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Ab 2023 elektronische AU-Bescheinigung für Arbeitgeber Pflicht

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber unverzüglich über ihre Arbeitsunfähigkeit (AU) informieren. Ab dem vierten Tag dieser AU sind sie grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit mit einer sogenannten AU-Bescheinigung nachzuweisen. Der Arbeitgeber darf sogar am ersten Tag ein Attest fordern. Vor 2023 gab es die AU-Bescheinigung in Papierform auf dem gelben Papier im Kleinformat. Ab Januar 2023 ist der Abruf von AU-Daten bei den gesetzlichen Krankenkassen für Arbeitgeber Pflicht. Das heißt, der Arbeitgeber ruft die Daten bei der zuständigen Krankenkasse seines Mitarbeiters oder seiner Mitarbeiterin ab. 
Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber daher keine AU-Bescheinigung auf Papier mehr vorlegen. Die Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen, entfällt jedoch nicht! Es besteht auch weiterhin ein Anspruch darauf, sich von Arzt oder Ärztin die AU-Bescheinigung in Papier geben zu lassen. Das Papierdokument hat hohen Beweiswert – beispielweise bei einer fehlgeschlagenen Übermittlung im elektronischen Verfahren. Krankenhäuser nehmen ebenfalls an diesem E-Verfahren teil. Nicht beteiligt sind derzeit jedoch Privatärzte, Ärzte im Ausland, Rehaeinrichtungen sowie Physio- und Psychotherapeuten. 

Ihr Ansprechpartner beim VdK OV Östlicher Schurwald:

Alfons Ludolph, Göppinger Str. 3, 73116 Wäschenbeuren

Mobil: 0170 2056212

E-Mail: ov-oestlicher-schurwald@vdk.de

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