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Mitteilungspflicht von Grundstücksänderungen

Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr sind die überbauten und die dar­über hinaus befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentliche Abwasser­beseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die Flächenbe­rechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraums; bei erstmaliger Entstehung der Gebüh­renpflicht der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.

Der erstmalige Anschluss eines Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen und Än­derungen an der Größe oder dem Versiegelungsgrad (z. B. durch Neu-/Umbauten, Stellplät­zen, Pflasterveränderungen, Zisternenbau, o. Ä.) des Grundstücks um mehr als 15 m², sind nach § 46 Abs. 5 der Abwassersatzung der Gemeinde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind die Grundstückseigentümer/innen, diese/r hat die Aufgabe, die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwas­seranlagen zugeführt wird, der Gemeinde in prüffähiger Form mitzuteilen. Kommt der Ge­bührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berech­nungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt. Prüffä­hige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücks­nummer.

Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die Anzeigepflicht stellen eine Ordnungswid­rigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

 

Für Ihre Bemühungen danken wir Ihnen recht herzlich.

 

Gemeindekasse Weisenbach