09.10.2009, Werden bei einem von der Agentur für Arbeit veranlassten Umzug Möbel beschädigt, haben Hartz-IV-Empfänger Anspruch auf eine neue Grundausstattung. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Die obersten Sozialrichter Deutschlands bestätigten zwar, dass die Bezieher von Arbeitslosengeld II nur einmal Anspruch auf Bett, Herd, Waschmaschine, Schrank und Ähnliches hätten. Gehe etwas kaputt, so müsse es grundsätzlich aus den laufenden Hartz-IV-Leistungen von derzeit 359 Euro pro Monat bestritten werden. Das könne aber nicht gelten, wenn die Arbeitsbehörde einen Umzug des Betroffenen veranlasst habe und dabei etwas zu Bruch gegangen war, bekräftigte das BSG in seiner Entscheidung Az.: B 4 AS 77/08 R.
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