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Änderungssatzung

Gemeinde Nehren

Kreis Tübingen

1. Änderungssatzung

zur Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 LBO „Ortskern Nehren im Bereich der Straßen/Straßenteile Hauchlinger Straße, Hauptstraße, Kappelstraße, Wertstraße“ vom 20.02.2006

Aufgrund von § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2023 (GBl. S. 170), i.V.m. § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBI. S. 229, 231), hat der Gemeinderat der Gemeinde Nehren am 18. September 2023 folgende Satzung zur Änderung der örtlichen Bauvorschriften beschlossen.

Artikel I

§ 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

2. Dächer

Dächer auf Hauptgebäuden sind als Satteldächer mit einer Neigung von mindestens 48°, höchstens 52°, auszuführen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn dies für den historischen Bestand unbedenklich ist. Ausnahmen können gefordert werden, wenn dies der historische Bestand erfordert.

Dächer auf Nebengebäuden einschließlich Garagen und überdachten Stellplätzen sind als geneigte Dächer mit einer Neigung von mindestens 23° auszuführen.

Dachgauben sind im ersten Dachgeschoss zulässig. Ihre Gesamtlänge darf maximal die Hälfte der Dachlänge (gemessen von Ortgang zu Ortgang) betragen. Der seitliche Abstand zur Giebelwand muss mindestens 1,50 m betragen. Zum First ist ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. 

Gauben sind in der Regel als Schleppgauben auszubilden. Das Maß von OK Fertigfußboden bis UK Gaubenpfette darf maximal 1,90 m betragen. Die Außenflächen der Gauben sind in Putz oder Holz auszuführen. 

Zwerchhäuser können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn ihre Breite 1⁄3 der Dachlänge nicht überschreitet.

Dacheinschnitte sind unzulässig.

Dachflächenfenster sind unzulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größe des Dachflächenfensters nicht mehr als maximal 0,5 m2 beträgt.

Als Dachdeckung sind Tonziegel (vorzugsweise Biberschwanz) in matten Rottönen zulässig.

Anlagen zur thermischen und photovoltaischen Solarnutzung bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde, es sei denn, sie entsprechen den Festsetzungen des Solarkatasters.

Artikel II

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Nehren, 28.09.2023

- hier Unterschrift Betz -

Egon Betz

Bürgermeister

Hinweis:

Nach § 4 Abs. 4 GemO wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung, sofern nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 42 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung nach § 121 Abs. 1 GemO beanstandet hat, von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.