23. Mai 2012

Deutscher Senioren Ring

Rentenrecht

05.02.2010, Die Rentengesetze in Deutschland
Eine Neuordnung der Gesetzgebung war nach jahrelanger Diskussion in allen Parteien des Bundestages zwingend notwendig; denn die Rentner werden immer älter und die Kinder, als künftige Arbeitnehmer, die die Rente für Ältere erarbeiten müssen, werden immer weniger. Diese Entwicklung war bei der Einführung der Renten-Neuordnung 1957 so nicht gesehen worden. Seit Jahren weiß man nun, dass die bisherige Rentenhöhe nur noch durch steigende Beiträge der Arbeitnehmer gehalten werden kann, bei gleichzeitig steigenden Lohn-Nebenkosten für Arbeitgeber und durch erhöhte Beiträge des Staates durch Steuergelder. Die Frage nach der Erhaltung des Systems, den Lebensunterhalt im Alter zu sichern, wurde mit der Rentenreform 2001 im Sinne der Generationen-Solidarität für die nächsten Jahre, wie folgt gelöst:

Vertrauensschutz für die jetzigen Rentner
Der Konsens aller Parteien im Bundestag besagt, dass diejenigen, die heute bereits eine Rente beziehen, darauf vertrauen dürfen, dass sie auch in Zukunft ihre Rente nach dem bisher gültigen System der jährlichen Anpassung der Rente an das Durchschnittseinkommen der arbeitenden Bevölkerung erhalten werden. Das gilt auch für das so genannte Hinterbliebenenrecht, also für die heutigen Witwen und Witwer.

Neuregelung für Witwen, Witwer und Waisen.
Von der Neuregelung sind diejenigen Ehepaare betroffen, die nach dem Jahr 2001 geheiratet haben und bei denen nach dem Jahr 2001 einer der Ehepartner gestorben ist. Zusätzlich für solche Ehepaare, deren Ehe vor dem Jahr 2000 geschlossen wurde, wenn beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind Für diese Ehepaare wird die Witwen- und Witwerrente gemindert. Als Ausgleich gibt es zwar einen Kinderzuschlag, aber andererseits werden weitgehend alle sonstigen Einnahmen auf die Witwen bzw. Witwerrente angerechnet. Ausgenommen die Einnahmen aus der staatlich geförderten Altersvorsorge. Nur das Wesentliche des bisherigen Systems bleibt garantiert. Kleinere Einbußen dagegen müssen als Beitrag der Rentner zur künftigen Bezahlbarkeit der Rente hingenommen werden.

Als Beitrag der jetzigen Rentner z.B. wird deren Rente zwar nicht gekürzt, aber die jährliche Steigerung fällt jeweils niedriger aus als bisher. Dadurch wird das heutige Rentenniveau von rd. 70 % auf etwa 68 % im Jahr 2030 abgesenkt. Das Rentenniveau bedeutet jedoch nicht, dass die Rentner 70 %, bzw. ab 2030 nur noch 68 % vom letzten oder gar höchsten Lohn ihres Berufslebens erhalten; vielmehr wurde schon bisher und wird auch künftig die Rentenhöhe nach dem Durchschnitt des Arbeitseinkommens errechnet, das ein Arbeitnehmer in 45(!) Arbeitsjahren erzielt hat. Geht er aber, wie rd. die Hälfte aller Berufstätigen, schon nach 35 Jahren in Rente, dann bleiben ihm nicht 70 %, sondern nur etwa 50 % seines Durchschnittseinkommens im Berufsleben. Die Eigenvorsorge für das Rentenalter war also bisher bereits zwingend geboten, wenn der Lebensstandard nach dem Ausscheiden aus dem Beruf auch nur einigermaßen gleich bleiben sollte. Das wird nun um so „Not“wendiger, wenn das Rentenniveau bis 2030 auf 68 % abgesenkt wird.

