Bebauungsplan der Innenentwicklung „Untere Hauptstraße“
Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs.2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Nach der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange im Juli 2024 hat der Gemeinderat der Gemeinde Altlußheim in seiner öffentlichen Sitzung am 12.11.2024 den überarbeiteten Planentwurf sowie die örtlichen Bauvorschriften beraten. Der Entwurf wurde um Erläuterungen und Klarstellungen ergänzt. Diese sind in den Planunterlagen farblich gekennzeichnet.
Der Gemeinderat hat dem Entwurf, Stand 12.11.24, zugestimmt und beschlossen damit, eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 4a Abs.3 BauGB durchzuführen.
Der fortgeschriebene Entwurf des Bebauungsplanes/der Satzung über Örtliche Bauvorschriften liegt einschließlich der Begründung, gemäß § 4 a BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB, im Zeitraum vom 12. Dezember 2024 bis 13. Januar 2025 im Foyer des Bürgerhauses der Gemeinde Altlußheim, Rathausplatz 2, während der üblichen Dienststunden öffentlich aus. Diese sind Mo-Di, Do-Fr 8-12 Uhr, Mi 8-12:30, 14-16 Uhr, Do 14-18 Uhr.
Der betroffenen Öffentlichkeit wird damit Gelegenheit zur Einsichtnahme und Abgabe einer Stellungnahme bis zum 13. Januar 2025 gegeben.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen werden zusätzlich in das Internet unter der Adresse
www.altlussheim.de/leben-wohnen/bauen/bebauungsplaene-im-beteiligungsverfahren
eingestellt.Es wurde bestimmt, dass Stellungnahmen nur noch zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Dieses bezieht sich auf die im textlichen Teil gekennzeichneten Planungsinhalte. Bestandteile der ausgelegten Unterlagen sind auch die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen.
Die Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf sollen elektronisch an die E-Mail-Adresse Bauamt@Altlussheim.de übermittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch auf anderem Wege (z. B. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) bei der Gemeinde abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und der örtlichen Bauvorschriften unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach §47 VwGO unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Beteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Altlußheim, 02.12.2024
Gez.: Uwe Grempels, Bürgermeister