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Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) Bekanntmachung des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Ausschreibung des Jahresprogramms 2024

 

vom 26. Mai 2023

 

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz schreibt hiermit das Jahresprogramm 2024 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) aus.

Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum - ELR - vom 9. Juli 2014, geändert durch Verwaltungsvorschrift des MLR vom 14. Januar 2021 (GABl. 2021, S. 101) mit EFRE-Ergänzung vom 22. März 2022

(www.mlr.baden-wuerttemberg.de, Stichwort „ELR").

 

Grundsätzliches

 

Das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ist das zentrale Förderinstrument zur Stärkung und Weiterentwicklung des Ländlichen Raums in Baden-Württemberg. Ziel des ELR ist die integrierte Strukturentwicklung. Jedes geförderte Projekt ist im Jahr der Programmaufnahme zu beginnen und leistet in einem der vier Förderschwerpunkte Innenentwicklung/Wohnen, Grundversorgung, Arbeiten oder Gemeinschaftseinrichtungen einen Beitrag zur Strukturverbesserung der Gemeinden.

 

Ziel der Landesregierung ist es, den Flächenverbrauch weiter zu reduzieren und den Folgen des Klimawandels auf allen Ebenen entgegenzuwirken. Deshalb erhält das ELR mit der aktuellen Programmausschreibung eine neue klimapolitische Ausrichtung. Noch mehr als bisher steht künftig der Klimaschutz und die -anpassung im Mittelpunkt der Förderung. Schon heute trägt das ELR maßgeblich zum Klima- und Ressourcenschutz bei. Besonders vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen werden die Möglichkeiten im ELR genutzt, um weitere wirkungsvolle Akzente in diesem Bereich zu setzen.

 

Klimaschutz durch Förderzuschlag bei CO₂-Speicherung

 

Bauen mit nachwachsenden Rohstoffen wird vor dem Hintergrund der klimatischen Veränderungen immer wichtiger und daher weiterhin im ELR gefördert. Bei überwiegendem Einsatz ressourcenschonender, CO₂-bindender Baustoffe wie z.B. Holz als neue wesentliche Tragwerkskonstruktion wird der Fördersatz um 5 %-Punkte erhöht (siehe Punkt 6). Bis auf Projekte im Förderschwerpunkt Grundversorgung können Neubauprojekte nur noch bei Erfüllung dieser Vorgabe gefördert werden.

 

Der Einsatz von CO₂-bindenden Baustoffen ist durch eine zusätzliche Erklärung (Formular ELR-9) mit der Antragstellung zu bestätigen.


 

Förderschwerpunkt Innenentwicklung/Wohnen

 

Ziel ist und bleibt es, für diesen inhaltlich breiten Schwerpunkt rund die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen.

 

Im Fokus steht die Aktivierung innerörtlicher Potenziale durch

  • Umnutzungen leerstehender Gebäude,
  • Aufstockungen von Gebäuden,
  • umfassende Modernisierungen
  • sowie innerörtliche Nachverdichtungen.

 

Gefördert werden Projekte in den Ortskernen sowie den Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren und erstmals auch aus den 70er-Jahren, sofern diese direkt an die Ortskerne oder die Siedlungsflächen der 60er-Jahre angrenzen. Bei Antragstellung ist dies per Karte nachzuweisen. Die nach Nr. 4.3 ELR erforderliche Erhebung der Gebäudeleerstände und Baulücken für die Wohngebiete der 70er-Jahre ist erst ab Antragstellung 2025 erforderlich.

 

Förderfähig sind durch den Antragsteller (oder Verwandte ersten und zweiten Grades) eigengenutzte Wohnungen als auch Mietwohnungen zur Fremdnutzung (nicht in Neubauten). Bauvorhaben im Bestand, die in der Gebäudeeinheit ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigengenutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthalten, sind beihilferechtlich als „marktrelevant“ zu betrachten. Die Förderung ist nur unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 nach Nr. 6.3.3 ELR möglich.

 

Die im Koalitionsvertrag festgehaltene Anpassungsstrategie zum Bauen im Bestand wird forciert. Zudem sollen die gestiegenen Baukosten bei der Berechnung der maximalen Zuschussbeträge berücksichtigt werden.

