07. Februar 2012

Ehrenamtliches Pflegepersonal

Angemessene Leistungen für Pflege

16.10.2009,

Als ehrenamtlich anerkannte Pflegepersonen gelten Verwandte oder auch Bekannte und Nachbarn, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Diese Pflegepersonen werden von dem Pflegebedürftigen ausgewählt und auch bezahlt. Dazu dient das Pflegegeld, das der Pflegebedürftige von der Pflegekasse erhält. Wenn eine Pflegeperson wegen der Pflege seine außerhäusliche Erwerbstätigkeit einschränken oder gar aufgeben muss, übernimmt die Pflegekasse zusätzlich die Beitragszahlungen an die Rentenversicherung.

 

Die Höhe der Beiträge ist gestaffelt nach der Schwere des Pflegefalles. Sie werden gezahlt, wenn die häusliche Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden in der Woche im Beruf arbeitet


Die erste Entscheidung liegt beim Pflegebedürftigen selbst!

 

Er kann das ihm gebotene Pflegegeld zwischen 215 € und 675 €, je nach Pflegebedürftigkeit den Angehörigen, die ihn pflegen zukommen lassen, oder sich ambulante Hilfe von außen „einkaufen“. Er kann aber auch seine Pflege zu Hause ausschließlich mit Kräften z.B. einer Sozialstation organisieren.

 

Der Pflegekraft in der Familie ist daher zu raten:

 

Besprechen Sie offen mit dem oder der Pflegebedürftigen Ihren Einsatz, Ihre Möglichkeiten und Ihre Grenzen. Lassen Sie sich durch Ihre Krankenkasse beraten, welche Möglichkeiten am Ort vorhanden sind, sich zu gewissen Zeiten zu entlasten, z.B. durch „Essen auf Rädern“ oder auch durch zeitweise Übernahme der Versorgung oder der Betreuung durch Anwesenheit von Verwandten.



Deutscher Seniorenring e.V.
Kommentare
Social Bookmarking
  • deli.cio.us
  • Digg
  • Facebook
  • Folkd
  • Google Bookmarks
  • Linkarena
  • Mister Wong
  • MySpace
  • Newsvine
  • reddit
  • studiVZ
  • StumbleUpon
  • Twitter
  • Windows Live
  • Yahoo! Bookmarks
  • Yigg