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Letzte Schutzmaßnahmen des Bundes fallen

Corona-Regeln in BW: Alle Maßnahmen enden zum 8. April

Mann mit FFP-2-Maske wartet auf die Bahn

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Gesundheitsminister Manne Lucha empfiehlt dennoch, weiterhin Umsicht und Rücksicht walten lassen.

Bereits zum 1. März 2023 hat die Landesregierung die Corona-Verordnung für Baden-Württemberg aufgehoben. Nun entfallen ab dem 8. April auch die verbliebenen Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes. Zuletzt mussten grundsätzlich alle Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern, stationären Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen FFP2-Masken tragen. Das Gleiche galt für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher von Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen sowie weiteren ambulanten medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken.

Die aktuellen Corona-Zahlen für BW gibt’s tagesaktuell hier

        Weiterhin Umsicht und Rücksicht walten lassen

        „Das Coronavirus ist noch da, stellt uns aber nicht mehr vor enorme Belastungen wie noch in den vergangenen Herbst- und Winterwellen“, sagte Sozial- und Gesundheitsminister Manne Lucha am Mittwoch, 5. April 2023, in Stuttgart. „Deshalb ist das Auslaufen der Maßnahmen vertretbar. Dennoch sollten wir auch in den anstehenden Frühlings- und Sommermonaten Umsicht und Rücksicht walten lassen. Wie wir uns eigenverantwortlich vor Infektionskrankheiten schützen können, wissen wir alle mittlerweile. Es gilt nach wie vor – nicht nur was Corona angeht: Wer krank ist, bleibt zu Hause. Auch beim Kontakt mit vulnerablen Gruppen ist weiterhin Vorsicht geboten.“

        Weiter auf Schutzmaßnahmen achten

        Unabhängig von den rechtlichen Vorgaben wird insbesondere für vulnerable Personen sowie deren Kontaktpersonen empfohlen, weiterhin auf die Einhaltung der entsprechenden Schutzmaßnahmen zu achten. Dies gilt ganz besonders dann, wenn Atemwegserkrankungen gehäuft auftreten. Meistens ist das in den Wintermonaten der Fall, kann aber auch in den wärmeren Frühlings- und Sommermonaten vorkommen.

        Diese bundesweiten Maßnahmen gelten noch bis zum 7. April

        Noch bis 7. April 2023 gelten bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen, um vulnerable Gruppen zu schützen: 

        • Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt für Besucherinnen und Besucher eine FFP2-Maskenpflicht.
        • Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend. 

        Die Arbeitsgemeinschaft Influenza am Robert Koch-Institut berichtet in den Sommermonaten monatlich über die Aktivität von Atemwegserkrankungen in Deutschland.

        Bundesregierung: Bis 7. April 2023 geltende Corona-Schutzmaßnahmen

        Lockerungen für schwangere Lehrerinnen

        Am 24. März 2023 hat das Kultusministerium in BW die Regeln für den Einsatz von schwangeren Lehrerinnen im Unterricht gelockert. Sie müssen künftig keinen Mindestabstand mehr einhalten oder eine FFP2-Maske tragen. Lediglich bei einem akuten Corona-Fall sind Schutzmaßnahmen zu treffen.

        Corona-Beschränkungen sind aus dem Alltag größtenteils verschwunden. Zuletzt gab es sie an den Schulen allerdings noch für schwangere Lehrerinnen, die einen Mindestabstand einhalten oder eine FFP2-Maske tragen mussten. Dass diese Regelungen ab sofort grundsätzlich nicht mehr bestehen, darüber hat das Kultusministerium am Freitag, 24. März 2023, die Schulen informiert (PDF). Da das berufliche Risiko für Lehrerinnen, sich mit Corona anzustecken, nicht höher ist als das Risiko der Allgemeinbevölkerung, können Schwangere wieder ohne besondere Schutzmaßnahmen im Unterricht eingesetzt werden. Hintergrund der Neuregelungen ist die Aufhebung der Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes und die Änderung des Infektionsschutzgesetzes.

        Audio: Keine Corona-Verordnung mehr ab 1. März in BW

        Welche Maßnahmen zum 1. März weggefallen sind

        Folgende Personen und Gruppen müssen in BW ab dem 1. März keine Maske mehr tragen:

        • Ärzte bzw. Pflegekräfte in Krankenhäusern
        • Ärzte bzw. Personal in den Arztpraxen
        • Personal in den Pflegeheimen
        • Bewohner von Pflegeheimen

        – es gibt keine Absonderungsregeln mehr für Corona-Infizierte

        – keine Testpflicht mehr!