Der Beitrag der künftigen Rentner muss für die arbeitende Generation bezahlbar bleiben und wird deshalb durch die Reformgesetze neu geregelt. Dabei wird gleichzeitig die neue, freiwillige Eigenvorsorge vom Staat gefördert. Der minimale Lebensunterhalt bei zu kleiner Rente wird nach bisherigem Recht auf Antrag durch die Sozialhilfe gewährleistet. Die aber muss, wo immer möglich, generell und unter bestimmten Bedingungen, auch von den Kindern oder den Eltern, zurückgezahlt werden. Das erscheint manchen alten Menschen, die nicht von Zahlungen ihrer Kinder abhängig sein wollen, als nicht zumutbar; und so stellen sie keinen Antrag beim Sozialamt und leben lieber unter dem Existenzminimum als so genannte „verschämte Arme“. Um diese unwürdige Situation zu beenden, wurde mit der Rentenreform die Grundsicherung gegen Armut eingeführt. Diese erhalten alle Rentner über 65 Jahre, wenn deren Einkommen unter das Existenzminimum absinkt. Diese Grundsicherung liegt in etwa auf der Höhe der bisherigen Sozialhilfe zum Lebensunterhalt, aber sie muss künftig nur dann zurückgezahlt werden, wenn Kinder oder Eltern, über ein Jahreseinkommen von über 100.000 EURO(!) verfügen. Die eigenständige Grundsicherung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Berechtigten bei ihren Kindern oder ihren Eltern oder bei Verwandten wohnen.

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ändern sich die Konditionen nur für diejenigen, die ab 1. Januar 2001 vermindert erwerbsfähig sind. Bei allen Anderen bleibt alles beim Alten.

Die Höhe der Rentenbeiträge der Arbeitnehmer soll bis zum Jahr 2030 auf 20 % bis maximal 22 % des Arbeitslohnes begrenzt bleiben. Das Gleiche gilt für die Arbeitgeber, die ja zusätzlich den gleichen Betrag wie die Arbeitnehmer als Lohnnebenkosten in die Rentenkassen einzahlen.

Ein gesicherter Lebensstandard im Alter, als Ziel der beschlossenen Rentenreform, hängt jedoch davon ab, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmerselbst in die vom Staat geförderte Eigenvorsorge nützt und für die Zusatzrente anspart. Die Rente als tragende Säule der Alterssicherung bleibt also grundsätzlich bestehen und garantiert allen eine gewisse Grundsicherung zum Leben. Wer aber im Rentenalter seinen Lebensstandard auch nur einigermaßen erhalten will, muss so früh wie möglich mit seiner Eigenvorsorge für das Alter beginnen.

Die betriebliche Altersvorsorge war und bleibt weiter eine wichtige Ergänzung zur Alterssicherung. Sie besteht bereits seit vielen Jahren im „öffentlichen Dienst“ und in vielen größeren Betrieben. Künftig können auch die staatlich geförderten Eigenvorsorge-Verträge darüber abgewickelt werden. Auskünfte erteilen die Betriebsräte und Gewerkschaften.

Die staatlich geförderte Eigenvorsorge als ergänzende und „not“-wendige Alterssicherung bietet eine gute Chance, über die Grundsicherung durch spätere Rente hinaus, seinen Lebensstandard bis ins hohe Alter selbst mit zu bestimmen. Damit steigt auch wieder das Selbstbewusstsein und die Lebensfreude alter Menschen.

Deshalb bleibt:
Die Initiative zur Eigenvorsorge ist freiwillig.


Das bedeutet: Niemand wird gezwungen, das Angebot des Staates anzunehmen. Wer es jedoch annimmt, der erhält eine stattliche staatliche Förderung durch direkte Zuzahlung zum eigenen Ansparen und durch Steuervergünstigungen.

Staatliche Förderung erhalten alle, die Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Zudem die Ehepartner, auch wenn sie nicht Pflichtmitglied sind. Vorgesehen ist, dass auch die im öffentlichen Dienst Beschäftigten in dieses System mit einbezogen werden.

Ein besonderer Vorteil für Mütter besteht darin, dass sie ohne einen eigenen Beitrag die gleiche staatliche Zulage, wie ihr Ehemann erhalten, wenn der Eigenbeiträge zur Vorsorge leistet und wenn sie auf ihren eigenen Namen einen eigenen Vertrag auf Altersvorsorge abschließt. Bei Kindern unter drei Jahren erwirbt die Frau bisher schon automatisch eigene Rentenansprüche. Deshalb muss sie für diese Zeit einen geringen Mindest-Eigenbeitrag leisten, um die volle Förderung zu erhalten. Für jedes Kind mit Anspruch auf Kindergeld gibt es, beim Abschluss eines Vertrages zur Altersvorsorge, zusätzlich zur Grundzulage, noch einmal eine gesonderte Kinderzulage.

Eine Umverteilung der Hinterbliebenenrente geht zu Gunsten der Mütter, die im Rahmen der Witwenrente einen Kinderbonus für jedes Kind erhalten. Für Ehefrauen ohne Kinder wird dafür die Witwenrente von bisher 60 % auf 55 % herabgesetzt. Das betrifft nur die Ehefrauen oder auch Ehemänner, ab etwa 2030, die keine Kinder erzogen haben und sich deshalb durch Erwerbstätigkeit einen eigenen Rentenanspruch erwerben konnten. Künftig werden auch Einkünfte aus Vermögen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Ein Hinweis für Väter: Die Erziehungszeiten für Kinder werden grundsätzlich den Müttern für die Rente gutgeschrieben. Die ganz kleine Minderheit von Männern, die die Erziehung der Kinder übernehmen, muss deshalb bis zwei Monate nach Beginn der Erziehung einen Antrag an den Rentenversicherungsträger stellen. Bei den Witwen und Witwern von heute bleibt alles wie bisher. Das neue Hinterbliebenenrecht gilt nur für die nach 2001 geschlossenen Ehen und für bestehende Ehen, in denen beide Partner jünger als 40 Jahre sind.

Während der Ansparphase, also bis zur Auszahlung der Zusatzrente, werden weder für Zinsen, noch für Erträge Steuern gezahlt und unabhängig vom Einkommen können Beiträge und Zulagen als Altersvorsorge-Aufwendungen in bestimmten Grenzen von der Steuer abgezogen werden. Über die Form der eigenen Altersvorsorge entscheidet jeder selbst in eigener Verantwortung. Gefördert aber wird der frei gewählte Vertrag, wenn der Anbieter die zum Schutz des Einzelnen gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Das Zertifikat „förderungswürdig“
wird verliehen an Banken und Sparkassen, an Versicherungen, Bausparkassen und betriebliche Direktversicherungen, an Pensionskassen und Pensionsfonds. Das Aufsichtsamt für das Versicherungswesen verleiht den geprüften Anbietern ein Zertifikat, durch das die Förderungsfähigkeit bescheinigt wird.

Zu den vorgeschriebenen Sicherheitskriterien gehört grundsätzlich die Gewähr, dass die eingezahlten Beträge auch wirklich im Alter verfügbar sein werden. Die Anbieter müssen zusichern, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens der Nominalwert der Einzahlungen zur Verfügung steht. Daneben müssen sie gewährleisten, dass die Auszahlungen erst mit Beginn der Rente (nicht vor dem 60.sten Lebensjahr) und dann wirklich lebenslang nach einem bestimmten Auszahlungsplan ausgezahlt werden, und, dass die Leistungen vor einer Abtretung oder Pfändung und von einer Anrechnung in der Arbeitslosen- und Sozialhilfe geschützt sind.

Das Zertifikat der Förderungsfähigkeit
muss der Anbieter bei Vertragsabschluss dem Vertragspartner vorlegen; Jeder Ansparer sollte darauf achten.

