haushaltsscheck und Einzugsermächtigung einfach von der Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abgebucht. Die Krankenkasse berechnet alle Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Zulagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und bucht sie ebenfalls regelmäßig von Ihrem Konto ab.

- Es muss ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis in einem Privathaushalt vorliegen.

- Es muss sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung handeln.

- Das Arbeitsentgelt darf 400 € im Monat nicht übersteigen.

 

Der Arbeitgeber muss der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum Einzug der gesamten Beiträge für die Sozialversicherung, der Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz sowie eventuell zu zahlender einheitlicher Pauschalsteuer erteilen.

 

Sie sind damit als Arbeitgeber auf der sicheren Seite!



Deutscher Seniorenring e.V.
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