Jagdgenossenschaft Renningen/Malmsheim
Landkreis Böblingen
- Öffentliche Bekanntmachung -
Auf Grund von § 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) in seiner derzeit gültigen Fassung sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (DVO JWMG) vom 2. April 2015 (GBl. S. 202) hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft am 26.02.2025 folgende
S a t z u n g
beschlossen:
§ 1 Name und Sitz
Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Renningen/Malmsheim" und hat ihren Sitz in Renningen.
§ 2 Hinweis zur Verwendung weiblicher und männlicher Formulierungen
Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Verwendung der weiblichen Form verzichtet. Die ausschließliche Verwendung der männlichen Form soll deshalb explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind alle Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke.
2. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstückseigentums.
3. Eigentümer von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
§ 4 Aufgaben
Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten, zu nutzen, auf den Zielen des JWMG (§ 2) angepasste Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Jagdrevier hinzuwirken sowie für den Ersatz des den Jagdgenossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen.
§ 5 Organe
Organe der Jagdgenossenschaft sind:
1. die Versammlung der Jagdgenossen (§ 6),
2. der Gemeinderat (§ 10) als Verwalter der Jagdgenossenschaft.
§ 6 Versammlung der Jagdgenossen
1. Die Versammlung der Jagdgenossen wird vom Gemeinderat mindestens einmal in sechs Jahren einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Jagdgenossen, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt.
2. Die Versammlung der Jagdgenossen ist durch den Gemeinderat einzuberufen, wenn Entscheidungen im Rahmen des § 9 getroffen werden müssen.
3. Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen ist vom Gemeinderat mindestens zwei Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben.
4. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich.
§ 7 Stimmrecht und Beschlussfassung der Jagdgenossen
1. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme.
2. Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer können ihr Stimmrecht als Jagdgenosse nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt.
3. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, ausgenommen bei Wahlen, bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.
4. Bei Wahlen bedarf ein Beschluss nur der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft.
5. Jeder Jagdgenosse kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben.
6. Jeder anwesende Jagdgenosse oder Bevollmächtigte nach Nr. 5 kann höchstens fünf abwesende Jagdgenossen vertreten.
§ 8 Sitzungsniederschrift
Über die Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthält. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, der vom Gemeinderat bestimmt wird und, falls vom Versammlungsleiter ein Schriftführer bestellt ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
§ 9 Aufgaben der Versammlung der Jagdgenossen
Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über:
a) Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft (Übertragung auf den Gemeinderat oder Wahl eines Jagdvorstands),
b) Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
c) Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
d) die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung,
e) Zustimmung zur Eingliederung eines an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk angrenzenden Eigenjagdbezirks nach § 10 Abs. 4 JWMG,
f) den Zusammenschluss zu Hegegemeinschaften,
g) Änderungen der Satzung,
h) die Erhebung einer Umlage.
§ 10 Gemeinderat
1. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wurde nach § 15 Abs. 7 JWMG für sechs Jahre auf den Gemeinderat übertragen. Der Gemeinderat vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Gemeinderat kann entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung den Bürgermeister und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen.
§ 11 Aufgaben des Gemeinderats
1. Der Gemeinderat hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 4 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten.
2. Der Gemeinderat ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen.
3. Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen,
b) Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen,
c) Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sowie Regelung der Kassen- und
Rechnungsprüfung nach § 16,
d) Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen,
e) Vornahme der öffentlichen Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben,
f) Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
g) Abschluss einer Zielvereinbarung über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet,
h) Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zu Anträgen auf Befriedung von Grundflächen aus
ethischen Gründen,
i) Abrundung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.
§ 12 Verzeichnis der Jagdgenossen (Jagdkataster)
1. Der Gemeinderat hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster) zu erstellen.
2. Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen Jagdgenossenschaftsversammlung fortzuschreiben.
§ 13 Verfahren bei der Jagdverpachtung
Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch freihändige Vergabe und Verlängerung laufender Pachtverträge verpachtet.
§ 14 Anteil an Nutzungen und Lasten
Die Höhe der Beteiligung der Jagdgenossen an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach dem Verhältnis ihrer jagdlich nutzbaren Grundstücke zur gesamten Jagdnutzfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.
§ 15 Verwendung des Reinertrags
1. Die Versammlung der Jagdgenossen hat beschlossen, dass der Reinertrag aus der Jagdnutzung der Stadt Renningen zweckgebunden für die Unterhaltung der Feldwege zur Verfügung gestellt wird.
2. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung nicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Gemeinderat geltend gemacht wird.
3. Für die Bearbeitung eines form- und fristgerecht gestellten Antrags nach Nr. 2 wird eine Gebühr erhoben und mit dem Anteil am Reinertrag verrechnet. Für die Bemessung und Erhebung der Gebühr gelten die Vorschriften der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Renningen entsprechend. Die Zurückweisung nicht form- und fristgerecht gestellter Auszahlungsanträge erfolgt gebührenfrei.
4. Entfällt auf einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 50,00 Euro, so wird die Auszahlung erst fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 50,00 Euro erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen der Jagdgenosse aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet.
§ 16 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie Kassen- und Rechnungsprüfung
1. Ein besonderer Haushaltsplan für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt.
2. Die Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sowie die Rechnungsprüfung erfolgen nach den für die Gemeindekasse der Stadt Renningen geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
3. Rechnungsjahr ist das Wirtschaftsjahr (§ 18).
§ 17 Erhebung einer Umlage
1. Reichen die Mittel der Jagdgenossenschaft, einschließlich etwaiger Rücklagen, zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht aus, so kann die Versammlung der Jagdgenossen die Erhebung einer Umlage beschließen.
2. Die Beiträge zur Umlage der Jagdgenossen werden binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses der Jagdgenossen gemäß Nr.1 zur Zahlung an die Jagdgenossenschaft fällig.
3. Umlagebeiträge, die nicht fristgemäß bezahlt werden, können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden.
§ 18 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr (Jagdjahr) läuft vom 1. April bis 31. März.
§ 19 Bekanntmachungen
Die öffentlichen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen nach den Bestimmungen der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Renningen in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung gültigen Fassung.
§ 20 Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach erfolgter Genehmigung durch die untere Jagdbehörde mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Jagdgenossenschaft Renningen/Malmsheim vom 09.01.2019 außer Kraft.
Renningen, den 27.02.2025
gez. Melanie Hettmer
Bürgermeisterin