Um Störungen durch Rückschnitt und Auslichten von Gehölzen im Sommerhalbjahr auf das Notwendige zu begrenzen, hat der Gesetzgeber in § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG das Fällen von Bäumen außerhalb des Waldes, außerhalb von Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzter Grundflächen in der Zeit vom 1. März bis 30. Septemberverboten.
Somit sind Hausgärten vom Verbot ausgenommen. Allerdings steht diese Regelung im Kontext der Artenschutzverbote, so dass die Fällung von Altbäumen während der Brutzeit nie ohne Rücksprache mit der Naturschutzbehörde erfolgen sollte. Denn häufig nisten in solchen Bäumen gefährdete Arten.
Verboten ist weiterhin das Auslichten, der Rückschnitt, der Stockhieb und die Plenternutzung bis hin zur Rodung von Gehölzen in der Zeit vom 1. März bis 30. September. Denn auch hier sind nicht nur Zweigbrüter, sondern viele Nahrung und Deckung suchende Tierarten betroffen.
Der Begriff des „Abschneidens“ erfasst auch den Rückschnitt im Feingeäst großer Baumkronen – laut Kommentar: „Jedes Abtrennen von Bestandteilen (z. B. Zweigen), wenn mehr als nur unwesentlich in das Gehölz oder den Baum eingegriffen wird.“
Die Vorschrift will v.a. Störungen in der sensiblen Fortpflanzungsphase vermeiden.
Für folgende Maßnahmen gilt das Verbot nicht (vgl. § 39 Abs. 5 Satz 1und 2 BNatSchG):
- Pflegeschnitt von Formhecken (zum Beispiel Liguster, Hainbuche oder Thuja),
- Auslichten und Verjüngen von Obstbäumen, Beeren- und Ziersträuchern,
- Sommerschnitt an Obstbäumen und Ausreißen von Wasserschossen,
- Sommerschnitt an Laubbäumen, soweit dieser nach ZTV Baumpflege sinnvoll ist,
- Rückschnitt von Gehölzen zur Freihaltung des Lichtraumprofils entlang von Straßen und Gehwegen,
- Schnitt-, Rodungs- und Fällmaßnahmen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit, zur Gewässerunterhaltung oder im Vorfeld zulässiger Hoch- und Tiefbauvorhaben notwendig sind.
Das Freischneiden des Lichtraumprofils, Gewässerunterhaltung und Verkehrssicherung sowie das Abholzen von Bauflächen kann planmäßig im Winterhalbjahr erledigt werden. Die Ausnahmen gelten daher nur für nicht vorhersehbare und dringende Maßnahmen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Ausnahmen vom zeitlichen Rodungs- und Fällverbot können über die Legalausnahmen hinaus im Einzelfall von der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Tübingen erteilt werden.
Weitere Informationen, auch zum richtigen Gehölzschnitt, erhalten Sie beim Landratsamt Tübingen – Abteilung Landwirtschaft, Baurecht und Naturschutz unter Telefon 07071/2074057 oder naturschutz@kreis-tuebingen.de.