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Räum- und Streupflicht auf Gehwegen beachten!

Wie jedes Jahr wollen wir wieder auf die Regelungen unserer Räum- und Streupflichtsatzung aufmerksam machen, denn der nächste Schnee kommt bestimmt!

Soll eine geordnete und möglichst allen Bürgern gerecht werdende Schneeräumung erfolgen, sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen, um Straßen und Gehwege rechtzeitig von Schnee und Eis räumen zu können und somit ein (weitgehend) ungehindertes Fortkommen per Auto oder auch zu Fuß zu sichern.

Nach der Streupflichtsatzung obliegt es den Straßenanliegern, innerhalb der geschlossenen Ortslage u. a. die Gehwege auf einer solchen Breite (in der Regel 1,0 Meter) von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen. Die Sicherheit des Fußgängerverkehrs muss gewährleistet sein. Falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, muss entsprechend am Rand der Fahrbahn eine Fläche in der Breite von 1 Meter geräumt werden. Die Straßenanlieger haben zusätzlich die Gehwege bei Schnee und Eisglätte so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können.

Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.

Zusätzlich müssen folgende Hinweise beachtet werden: 

Um die Räumfahrzeuge nicht unnötig zu behindern bzw. um Lack- und andere Schäden an den abgestellten Fahrzeugen zu vermeiden, werden die Kfz-Besitzer gebeten, ihre Fahrzeuge nicht auf den Straßen zu parken. Denn in den innerörtlichen Straßen ist deshalb ein Durchkommen der Räumfahrzeuge nicht mehr möglich. Die Fahrer der Räumfahrzeuge wurden daher auch angewiesen, die Straßen, die durch abgestellte Fahrzeuge blockiert sind, nicht zu räumen. Ebenfalls müssen die WENDEPLATTEN   F R E I   gehalten werden, da sonst das Räumfahrzeug keine Möglichkeit hat, zu wenden.

Haftungsansprüche, die durch nicht geräumte Straßen entstehen, weil diese durch Fahrzeuge blockiert waren, werden wir an die entsprechenden Fahrzeughalter weitergeben.

Auch außerorts werden die Straßen nicht geräumt, wenn herabhängende Äste, Büsche oder Bäume ein Durchkommen des Winterdienstes verhindern.

Wir bitten um Beachtung und bedanken uns für Ihre Mithilfe.

Ihre Gemeindeverwaltung