 

Im Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung sind Neubauprojekte in Baulücken zur Eigennutzung künftig nur noch förderfähig, wenn sie mit überwiegendem Einsatz CO2-bindender Baustoffe, wie z.B. Holz, in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.

 

Für abgegrenzte innerörtliche Bereiche wird weiterhin die Förderung der unrentierlichen Ausgaben von Gemeinden bei Erwerb und Baureifmachung von Grundstücken angeboten, um die flächenschonende Innenentwicklung weiter zu stärken. Gemeinden haben trotz der Förderung häufig eine hohe Finanzierungsbelastung, die nicht durch Verkaufserlöse abgedeckt werden kann.


 

Die Aktivierung innerörtlicher Flächenpotenziale gehört jedoch zu den zentralen Herausforderungen einer ressourcenschonenden Innenentwicklung. Die Förderung beim unrentierlichen Mehraufwand kann daher, abweichend von Nr. 6.1.1 ELR i. V. m. 8.10 ELR von 40 % auf bis zu 75 % erhöht werden.

 

Neu angeboten wird auch ein Förderzuschlag für modellhafte Vorhaben, die für innerörtliche Gestaltung/Wohnumfeld in Bezug auf Klimaschutz/Resilienz durch z.B. diverse Maßnahmen zur Umsetzung des „Schwammstadt“-Konzepts (Entsiegelung, Tiefbeetgestaltung im Straßenraum als Niederschlagssammel- und Versickerungsbecken, Bachrenaturierung im Dorfplatzbereich usw.) beispielhaft sind. Abweichend von Nr. 6.1.1 ELR i. V. m 8.10 ELR kann eine Förderung erstmals von bis zu 50 %, max. 1.000.000 Euro erfolgen. Nähere Informationen sind der Anlage zur Ausschreibung zu entnehmen.

 

Förderschwerpunkt Grundversorgung

 

Die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen ist und bleibt ein wesentlicher Standortfaktor für den Ländlichen Raum, den es zu stärken und auszubauen gilt. Mit dem ELR soll die Existenz kleiner Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung unterstützt werden. Vor allem Dorfläden, Dorfgaststätten, Metzgereien und Bäckereien, aber auch der lokale Handwerker sind wichtige Bausteine der Grundversorgung. Zur Grundversorgung können auch Ärzte und weitere gesundheitsbezogene Angebote zählen.

 

Dabei ist für eine Förderung im Bereich Grundversorgung immer die Frage zu stellen, welche Angebote es am Ort gibt. Unterstützt werden hier nicht konkurrierende Betriebe, sondern Investitionen, die zum Erhalt des einzigen Angebots am Ort beitragen. Die den Aufnahmeantrag stellende Gemeinde bzw. Stadt muss den Bedarf für die Bereitstellung des betreffenden Gutes oder der betreffenden Dienstleistung der Grundversorgung unter Berücksichtigung ggf. bereits bestehender Einrichtungen im Ort darstellen (Formular ELR-5).

 

Aufgrund der Bedeutung der Grundversorgung für den Ländlichen Raum ist die räumliche Abgrenzung nach Nr. 4.1 ELR bzgl. des Förderschwerpunkts Grundversorgung analog dem Förderschwerpunkt Arbeiten erweitert.

 

Projekte, die nicht der Grundversorgung dienen, können im Förderschwerpunkt Arbeiten beantragt werden. Dort ist jedoch die Umsetzung von Neubauten ausschließlich in CO₂-speichernder Bauweise zu beachten.


 

 

Förderschwerpunkt Arbeiten

 

Zur Stärkung der dezentralen Wirtschafts- und Siedlungsstruktur sollen kleine und mittlere Betriebe unterstützt werden. Dazu gehören auch neue Organisationsformen wie Co-Working oder Kooperationen in Mehrfunktionshäusern.

 

Für die innerörtliche Weiterentwicklung werden im Förderschwerpunkt Arbeiten vor allem die Entflechtung störender Gemengelagen in den Ortskernen gefördert. Dazu zählt beispielsweise die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs in ein nahegelegenes Gewerbegebiet, um die freiwerdende innerörtliche Fläche anschließend einer nachbarschaftsverträglichen Nachnutzung zuzuführen.

 

Neubauprojekte im Förderschwerpunkt Arbeiten sind – wie bisher - nur förderfähig, wenn sie durch überwiegenden Einsatz ressourcenschonender, CO₂-bindender Baustoffe wie z.B. Holz in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.

 

Förderschwerpunkt Gemeinschaftseinrichtungen

 

Gemeinschaftseinrichtungen wie Mehrzweckhallen oder Dorfgemeinschaftshäuser werden gefördert, wenn sie auch der Innen- und Ortskernentwicklung dienen. Die Förderung konzentriert sich auf die Modernisierung und Anpassung von Bestandsgebäuden.

 

Neubauprojekte im Förderschwerpunkt Gemeinschaftseinrichtungen sind künftig nur noch förderfähig, wenn sie durch überwiegenden Einsatz ressourcenschonender, CO2- bindender Baustoffe wie z.B. Holz in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.

 

Die Förderung von Rathäusern und Kindergärten ist nur möglich, wenn bei den Baumaßnahmen Bestandsgebäude genutzt und diese ggf. untergeordnet ergänzt werden (mit Anbauten). Auch die Schaffung von Barrierefreiheit bei Bestandsgebäuden stellt eine mögliche, förderrelevante strukturelle Verbesserung dar.


 

 

Förderübersicht

 

Förder- schwer- punkte

Förder- satz

„Stan- dard“

 

max. Förderbeträge

Fördersatz

„CO2-Zu-

schlag“

 

max. Förderbeträge

Gemein- schaftsein- richtungen

max. 40 %

Umnutzung Umbau/Erweiterung (Neubau nicht förderfähig)

max. 750.000 €

max. 45 %

bzw. 55 % für SPG

Umnutzung Umbau/Erweiterung Neubau

 

max. 1.000.000 €

Grundver- sorgung

max. 30 %

max. 200.000 € unter Beachtung von De-minimis bei Kleinstunternehmen der Grundversorgung und bei Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen

max. 35 %

max. 200.000 € unter Beachtung von Demi- nimis bei Kleinstunternehmen der Grundversorgung und bei Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen

Arbeiten

max. 15 %

Verlagerung Umnutzung Neuansiedlung Erweiterung Reaktivierung

(sofern Neubau ist dieser nicht förderfähig)

max. 200.000 €

max. 20 %

Verlagerung Umnutzung Neuansiedlung Erweiterung Reaktivierung

(auch als Neubau förderfähig)

max. 250.000 €

Wohnen (beihilfefrei)

max. 30 %

Umnutzung

max. 60.000 € pro WE

Modernisierung, Umbau, Aufstockung max. 50.000 € pro WE

(Neubau nicht förderfähig)

max. 125.000 €

max. 35 %

Umnutzung

max. 65.000 € pro WE

Modernisierung, Umbau, Aufstockung max. 55.000 € pro WE

Neubau

max. 30.000 € pro WE max. 150.000 €

Wohnen (beihilferele- vant)

max. 15 %

Umnutzung

max. 60.000 € pro WE

Modernisierung

max. 50.000 € pro WE

(Neubau von Mietwohnungen nicht förderfähig)

max. 200.000 €

max. 20 %

Umnutzung

max. 65.000 € pro WE

Modernisierung

max. 55.000 € pro WE

(Neubau von Mietwohnungen nicht förderfähig)

max. 200.000 €


 

Verfahren

Die für die Antragstellung notwendigen aktuellen Formulare sowie weitergehende Informationen sind unter der Internetadresse https://rp.baden-wuerttemberg.de/the-men/land/elrabzurufen.

 

Die Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm sind durch die antragstellenden Städte und Gemeinden

bis zum 29. September 2023

einzureichen.

 

Die Antragsunterlagen sind digital über die Cloud der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW) zu übermitteln. Dieses Verfahren ersetzt die Übermittlung der Papierakte sowie Mehrfertigungen.

Falls Sie einen Antrag im Rahmen des Entwicklungsprogrammes „Ländlicher Raum“ stellen möchten, dürfen wir Sie bitten, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen. Die Unterlagen für die Anträge müssen bei der Gemeinde bis spätestens Ende August 2023 eingereicht werden, damit eine fristgerechte Antragstellung über die Gemeinde möglich ist.