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39. Fastnachtsumzug in Hambrücken am Sonntag, 19. Februar 2023

Liebe Freunde der Hambrücker Fastnacht,

nach langer Zwangspause lädt unser Oberzugmarschall im Namen des Hambrücker Carnevals-Clubs 1979 e.V. am 19.02.2023 zum großen Jubiläums-Fastnachtsumzug in Hambrücken ein.

Lust zum Feiern und die Fastnachtstradition aufrechterhalten?

Dann schnellstens das folgende Anmeldeformular bis zum 08.02.23 ausfüllen und zurückschicken an Oberzugmarschall Reinhold Weber, Neuortstr. 18, oder Mail an hcc-zm@gmx.de.

Die Umzugs-Nr. werden wir einige Tage vor Beginn des Umzugs zusenden.

Umzugsstrecke:

Aufstellung: Wald-, Rheinstraße

Zugstrecke: Saum-, Kirch- und Pfarrer-Graf-Straße, Dreschhalle (ca. 3 km)

Startschuss: 14.00 Uhr

Auch in diesem Jahr werden wir wieder unser Abschlussfest bei der Dreschhalle veranstalten. Für das leibliche Wohl ist natürlich bestens gesorgt.

Wir freuen uns auf eure Anmeldung und einen hoffentlich schönen Umzug bei tollem Jubiläumswetter!

Wichtig für alle Teilnehmer des 39. Hambrücker Fastnachtsumzuges 2023

Das Werfen und Entsorgen von Papier, Abfallprodukten, Flaschen und Unrat, insbesondere das Streuen von Trockenfarbe ist verboten. Im Schadensfalle werden die entsprechenden Zugteilnehmer dafür haftbar gemacht.

Die Zugteilnehmer werden gebeten, die bereitgestellten Dixie-Kabinen bzw. Urinale zu benutzen. Die Standorte werden entsprechend ausgeschildert.

An den Aufstellungsorten in der Wald- bzw. Rheinstraße ist das Betreiben von Musikanlagen erst ab 13.00 Uhr gestattet. Startschuss 14:00 Uhr.

Die Lautstärke ist in einem für die Anwohner und Zuschauer erträglichen Maße zu halten (Höchstlautstärke 80 bis max. 95 Dezibel).

Große Anlagen sind mit einem Lautstärkebegrenzer auszustatten.

Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche teilnehmenden Gruppen, die eine Musikanlage betreiben, eine entsprechende GEMA-Erlaubnis mit sich führen müssen.

Sämtliche Fahrzeuge müssen mit mindestens 4 Begleitpersonen – zu Fuß um das Fahrzeug verteilt – abgesichert werden.

Die Vorschriften für den Wagenbau sind einzuhalten und ein TÜV Gutachten muss vorliegen. Die Wagen sollten eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten.

Bei Fahrzeugen, die dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegen (Kfz und deren Anhänger) muss der Halter seiner Versicherung mitteilen, dass das Fahrzeug beim Umzug eingesetzt wird.

Reinhold Weber

Oberzugmarschall

Weitere Informationen: