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Keine Absonderung mehr ab 1. März

Quarantäne-Regeln in BW: Das gilt jetzt

Corona-Schnelltest für zu Hause

CrispyPork/iStock/Getty Images Plus

Sich zu Hause selbst testen zu können, wäre eine Erleichterung für Verbraucher und auch für Testzentren, Ärzte usw.

Die Absonderungsregel bei einer Corona-Infektion fällt zum 1. März weg. Wer bisher einen positiven Corona-Test hatte, sollte sich offiziell absondern und zu Hause bleiben. Ins Freie gehen war erlaubt, man musste aber bei zu wenig Abstand eine Maske tragen. 

Audio: Keine Absonderungsregeln mehr

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Das gilt noch bis zum 1. März

„Die Aufhebung der Absonderungspflicht ist aus infektiologischer Sicht derzeit vertretbar. Das zeigen nicht zuletzt die Erfahrungen in unseren europäischen Nachbarländern, die diesen Schritt bereits gegangen sind“, sagte Sozial- und Gesundheitsminister Manne Lucha anlässlich der Veröffentlichung der neuen Verordnung. „Klar ist aber auch, dass wir das Coronavirus nicht einfach ignorieren dürfen. Persönliche Schutzmaßnahmen wie das Tragen von Masken sind weiterhin wichtig, nicht zuletzt aufgrund einer derzeit zunehmenden Zahl an anderen Atemwegserkrankungen, beispielsweise der Influenza.

Wer krank ist, soll zu Hause bleiben

Grundsätzlich gilt: Wer krank ist und Symptome hat, sollte wie bisher auch zu Hause bleiben und sich krankschreiben lassen. Jede und jeder kann sich mit einer Impfung vor schweren Verläufen schützen. Darüber hinaus beobachten wir das Infektionsgeschehen weiter sehr aufmerksam, sodass wir die Regelungen kontinuierlich auf den Prüfstand stellen.“

Maske statt Isolation

Für Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, ist nach der neuen Regelung eine fünftägige Maskenpflicht mit einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske vorgesehen. Diese gilt durchgängig außerhalb der eigenen Wohnung. So können auch positiv getestete Personen, wenn es deren Gesundheitszustand zulässt, beispielsweise einkaufen oder an der frischen Luft spazieren gehen. 

Sofern im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann, kann die Maske auch abgenommen werden. Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen.

Höhere Schutzstandards weiterhin in medizinisch-pflegerischen und weiteren Einrichtungen

Positiv getestete Personen dürfen mindestens fünf Tage nach dem positiven Test medizinisch-pflegerische Einrichtungen nicht betreten oder dort tätig sein. Dies gilt selbstverständlich nicht für Personen, die in diesen Einrichtungen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden. „Höhere Schutzstandards für vulnerable Gruppen halten wir selbstverständlich weiterhin aufrecht. Daher müssen insbesondere in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen nach wie vor strengere Regeln für positive Getestete gelten“, so Minister Lucha.

Neben medizinisch-pflegerischen Einrichtungen gelten diese höheren Schutzstandards auch in Massenunterkünften und Justizvollzugsanstalten.

► Corona-Verordnung Absonderung als PDF (gültig bis 1.3.23)

→ Impfkampagne #dranbleibenBW

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