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Private Händler müssen gemeldet werden

Neue Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen

Ab diesem Jahr sind Plattformbetreiber von Online-Marktplätzen verpflichtet, Informationen sowohl über die Verkäufer, die auf der Plattform Geschäfte tätigen als auch über die hierüber generierten Umsätze an das Finanzamt zu melden.

Durch das neue Gesetz müssen Online-Plattform-Betreiber sowohl gewerbliche Händler als auch Privatpersonen melden. „Nicht jeder Verkauf auf Online-Plattformen ist auch steuerpflichtig. Verkäufer, die gelegentlich mal Sachen aus dem Keller zu Geld machen, müssen hierfür in aller Regel keine Steuern zahlen. Denn diese Verkäufe sind nicht mit Händlerverhalten vergleichbar.  Der Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs führt nicht zu Einkünften aus einem sogenannten privaten Veräußerungsgeschäft“, informiert der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg. Somit ist der Verkauf von zum Beispiel Kinderspielzeug, Kleidung oder Büchern steuerfrei. Zumindest dann, wenn diese in einem üblichen Rahmen veräußert werden.

Die Meldepflicht betrifft alle digitalen Plattformen, die dazu geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen zu vermitteln. Die Meldung muss bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein. Für das Jahr 2023 also bis Ende Januar 2024. Nicht gemeldet werden müssen Verkäufer, die in weniger als 30 Fällen Waren verkaufen und dadurch insgesamt weniger als 2.000 Euro einnehmen. Diese Meldegrenze gilt pro Plattform.

Doch nicht jeder Verkauf ist gleich steuerpflichtig. „Ein Gewinn unter 600 Euro im Jahr bleibt steuerfrei. Jedoch führt schon ein Euro über 600 Euro dazu, dass der komplette Gewinn versteuert werden muss“, macht der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg deutlich. Zudem gibt es eine Haltefrist zu beachten: Nur wenn ein entsprechender Gegenstand innerhalb von 12 Monaten gekauft und wieder verkauft wird, führt dieser Verkauf zu sonstigen steuerpflichtigen Einkünften. Wird die Freigrenze von 600 Euro überschritten, muss der Gewinn versteuert werden. Um den Gewinn zu ermitteln, werden die Einkaufskosten von den Verkaufskosten abgezogen. 

Einen ausführlichen Überblick erhalten Sie in unserem BdSt Ratgeber Nr. 63 „Steuerliche Konsequenzen für eBay-Verkäufer und Co.“. Diese und weitere Materialien sind im BdSt-Mitgliederbereich online unter steuerzahler.de abrufbar oder können unter der gebührenfreien Rufnummer 08000 / 76 77 78 kostenlos bestellt werden.