13.10.2009, Walldorf -
Nach einem Bericht des Manager-Magazins vom April 2008 geht heute von 30 Millionen Beschäftigten bereits 1 Million einem Zweitjob nach und die Tendenz steigt. Um negative Auswirkungen auf das bestehende Arbeitsverhältnis zu vermeiden, müssen einige Formalien beachtet werden, damit nicht der Fortbestand des Hauptarbeitsverhältnisses gefährdet wird.
Vor Aufnahme einer Nebentätigkeit sollte man daher zunächst einen Blick in seinen schriftlichen Arbeitsvertrag werfen. In vielen Arbeitsverträgen ist geregelt, dass die Aufnahme einer Nebentätigkeit dem bisherigen Arbeitgeber zuvor anzuzeigen ist oder die Aufnahme einer solchen zulässigen Nebentätigkeit wird sogar von dem Vorliegen einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers abhängig gemacht.
Nimmt der Mitarbeiter trotz entsprechender Vereinbarung im Arbeitsvertrag eine Nebentätigkeit auf, ohne dies zuvor seinem Arbeitgeber angezeigt oder dessen Zustimmung eingeholt zu haben, läuft er Gefahr, dass er in seinem Hauptarbeitsverhältnis eine Abmahnung erhält. Im Wiederholungsfalle riskiert er sogar die ordentliche Kündigung.
Der Arbeitgeber muss in der Regel die Zustimmung zu der beantragten Nebentätigkeit erteilen. Nur wenn gegen gesetzliche Verbote verstoßen wird oder die Nebentätigkeit sich unmittelbar und direkt negativ auf das Hauptarbeitsverhältnis auswirkt, darf die Zustimmung verweigert werden.
Auch ohne entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag ist es schlicht und ergreifend unzulässig, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Nebentätigkeit in Wettbewerb zu seinem Arbeitgeber tritt. Ein Versicherungsvertreter, der in der Freizeit auf eigene Rechnung oder für eine andere Gesellschaft ähnliche Versicherungsprodukte verkauft wie sein Arbeitgeber, riskiert die außerordentliche Kündigung. Dabei ist es unerheblich, ob im schriftlichen Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot vereinbart wurde.
Unzulässig ist eine Nebentätigkeit auch dann, wenn sie gegen die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verstößt. So darf z.B. die Arbeitszeit von montags bis samstags die Zeit von 8 Stunden täglich nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). In Ausnahmefällen kann diese Obergrenze zwar bis auf 10 Stunden verlängert werden, dann muss aber innerhalb von 6 Monaten ein Ausgleich erfolgen, so dass durchschnittlich nicht mehr als 8 Stunden pro Tag gearbeitet werden. Ferner schreibt das Gesetz in § 5 des ArbZG nach der jeweiligen Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden vor. Die Tätigkeit als Bedienung in einer Gaststätte abends nach Dienstschluss dürfte allein schon deshalb unzulässig sein, weil diese Ruhepause nicht eingehalten wird.
Dass ein Arbeitnehmer während der Erkrankung im Hauptarbeitsverhältnis in der Regel keiner Nebentätigkeit nachgehen darf, weil er auch für diese arbeitsunfähig ist, dürfte selbstverständlich sein. Trotzdem gibt es immer wieder Mitarbeiter, die ihrem Aushilfsjob auch während der Erkrankung nachgehen. Dies kann als schwere Pflichtverletzung im Hauptarbeitsverhältnis gewertet werden und sogar eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Während der Arbeitsunfähigkeit muss man zwar nicht mehr das Bett hüten, man muss sich aber so verhalten, dass der Genesungsprozess nicht beeinträchtigt wird.
Eine Nebentätigkeit während des Erholungsurlaubs kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer Urlaub nimmt, um dann während der Urlaubszeit ganztags einer Nebentätigkeit nachzugehen. Der Arbeitgeber gewährt den Urlaub zur Wiederherstellung der Arbeitskraft, d. h. der Mitarbeiter soll sich erholen, um seine Leistungsfähigkeit dem Unternehmen zu erhalten.
Die Ausübung einer bezahlten Nebentätigkeit sollte daher mit Augenmaß erfolgen. Dies kann geschehen, indem man den Arbeitgeber rechtzeitig darüber unterrichtet, dass und weshalb man eine Nebentätigkeit antreten möchte. Unter Umständen bietet der Arbeitgeber ja z. B. einen Hinzuverdienst durch bezahlte Mehrarbeit an.
Auch formal muss bei der Übernahme eines Zweitjobs einiges beachtet werden:
So kann die klassische Aushilfe bis zu 400 Euro monatlich hinzuverdienen, ohne Steuern und Sozialversicherungsabgaben zu zahlen. In der Regel übernimmt der Arbeitgeber die insoweit anfallende Pauschale. Es ist auch zulässig, dass ein Mitarbeiter 2 Aushilfsarbeitsverhältnisse gleichzeitig annimmt, wenn sichergestellt wird, dass die Einkünfte aus beiden Arbeitsverhältnissen in keinem Monat die Summe von 400 Euro übersteigen. Ansonsten sind beide Arbeitsverhältnisse steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Schließlich wird in der Praxis vielfach ignoriert, dass auch eine Nebentätigkeit als normales Arbeitsverhältnis anzusehen ist, mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen. Auch eine Aushilfe, deren Arbeitsverhältnis gekündigt wird, kann gegen diese Kündigung gerichtlich vorgehen. Sie hat auch einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. In der Praxis kommt es vor, dass z. B. eine Putzfrau, die regelmäßig dienstags und donnerstags putzt, im Falle der Erkrankung anruft und statt am Donnerstag zu arbeiten, die ausgefallene Arbeit am Freitag nachholt. Wenn der Arbeitgeber korrekt abrechnet, zahlt er ihr für den Donnerstag den vereinbarten Lohn als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und vergütet die Arbeitsleistung am Freitag zusätzlich. Schließlich steht auch der Aushilfe ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub zu, wobei dieser natürlich auf der Grundlage der durchschnittlichen tatsächlichen Arbeitszeit ermittelt werden muss.
Insgesamt kann festgehalten werden, dass der Zweitjob als normales Teilzeitarbeitsverhältnis anzusehen ist. Niemand sollte jedoch wegen eines Zweitjobs das bestehende Hauptarbeitsverhältnis gefährden. Dies kann man dadurch vermeiden, dass man eine Nebentätigkeit nur in so einem Umfang annimmt, dass eine Beeinträchtigung des Hauptarbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist und man die Aufnahme der Nebentätigkeit zuvor mit seinem Arbeitgeber bespricht.
Michael Budéus aus der Kanzlei Budéus & Collegen