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Informationen zur Grundsteuer 2025

Mit Beschluss vom 18.11.2024 hat der Gemeinderat der Gemeinde Auenwald den Hebesatz zum 01.01.2025 für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) von 320 % auf 520 % und den Hebesatz des Grundvermögens (Grundsteuer B) von 360 % auf 320 % festgesetzt.

Die Bescheide über die Grundsteuer für das Jahr 2025 wurden mit Datum vom 20.01.2025 an die Eigentümer versandt. Aufgrund der hohen Rückfragen zur Grundsteuerreform haben wir Ihnen folgend die relevanten Informationen zusammengestellt.

- Wie wird die Grundsteuer festgesetzt?

  • Im ersten Schritt, dem Bewertungsverfahren, stellen die Finanzämter den Grundsteuerwert fest. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Grundsteuerwertbescheids.
  • Im zweiten Schritt wird von den Finanzämtern auf der Grundlage des Grundsteuerwerts der Messbetrag berechnet. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Messbescheids.
  • Im dritten und letzten Schritt errechnet die Gemeinde die Grundsteuer, in dem sie den Messbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert. Durch den Grundsteuerbescheid wird die Grundsteuer dann gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt.

 

- Was ist der Bodenrichtwert und wo ist dieser zu finden?

Der maßgebliche Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für den Grund und Boden innerhalb der Bodenrichtwertzone. Der Bodenrichtwert wird vom unabhängigen Gutachterausschuss ermittelt.

Der Bodenrichtwert kann über das zentrale Bodenrichtwertinformationssystem der Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg „BORIS-BW“ abgerufen werden. Zu finden unter www.grundsteuer-bw.de oder www.gutachterausschuesse-bw.de.

 

- Was ist zu tun, wenn Sie mit dem Bodenrichtwert nicht einverstanden sind?

Für die Gemeinde Auenwald ist der Gutachterausschuss der Stadt Backnang zuständig.

Bei Fragen zu Ihrem Bodenrichtwert wenden Sie sich direkt an die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (Tel.: 07191 894-309, E-Mail: gutachterausschuss@backnang.de).

 

- Was ist zu tun, wenn Sie mit der Höhe des Grundsteuerbescheides nicht einverstanden sind?

 

Hierbei ist zu unterscheiden:

 

Haben Sie Einwände gegen den im Bescheid des Finanzamtes festgesetzten Grundsteuermessbetrag, wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt.

Gegen den Bescheid des Finanzamtes (Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbetrag) kann beim zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Einspruch eingelegt werden.

Haben Sie bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid / Grundsteuermessbescheid eingelegt, ist kein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid, den Sie von der Gemeinde Auenwald erhalten haben, erforderlich.

 

Bitte beachten Sie, dass die Gemeinde bis zu einer Änderung an den bestehenden Grundlagenbescheid gebunden ist.

Wurde ein abweichender Messbetrag auf dem Grundsteuerbescheid oder ein falscher Hebesatz aufgeführt, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde Auenwald schriftlichen einreichen oder zur Niederschrift erklären.

 

- Ist die Grundsteuer zu bezahlen, wenn Einspruch/Widerspruch beim Finanzamt/ Gemeinde eingelegt wurde?

Der Einspruch/Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, Sie sind zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Sofern der Einspruch/Widerspruch erfolgreich ist, wird der Grundsteuerbescheid von der Gemeinde geändert und Sie erhalten eine Gutschrift über die zu viel bezahlte Grundsteuer.

 

- Sie haben einen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025 trotz Änderung der Eigentumsverhältnisse im Jahr 2024 erhalten?

Die Gemeinde ist bis zur Mitteilung durch das Finanzamt an den bestehenden Grundlagenbescheid und die dort festgesetzten Eigentümer gebunden. Bei Änderung der Eigentumsverhältnisse erhält die Gemeinde eine Mitteilung des Finanzamtes.

Bitten wenden Sie sich in diesen Fällen an das Steueramt der Gemeinde Auenwald.

 

- Übersicht der Ansprechpartner

 

Fragen zu:

Ansprechpartner:

Hebesatz,

festgesetzte Grundsteuer

Steueramt der Gemeinde Auenwald

 

 

Frau Sügirmen 
Steuersachbearbeitung 
Tel.: 01791 5005-21

steueramt@auenwald.de

 

Frau Dießner

Stv. Kämmerin und Leitung Steueramt 
Tel.: 01791 5005-26

steueramt@auenwald.de

Fragen zur Zahlung Gemeindekasse

 

Frau Vogel

Tel.: 07191 5005-24

kasse@auenwald.de

Bodenrichtwert Geschäftsstelle Gutachterausschuss

 

Stiftshof 16

71522 Backnang

 

Telefon 07191 894-309

Fax 07191 894-160

gutachterausschuss@backnang.de

Grundsteuerwert, Grundsteuermessbetrag

Finanzamt Backnang – Grundsteuerreform 07191 12-222

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter www.grundsteuer-bw.de.

 

Sollten Sie noch offene Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Steueramt der Gemeinde Auenwald.