        Hausrecht bleibt davon aber unberührt

        Das Hausrecht der betroffenen medizinischen und pflegerischen Einrichtungen bleibt von dem Beschluss der Bundesregierung unberührt. Die Einrichtungen können nach den Begebenheiten vor Ort entscheiden, welche Schutzmaßnahmen insbesondere für die vulnerablen Gruppen notwendig sind. Daher sollte man sich sicherheitshalber vor dem Besuch z. B. auf der jeweiligen Homepage erkundigen, ob es doch eine Test- oder Maskenpflicht gibt.

        Zudem bleibt es jeder und jedem unbenommen, weiterhin freiwillig in den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen Maske zu tragen. 

        „Wir sind in der Endemie angekommen, das Coronavirus bleibt und wir setzen auf Eigenverantwortung.“

        Gesundheitsminister Manne Lucha

        In der Endemie angekommen

        „Baden-Württemberg ist in der Endemie angekommen“, sagte Sozial- und Gesundheitsminister Manne Lucha am 23. Februar 2023 in Stuttgart. „Was akute Atemwegserkrankungen angeht, bewegen wir uns auf dem Niveau vor der Pandemie. Klar ist, das Coronavirus bleibt uns erhalten. Wie wir uns eigenverantwortlich vor Infektionskrankheiten schützen können, wissen wir alle mittlerweile. Es gilt auch weiterhin: Wer krank ist, bleibt zu Hause. Zudem ist der Impfschutz immer aktuell zu halten. Außerdem empfehle ich vulnerablen Gruppen, sich eigenverantwortlich entsprechend der AHA+L-Regeln zu schützen. Bei Kontakt mit vulnerablen Gruppen appelliere ich an Rücksicht und Verantwortung Aller. Dies gilt insbesondere während der Atemwegsinfektionssaison.“

        Auch Ressortverordnungen werden aufgehoben

        Neben der Corona-Verordnung werden auch die noch bestehenden Ressortverordnungen aufgehoben. Diese sind die Corona-Erstaufnahme-Schutz Verordnung, die Corona-Verordnung Schule und die Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen. Insgesamt 70 Corona-Verordnungen wurden seit dem 16. März 2020 von der Landesregierung erlassen, zählt man alle Fachverordnungen der Ministerien dazu, waren es weit über 300.

        „Viele Corona-Verordnungen mussten unter enormem Zeitdruck erlassen werden. Die Mitarbeitenden der Landesverwaltung haben dafür teilweise bis an die Grenzen ihrer Belastbarkeit gearbeitet. Ich möchte die Aufhebung der Corona-Verordnung deshalb auch zum Anlass nehmen, mich bei ihnen, aber insbesondere auch allen Ärzten und Ärztinnen, Pflegekräften, dem Rettungsdienst, den Apothekerinnen und Apothekern, allen Ehrenamtlichen und bei allen Menschen im Land, für ihren verantwortungsvollen Umgang mit der Pandemie zu bedanken. Nur gemeinsam konnten wir so gut durch diese Krise kommen“, so Minister Manne Lucha abschließend.

        Lauterbach: Pandemie verliert ihren Schrecken

        Dazu erklärt Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach:

        „Deutschland ist gut durch die Pandemie gekommen. Wir haben eine relativ alte Bevölkerung, die Impfquote ist relativ niedrig. Und trotzdem haben wir weniger Tote zu beklagen als viele andere Länder. Das verdanken wir nicht zuletzt einer konsequenten Corona-Politik. Eine der konsequentesten in Europa.

        Mit unserem 7-Punkte-Plan waren wir gut auf den Herbst vorbereitet. Das Virus ist zwar ansteckender geworden, aber nicht aggressiver. Und Impfungen und Ansteckungen haben die Immunität in der Bevölkerung wachsen lassen.

        Unterm Strich ist die Infektionslage seit Wochen stabil. Die 7-Tage-Inzidenz stagniert. Die Krankenhäuser können die Corona-Kranken gut versorgen.

        Und besonders freut mich, dass der Anteil der Covid-Toten in Pflegeheimen zuletzt stark gesunken ist. In den Vorjahren mussten wir noch rund 15 Prozent aller Covid-Toten in den Heimen beklagen. Ende vergangenen Jahres waren es nur noch 3,4 Prozent. 

        Das spricht dafür, dass unsere Maßnahmen gewirkt haben. Die Beauftragten, die wir fürs Impfen, fürs Testen und für die Medikation eingesetzt haben. Und natürlich die konsequente Test- und Maskenpflicht. Der Erfolg dieser konsequenten Politik gibt uns Spielraum, die Corona-Maßnahmen früher zu lockern, als geplant.

        Fast alles läuft aus

        Deswegen haben wir mit den Gesundheitsministern der Länder vereinbart, fast alle Test- und Maskenpflichten zum 1. März auslaufen zu lassen.

        Nur beim Besuch von medizinischen Einrichtungen sollten wir weiterhin vorsichtig sein. Deshalb werden wir hier die Maskenpflicht noch ein paar Wochen aufrechterhalten.

