Es wird nochmal kalt:
Hinweise zum Winterdienst –
Wenn es schneit und sich auf den Gehwegen Glätte bildet, sind die Anlieger (Eigentümer, Besitzer sowie Mieter und Pächter) gefordert.
Schnee muss geräumt und bei Eis gestreut werden.
Wann muss geräumt und gestreut werden?
Wann und wie oft gestreut werden muss, hängt von der Wetterlage ab. Die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege schreibt Folgendes vor:
Die Gehwege müssen montags bis freitags spätestens um 7.00 Uhr, samstags 8.00 Uhr und sonn- und feiertags um 9.00 Uhr geräumt oder bestreut sein.
Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- und Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und/oder zu streuen.
Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Womit darf gestreut werden?
Auf Gehwegen darf grundsätzlich kein Salz, salzhaltige oder sonstige auftauend wirkende Stoffe verwendet werden. Zum Bestreuen der Gehwege ist abstumpfendes Material, wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden, da Salz schädlich für Pflanzen und Grundwasser ist. Es ist einer der Schadfaktoren, der das langsame Absterben von Sträuchern und Bäumen verursacht.
Ausnahmsweise dürfen Salz, salzhaltige oder sonstige auftauend wirkende Stoffe bei extremer Wetterlage, wie zum Beispiel überfrierender Regen, verwendet werden, wenn Eisglätte auf andere Weise nicht wirksam beseitigt werden kann. Diese Stoffe sind jedoch auf das hierfür notwendige Maß zu beschränken. In diesen Ausnahmefällen ist dafür Sorge zu tragen, dass Schmelzwasser nicht zu Bäumen oder Grünflächen abfließt.
In welcher Breite muss gestreut werden?
Auf Gehwegen und gemeinsamen Fuß- und Radwegen ist in einer solchen Breite zu räumen oder zu streuen, dass für Fußgänger und Radfahrer ein gegenseitiges Begegnen möglich ist. Die Wege müssen zudem lückenlos und auf ganzer Länge der Straßengrenzen des jeweiligen Anlieger-Grundstückes geräumt bzw. gestreut werden.
Gibt es keinen Gehweg, so gilt nach der Satzung der Stadt Kirchheim unter Teck eine Räum- und Streupflicht für die seitliche Fläche am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 2,00 m. Diese Regelung trifft auch für verkehrsberuhigte Bereiche und Fußgängerzonen zu.