Die Gewinnspanne der Anlageform, z. B. der Höhe der Zinsen oder Dividenden muss Jeder selbst aushandeln. Der Staat verpflichtet aber die Anbieter, die das Zertifikat „förderfähig“ haben, zu Informations- und Berichtsverpflichtungen. Zu den Sicherheitsverpflichtungen der Anbieter gehört z.B., dass die Abschluss und Vertriebskosten über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren verteilt werden und der Anleger bei Vertragsabschluss über diese Kosten informiert wird; ebenso über die Kosten der Vermögensverwaltung und Kosten beim Wechsel zu einem anderen Anbieter.

Während der Laufzeit des Vertrages muss jährlich ein Bericht vorgelegt werden, über Beitragsverwendung, Kapitalbildung sowie die Kosten und Erträge des Sparers. Dazu gehört auch z. B. die Information, inwieweit und wie der Anbieter ethische, soziale und ökologische Belange bei der zeitweilig eigenen Verwendung der eingezahlten Beiträge der Sparer berücksichtigt. Um in den vollen Genuss des maximalen staatlichen Fördersatzes zu kommen, muss jeder Vorsorgesparer einen Mindesteigenbeitrag leisten. Dieser beträgt seit dem Jahr 2008 jährlich 4 % des im vorangegangen Kalenderjahres erzielten beitragspflichtigen Einkommens.
Die Zulagen haben im Jahr 2008 ihre maximale Höhe erreicht. Die Grundzulage beträgt seit dem Jahr 2008 154 €.

Ehepaare erhalten seit dem Jahr 2008 grundsätzlich 308 €, wenn beide einen eigenen Vertrag abschließen. Das geht auch, wenn nur ein Ehepartner zum geförderten Personenkreis gehört.

Die Extra-Kinderzulage
beläuft sich bei Abschluss eines Vorsorge-Vertrages ab 2008 pro Jahr für jedes Kind auf 185 € für Kinder die vor dem 01.01.2008 geboren sind 300 € für Kinder die nach dem 01.01.2008 geboren sind.

Die zusätzliche Rente ab 60 kann man sich bei Vertragsabschluss bei jedem Anbieter entsprechend der Jahre der Einzahlung, der Zuzahlung durch den Staat und der zu erwartenden Zinsen und Zinseszinsen, bzw. beim Fondssparen der zu erwartenden Durchschnitts-Dividenden errechnen lassen. Ein Alleinstehender z.B., der von 25.500€ Einkommen 30 Jahre lang 4% einzahlt, erhält ab 60 Jahren eine lebenslange Zusatzrente von rd. 480 € pro Monat.

Vorteile bei betrieblicher Altersvorsorge
ergeben sich dadurch, dass sich der Einzelne in seinem Betrieb, in ein bereits verlässlich-bekanntes System begibt. Die betriebliche Altersvorsorge wird dort einfach durch die Möglichkeiten der zusätzlichen, vom Staat geförderte Eigenvorsorge erweitert. Zusätzlich haben alle Beschäftigten seit 2002 einen Anspruch darauf, dass ein Teil ihres Gehaltes, wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt werden. Die Beiträge des Arbeitgebers sind für den Arbeitnehmer bereits nach fünf Jahren sicher.

Mit Pensionsfonds
wird eine neue Form der betrieblichen Alterssicherung eingeführt. Sie ermöglicht es auch kleinen und mittleren Betrieben, ihren Beschäftigten ein günstiges Angebot zur Gehaltsumwandlung zu unterbreiten. Deshalb kann die betriebliche Altersversorgung seit 2002 günstiger sein, als die private Altersvorsorge. Auskunft erhalten Sie in Ihrem Betrieb.