        Wer Patienten oder Heimbewohner besucht, wer Arzttermine wahrnimmt, muss weiterhin Maske tragen. Das sollte uns der Schutz vulnerabler Gruppen wert sein.

        Pandemie hat ihren Schrecken verloren

        Die Pandemie ist noch nicht vorbei. Aber die Pandemie hat ihren Schrecken verloren. Das Virus ist im Alltag beherrschbar. Und daraus ziehen wir Konsequenzen.“

        Änderungen zum 31. Januar 2023

        • Aufhebung der Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und für das Personal in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen sowie weiteren vergleichbaren ambulanten medizinischen Einrichtungen
        • Verlängerung der Laufzeit der Verordnung bis zum 1. März 2023

        Die aktuelle Corona-Verordnung auf einen Blick, gültig bis 1.3.23 (PDF)

        ► Offizielle Begründung für die neuen Regeln (PDF)

        ► Busse und Bahn in BW: Maskenpflicht endet zum 31.1.

        Die aktuellen Werte der Kreise, Hospitalisierung und Intensivbettenbelegung finden Sie täglich hier

        Neue Corona-Verordnung Absonderung ab 15.11.22 – keine Isolationspflicht mehr

        Weitere Lockerungen in der Regelungskompetenz des Bundes

        Grundsätzlich gab es zuletzt nur noch wenige Corona-Einschränkungen durch das Land. Baden-Württemberg hatte beispielsweise als eines der ersten Bundesländer schon vergangenes Jahr im November die Isolationspflicht gelockert. Weitere Corona-Regeln – zum Beispiel die FFP2-Maskenpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher von Arztpraxen und vergleichbaren ambulanten medizinischen Einrichtungen – liegen in der Regelungskompetenz des Bundes. Gleiches gilt für die Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Sie gelten daher auch in Baden-Württemberg weiter.

        Unabhängig von den rechtlichen Vorgaben wird weiterhin empfohlen, eine Maske zu tragen. Dies gilt insbesondere für vulnerable Personen sowie in geschlossenen Räumlichkeiten.

        Laufzeit bis 1. März

        Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes hat im Gleichlauf mit der Bundesregelung eine befristete Laufzeit ursprünglich bis zum 7. April 2023, sie wurde jetzt aber an die aktuelle Entwicklung angepasst und endet schon am 1. März 2023.

        Aktuelle Regeln der Corona-Verordnung bis 1.3.23

        Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske)

        • In allen Gebäuden der Landeserstaufnahmeeinrichtungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber; im Außenbereich dieser Einrichtung, sofern kein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann

        Maskenpflicht (FFP2-Maske) – Regelung durch den Bund

        • Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher sowie das Personal:

          • in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

          • in voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen,

        • Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher beim Betreten von:

          • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,

          • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

          • Einrichtungen für ambulantes Operieren,

          • Dialyseeinrichtungen,

          • Tageskliniken,

          • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,

          • Rettungsdienste,

          • andere vergleichbare ambulante oder stationäre medizinische Einrichtungen.

        • Für das Personal in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen.

        Ausnahmen von der Maskenpflicht

        • Kinder bis einschließlich 5 Jahre
        • Kinder bis einschließlich 13 Jahre dürfen im Personenfernverkehr auch eine medizinische Maske tragen
        • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztlicher Nachweis notwendig)
        • Gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren sowie ihre Begleitpersonen

        • Sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist

        • Personen in Landeserstaufnahmeeinrichtungen für Asylbewerberinnen und -bewerber innerhalb des eigenen Zimmers im Unterbringungsgebäude
        • Beschäftigte von Landeserstaufnahmeeinrichtungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber am Arbeitsplatz, sofern sich an deren Einsatzort keine Bewohnerinnen und Bewohner oder Besucherinnen und Besucher aufhalten, sowie in Räumen, in denen ein mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist

        Testpflicht

        • Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern; in Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, sowie in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen. (Bundesregelung, § 28b Absatz 1 Nr. 3 IfS). Beschäftige müssen mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis vorlegen. Für Personen, die in den oben genannten Einrichtungen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden, gilt die Testnachweispflicht nicht.
        • Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen, während ihrer Tätigkeit (Bundesregelung § 28b Absatz 1 Nr. 4 IfSG).
        • Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten.
        • Personen, die in Landeserstaufnahmeeinrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern sowie Geflüchteten etc., neu aufgenommen werden.

        Ausnahmen von der Testpflicht

        • Kräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz im Einsatz.
        • Besuchende, Begleitpersonen oder andere Personen im Rahmen eines Notfalleinsatzes, eines Krankentransports oder zur Sterbebegleitung.
        • Personen, die die oben genannten Einrichtungen lediglich für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den in der Einrichtung behandelten, betreuten oder gepflegten Personen betreten, sowie für Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres.

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