§ 58c Soldatengesetz - SG
Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden
(1) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
gegenwärtige Anschrift.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffenen Personen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben.
(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden.
(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten zu löschen, wenn die betroffenen Personen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben. Widersprüche gegen eine Datenübermittlung sind bis einschließlich 13.10.2024 schriftlich oder mündlich an die Gemeindeverwaltung Schönwald im Schwarzwald, Monika Ganter, Franz-Schubert-Straße 3, zu richten.
Schönwald im Schwarzwald, 13.09.2024
gez. Christian Wörpel, Bürgermeister