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Baden-Württemberg. Mit der neuen Corona-Verordnung entfällt in Baden-Württemberg ab dem 31. Januar 2023 die Maskenpflicht im ÖPNV sowie für Personal in Arztpraxen.
Das baden-württembergische Landeskabinett hat in seiner Sitzung am Dienstag, 24. Januar 2023, einer Änderung der Corona-Verordnung zugestimmt. Mit der Verordnung wird die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und für das Personal in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen sowie weiteren vergleichbaren ambulanten medizinischen Einrichtungen aufgehoben. Die Regelungen treten am 31. Januar 2023 in Kraft.
„Das Land befindet sich im Übergang von der Pandemie in die Endemie“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha. „Bei der Rücknahme von Einschränkungen haben wir in Baden-Württemberg ein stufenweises Vorgehen verfolgt, das hat sich bewährt. Auch in Zukunft werden wir das Infektionsgeschehen im Land aufmerksam beobachten, um bei Bedarf schnell reagieren zu können.“
Änderungen zum 31. Januar 2023
Aufhebung der Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und für das Personal in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen sowie weiteren vergleichbaren ambulanten medizinischen Einrichtungen
Verlängerung der Laufzeit der Verordnung bis zum 7. April 2023
Weitere Lockerungen in der Regelungskompetenz des Bundes
Grundsätzlich gab es zuletzt nur noch wenige Corona-Einschränkungen durch das Land. Baden-Württemberg hatte beispielsweise als eines der ersten Bundesländer schon vergangenes Jahr im November die Isolationspflicht gelockert. Weitere Corona-Regeln – zum Beispiel die FFP2-Maskenpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher von Arztpraxen und vergleichbaren ambulanten medizinischen Einrichtungen – liegen in der Regelungskompetenz des Bundes. Gleiches gilt für die Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Sie gelten daher auch in Baden-Württemberg weiter.
Unabhängig von den rechtlichen Vorgaben wird weiterhin empfohlen, eine Maske zu tragen. Dies gilt insbesondere für vulnerable Personen sowie in geschlossenen Räumlichkeiten.
Laufzeit bis 7. April
Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes hat im Gleichlauf mit der Bundesregelung eine befristete Laufzeit bis zum 7. April 2023, kann aber jederzeit an aktuelle Entwicklungen angepasst werden.
Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung ab 31.1.23
baden-württemberg.de
Die neuen Corona-Regeln ab 31.1.23 auf einen Blick – Teil1
baden-württemberg.de
Die neuen Corona-Regeln ab 31.1.23 auf einen Blick – Teil2
Das waren die Regeln in Baden-Württemberg bis 31.1.23
Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske)
im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.
Zusätzlich für das Personal (wenn tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht):
im ÖPNV,
in Arztpraxen, Zahnarztpraxen und psychotherapeutischen Praxen,
in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste,
in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,
In Krankenhäusern, Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten,
Maskenpflicht (FFP2-Maske) – Regelung durch den Bund
Im öffentlichen Personenfernverkehr.
Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher:
in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
in voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen,
in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
Einrichtungen für ambulantes Operieren,
Dialyseeinrichtungen,
Tageskliniken,
Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
Rettungsdienste,
andere vergleichbare ambulante oder stationäre medizinische Einrichtungen.
Ausnahmen von der Maskenpflicht
Kinder bis einschließlich 5 Jahre.
Bei FFP2-Maskenpflicht dürfen Kinder bis einschließlich 13 Jahre auch eine medizinische Maske tragen.
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztlicher Nachweis notwendig)
Für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
Sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.
Testpflicht
Für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen (Bundesregelung, § 28b Absatz 1 Nr. 3 IfSG).
Für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen, während ihrer Tätigkeit (Bundesregelung § 28b Absatz 1 Nr. 4 IfSG).
in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, in Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten, in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten.
Landeserstaufnahmeinrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern sowie Geflüchteten etc.
in Justizvollzugsanstalten etc.
Ausnahmen von der Testpflicht:
Kräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz im Einsatz.
Besuchende, Begleitpersonen oder andere Personen im Rahmen eines Notfalleinsatzes, eines Krankentransports oder zur Sterbebegleitung.
Personen, die die oben genannten Einrichtungen lediglich für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den in der Einrichtung behandelten, betreuten oder gepflegten Personen betreten, sowie für Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres.