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Jugendschutz ist zu beachten

Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 14, Jugendlicher, wer 14 aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet. Dies gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche:

1. an der Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder die Veranstaltung der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient. 

2. Eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. 

 

Jugendliche ab 16 Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragen Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet. In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden. Abweichend hiervon darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient. 

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden. Die Verantwortlichen werden um strikte Einhaltung dieser Bestimmungen gebeten.

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