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Ab 8. April

Altenheim & Pflegeheim in BW: Keine Corona-Maßnahmen mehr

LM-Archiv

Diese Maßnahmen fallen ab 8. April

Die Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Arztpraxen, Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen hat der Bund  ab dem 8. April abgeschafft.

Welche Maßnahmen zum 1. März wegfallen sind

Folgende Personen und Gruppen müssen in BW ab dem 1. März keine Maske mehr tragen:

  • Ärzte bzw. Pflegekräfte in Krankenhäusern
  • Ärzte bzw. Personal in den Arztpraxen
  • Personal in den Pflegeheimen
  • Bewohner von Pflegeheimen

– es gibt keine Absonderungsregeln mehr für Corona-Infizierte

– keine Testpflicht mehr!

Schon davor war es immer schwerer, die Regeln durchzusetzen

Die Mitglieder der „Task-Force Langzeitpflege und Eingliederungshilfe“ appellieren an Besucherinnen und Besucher von Pflegeheimen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, die Corona-Schutzmaßnahmen weiter ernst zu nehmen.

Die Mitarbeitenden in der Pflege haben zunehmend Probleme, die Corona-Regeln in Pflegeheimen durchzusetzen. Manche Besucher seien nachlässig beim Tragen einer Schutzmaske oder wollten auch ohne vorherigen Schnelltest Zugang zur Einrichtung erhalten. Aus diesem Grund rufen die Mitglieder der „Task-Force Langzeitpflege und Eingliederungshilfe“ dazu auf, die Maßnahmen zum Schutz von gefährdeten Menschen in Pflegeheimen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ernst zu nehmen.

Appell der Task Force Langzeitpflege und Eingliederungshilfe „Schutzmaßnahmen ernst nehmen!“ (PDF)

Besuchsregeln in Pflegeheimen im Überblick (gültig bis 1.3.23)

  • Besuche im Pflegeheim sind nur mit einem negativen Testnachweis über einen Antigen-Schnelltest möglich. Dies gilt auch für Besucherinnen und Besucher, die geimpft oder bereits eine Booster-Impfung erhalten haben. Der Antigen-Schnelltest darf höchstens 24 Stunden alt sein. Pflegeheime sind verpflichtet, Besuchern die Antigen-Schnelltests anzubieten. Besuche sind aber auch möglich mit Testnachweisen von Teststellen, die Bürgertestungen anbieten oder Testnachweise von Arbeitgebern, die im Zuge betrieblicher Testungen ausgestellt werden.
  • Nicht-immunisierte Besucher – also nicht Geimpfte oder Genesene – benötigen für einen Besuch im Pflegeheim einen negativen Antigen-Schnelltest, der maximal sechs Stunden alt sein darf oder einen  negativen PCR-Test, der maximal 24 Stunden alt sein darf.
  • Besucherinnen und Besucher müssen während des Besuchs FFP2-Masken oder Masken mit einem vergleichbaren Standard tragen. Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, ausreichend. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr müssen keine Maske tragen.
  • Es gelten die allgemeinen Hygieneregeln wie Händedesinfektion und Mindestabstand.
  • Grundsätzlich ist die Besucheranzahl nicht mehr begrenzt. 

Akutelle Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (PDF)

► Aktuelle Corona-Regelungen auf einen Blick

Alle Werte der Kreise, Hospitalisierung, etc. täglich aktuell

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