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Rechtsverordnung Außenbewirtschaftung Gaststätten 2023

Gemeinde Erlenbach   Landkreis Heilbronn

 

Rechtsverordnung der Gemeinde Erlenbach über die Festsetzung der Sperrzeit

für die Außenbewirtschaftung von Gaststätten im Jahr 2023

 

Aufgrund des § 18 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.11.1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246, 2257) in Verbindung mit § 1 des Gaststättengesetzes für Baden-Württemberg (LGastG) vom 10.11.2009 (GBl. S. 628) in Verbindung mit § 11 der Gaststättenverordnung (GastVO) in der Fassung vom 18.2.1991(GBl. S. 195, ber. 1992, S. 227), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.2.2017 (GBl. S. 99), hat der Gemeinderat der Gemeinde Erlenbach am 25. Mai 2023 folgende Rechtsverordnung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für alle Schank- und Speisewirtschaften mit Außenbewirtschaftung (Gartenwirtschaft, Freiterrasse) im Gemeindegebiet der Gemeinde Erlenbach. 

 

§ 2

Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung

Abweichend zu der mit Gaststättenerlaubnis jeweils festgesetzten Sperrzeit für die Außen-bewirtschaftung wird diese für den Zeitraum vom 2. Juni bis 31. Oktober 2023 wie folgt festgesetzt: 

  1. freitags und samstags um 23.00 Uhr; 
  2. an den übrigen Wochentagen um 22.00 Uhr.

Sie endet jeweils um 6.00 Uhr.

 

§ 3

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften und weitergehende Regelungsmöglichkeiten

  1. Soweit in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis für die Außenbewirtschaftung einer Schank- und Speisewirtschaft andere Betriebszeiten festgesetzt sind, gelten diese für die Dauer
    dieser Rechtsverordnung vorübergehend nicht.
  2. Sonstige gesetzliche oder behördliche Pflichten der Gaststättenbetreiber (wie zum Beispiel immissionsschutz- und baurechtliche Vorgaben sowie Regelungen im Rahmen einer Sonder-nutzungserlaubnis) bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt.
  3. Sofern es durch den Betrieb der Außenbewirtschaftung zu anhaltenden Belästigungen und Ruhestörungen der Nachbarschaft kommen sollte, kann das Ende der Außenbewirtschaftung im Einzelfall auf eine abweichende Uhrzeit begrenzt werden.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Rechtsverordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes. 

 

§ 5

Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt befristet bis
31. Oktober 2023.

 

Erlenbach, 31. Mai 2023

gez.

Uwe Mosthaf
Bürgermeister

 

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.