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Amtliche Berichte

Gemeinde Hochdorf

Kreis Esslingen

 

Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

 

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Hochdorf am 22.10.2024 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Steuererhebung

 

(1) Die Gemeinde Hochdorf erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.

 

(2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Hochdorf und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde Hochdorf.

 

§ 2 Steuerhebesätze

 

Die Hebesätze werden festgesetzt

 

  1. für die Grundsteuer
    a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 380 v.H.,
    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 142 v.H.,
  2. für die Gewerbesteuer auf 380 v.H. 

der Steuermessbeträge.

 

§ 3 Geltungsdauer

 

Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.

 

§ 4 Grundsteuerkleinbeträge

 

Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig

 

 a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;

 b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.

 

§ 5 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung zum 01.01.2016, seither unverändert, tritt außer Kraft.

 

Gemeinde Hochdorf, 23.10.2024

Kuttler

Bürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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