Geringverdienenden hilft der Staat so, dass auch sie die Eigenvorsorge nützen können. Ein Alleinstehender z.B., mit einem Jahreseinkommen von rd. 6.400 € müsste, um den höchsten Förderzuschuss zu erhalten, rd. 255 € jährlich einzahlen. Davon übernimmt der Staat für ihn rd. 153 €, so dass er selbst nur noch rd. 102 € selbst ansparen muss.
Für Auszubildende ist es eine besondere Chance, die private Eigenvorsorge frühzeitig zu beginnen, denn die steuerfreien Zinsen und Zinseszinsen ergeben durch die lange Ansparzeit eine ganz erhebliche Ergänzung zur Rente.
Die Lücken im Versicherungsverlauf bei jüngeren Beschäftigten werden verursacht z.B. durch Arbeitslosigkeit nach der Ausbildung, durch Krankheit oder durch Schwangerschaft usw. Die dadurch bedingte Rentenminderung ist bis zum 25.sten Lebensjahr aufgehoben.

Bei Erwerbsminderung ist der Rentenbezug abhängig von der Leistungsfähigkeit des Einzelnen. Wer zwischen drei und weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, bekommt eine halbe Rente. Wer jedoch weniger, als drei Stunden täglich arbeiten kann, erhält die volle Rente. Damit entfällt der Unterschied zwischen der früheren Berufsfähigkeit (für Beschäftigte mit Ausbildung) und der Berufsunfähigkeit (für Beschäftigte ohne Ausbildung). So werden Alle nach dem Grad ihrer Erwerbsminderung gleich behandelt.

Die volle Rente
wird nach den Bestimmungen der Rentenreform auch an diejenigen gezahlt, die wegen teilweiser Erwerbsminderung bisher nur die halbe Rente erhielten. Bedingung ist, dass es auf dem Markt für diese Personengruppe keine Beschäftigung gibt.

Die Altersgrenze für Schwerbehinderte wird stufenweise von 60 auf 63 Jahre angehoben. Wegen des Vertrauensschutzes für rentennahe Jahrgänge gilt die neue Altersgrenze aber nicht für Schwerbehinderte, die bei Verabschiedung des Gesetzes am 16. November 2000 bereits 50 Jahre oder älter waren.

Ein Rentensplitting unter Ehegatten
verbessert für jüngere Ehepaare die Rentenansprüche der Frau. Dadurch werden die in der Ehe gemeinsam erworbenen Rentenanwartschaften partnerschaftlich geteilt. Die Rentenansprüche verfallen weder beim Tod des Partners, noch bei einer zweiten Heirat. Voraussetzungen für ein Splitting sind 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten (einschließlich Kinderberücksichtigungszeiten)

Nichterwerbstätige Mütter
mit Kindern ab vier Jahren erhalten eine Gutschrift auf ihrem Rentenkonto, solange mindestens zwei Kinder unter 10 Jahre alt sind. Die kindbezogenen Vorteile bei der Rente sind vom Familienstand unabhängig. So profitieren z.B. Alleinerziehende besonders, wenn ihr Verdienst unter dem Frauen-Durchschnittseinkommen liegt. (Das Einkommen von Frauen liegt in Deutschland bei ungefähr gleicher Arbeitszeit mindestens 20 Prozent unter dem von Männern. (Quelle: Gender Datenreport 2005)

Die Versicherungsanstalten, das sind für alle Angestellten die Bundesversicherungsanstalt in Berlin und für alle Arbeiter die Landesversicherungsanstalten, sind verpflichtet, seit 2004 allen Beitragszahlern  ab 27 Jahren automatisch einmal im Jahr schriftlich Auskunft über ihren Renten-Kontenstand zu geben. Daraus geht hervor, welche Höhe seine Altersrente mit 65 Jahren voraussichtlich erreichen wird.

Im Ausland lebende Rentner können sich innerhalb der Europäischen Union generell Ihre Rente an ihren Wohnsitz überweisen lassen. Außerhalb der EU geht das mit Einschränkungen. Auskünfte erteilen die jeweiligen Rentenkassen.

     

Deutscher Senioren Ring e.V.
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