Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr sind die überbauten und die darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraums; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.
Der erstmalige Anschluss eines Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen und Änderungen an der Größe oder dem Versiegelungsgrad (z. B. durch Neu-/Umbauten, Stellplätzen, Pflasterveränderungen, Zisternenbau, o. Ä.) des Grundstücks um mehr als 15 m², sind nach § 46 Abs. 5 der Abwassersatzung der Gemeinde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind die Grundstückseigentümer/innen, diese/r hat die Aufgabe, die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, der Gemeinde in prüffähiger Form mitzuteilen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt. Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücksnummer.
Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die Anzeigepflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Für Ihre Bemühungen danken wir Ihnen recht herzlich.
Gemeindekasse Weisenbach