Gemeindeverwaltungsverband Osterburken
Änderung der 2. Fortschreibung – Teilfortschreibung Windkraft
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands hat in öffentlicher Sitzung am 15.5.2024 den Vorentwurf der „Änderung der 2. Fortschreibung – Teilfortschreibung Windkraft“ auf Gemarkung Schlierstadt beschlossen, den Planentwürfen mit Datum vom 29.4.2024 zugestimmt und diese für die weiteren Verfahrensschritte freigegeben und die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Maßgebend für den Geltungsbereich ist der nachfolgende unmaßstäbliche Lageplan:
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Vorentwurf der „Änderung der 2. Fortschreibung – Teilfortschreibung Windkraft“ des Flächennutzungsplans mit Planzeichnung und der Begründung wird vom 12.6.2024 bis 12.7.2024 (jeweils einschließlich) in den Rathäusern der Stadt Osterburken, der Stadt Ravenstein und der Gemeinde Rosenberg zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt. Während der Auslegung wird der Bürgerschaft Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben.
Die Planunterlagen sowie die Bekanntmachung werden gemäß § 4a Abs. 4 BauGB im Zeitraum der frühzeitigen Beteiligung zudem auf den Internetseiten der Stadt Osterburken (www.osterburken.de/rathaus-service/offenlagen), der Stadt Ravenstein (www.ravenstein.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bebauungs-flaechennutzungsplaene) sowie der Gemeinde Rosenberg (www.rosenberg-baden.de/rathaus-service/aktuelles/offenlagen) eingestellt.
Ziel und Zweck der Planung
Gemäß den Bestimmungen des Windenergieflächenbedarfsgesetzes des Bundes in Verbindung mit dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz des Landes Baden-Württemberg hat die Verband Region Rhein-Neckar die Aufgabe, bis zum Jahr 2025 etwa 1,8 % der Fläche der Region als „Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windenergieanlagen“ im Regionalplan auszuweisen. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Landes muss diese Ausweisung bis zum 30. September 2025 abgeschlossen sein. Gelingt diese Ausweisung, sind Windkraftanlagen nur in den ausgewiesenen Vorranggebieten zulässig, die allerdings auf kommunaler Ebene durch Flächenausweisungen (z.B. durch Sonderbauflächen für Windenergie) ergänzt werden können.
Falls die Ausweisung der Vorranggebiete nicht erfolgreich ist, wird es keine planerische Steuerung mehr geben.
Gemäß § 249 Abs. 7 des Baugesetzbuchs (BauGB) sind dann Windkraftanlagen spätestens ab dem 31. Dezember 2027 in der gesamten Region auf Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen zulässig.
Ab diesem Zeitpunkt treten auch alle geltenden Flächennutzungspläne zur Regulierung der Windkraftnutzung außer Kraft.
Aktuell befindet sich die Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie des Regionalverbands Rhein-Neckar noch bis zum 29.4.2024 in der Offenlage gemäß § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz. In dem Entwurf des Teilregionalplans Windenergie ist auf der Gemarkung der Stadt Osterburken lediglich ein „Vorranggebiet für die regionalbedeutsame Windkraftnutzung“ im Bereich des Distrikts Stöckig südöstlich des RIOs vorgesehen.
Durch die noch wirksame 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans (Teilfortschreibung Windkraft) besteht aktuell noch eine Ausschlusswirkung im Bereich des Gemeindeverwaltungsverbands. Diese Ausschlusswirkung auf Ebene des Flächennutzungsplans endet, sobald das Teilflächenziel bzw. der Flächenbeitragswert für die Region erreicht wurde, jedoch spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2027.
Aktuell ist die Errichtung weiterer ergänzender Windenergieanlagen durch die ZEAG Energie AG auf Gemarkung des Stadtteils Schlierstadt im Bereich des Gewanns Metzgersbusch-Rechenberg beabsichtigt. Da drei der vier geplanten Standorte außerhalb der bestehenden Konzentrationszonen des Flächennutzungsplans liegen und damit die Ausschlusswirkung greift, ist die Änderung des gültigen Flächennutzungsplans erforderlich. Hierbei soll die bestehende Konzentrationszone im Umfang von rund 110 ha südlich angrenzend an die bestehende Konzentrationszone „Metzgersbusch“ erweitert werden.
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird zu den Belangen des Umweltschutzes im weiteren Verfahren eine Umweltprüfung durchgeführt. Die Umweltprüfung wird in einem in die Begründung integrierten Umweltbericht dokumentiert.
Osterburken/Ravenstein/Rosenberg
Jürgen Galm, Verbandsvorsitzender