Das ausführliche Protokoll finden Sie nach der nächsten Gemeinderatssitzung am 18.03.2025 in unserem Bürgerinfoportal.
TOP 1 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse und sonstige Bekanntgaben
TOP 2 Beschaffung von Wasserspendern für alle Beschäftigten der Gemeindeverwaltung Steinenbronn
I. Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt, die Firma Coffee Perfect, mit Sitz in 49090 Osnabrück, Netter Platz 1, mit der Lieferung von Wasserspendern an die Gemeindeverwaltung Steinenbronn für die gesamte Belegschaft zu beauftragen.
II. Sachdarstellung
Am 17.12.2024 wurde dieses Thema bereits im Gemeinderat beraten und vertagt. Die Verwaltung wurde beauftragt, die offenen Fragen aufzuarbeiten, was nun abgeschlossen ist, weshalb das Thema erneut eingebracht wird.
Die offenen Fragen waren:
- Wie viele Wasserspender sollen insgesamt angeschafft werden?
Es sollen insgesamt 8 Wasserspender angeschafft werden. Eingeplant sind Wasserspender in folgenden Einrichtungen:
- Rathaus – hier soll auch die Bücherei ihr Wasser beziehen
- Kibs
- Kita Goldäcker – hier soll auch das Spatzennest Wasser beziehen
- Wurzelkita
- Kita am Steinenberg
- Kita Kirchäcker
- Bauhof
- Kernzeit/Mensa/Schule
Die Kläranlage soll die einzige Einrichtung sein, die sich selbst Wasser anschafft.
- Wie funktionieren die Wasserspender?
Hierzu wird Herr Sebald von der Firma Coffee Perfect in der Sitzung informieren.
- Fallen zusätzliche Kosten für die CO2 Flaschen an?
Ja die Kosten für die CO2 Flaschen werden zusätzlich anfallen. Hier muss mit ca. 50 € pro Flasche gerechnet werden. Eine Flasche reicht für ca. 1800 Liter. Diese Kosten wurden nun in die Kalkulation mit aufgenommen.
Zusätzlich wurden alle Mitarbeiter befragt, ob die Anschaffung der Wasserspender gewünscht ist. Die Rückmeldungen waren durchweg positiv. Zudem stammte der ursprüngliche Wunsch zur Anschaffung aus den Reihen des Personals selbst.
2. Hintergrund der Maßnahme
Im Jahr 2024 hat der Personalrat angeregt, um die Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter/innen der Gemeindeverwaltung Steinenbronn auszuarbeiten, Wasserspender für die gesamte Belegschaft anzuschaffen. Nach eingehender Prüfung durch die Verwaltung wurde die Anschaffung von Wasserspendern als nachhaltige und langfristig wirtschaftliche Lösung festgestellt.
Die Bereitstellung von Wasserspendern soll allen Mitarbeiter/innen kostenfreien Zugang zu frischem Wasser ermöglichen und die Arbeitsbedingungen verbessern. Zudem kommen wir damit unserer Fürsorgepflicht, nicht nur an warmen Sommertagen, sondern über das gesamte Jahr nach. Zusätzlich kann durch diese Anschaffung unseren Mitarbeitern nicht nur raumtemperiertes Wasser angeboten werden, sondern auch gekühltes und kohlensäurehaltiges.
Ein weiterer Vorteil der Wasserspender liegt in der Möglichkeit, das Wasser in einigen Einrichtungen durch moderne Filtertechnologie zu verbessern. Die eingesetzten Geräte verfügen über leistungsfähige Filtersysteme, die Schadstoffe und Verunreinigungen entfernen können.
3. Vergabe
Die Kalkulation des Angebotspreises ergab, dass eine Direktvergabe möglich ist. Direktvergaben gem. VwV Beschaffung vom 23. Juli 2024 (in Kraft getreten zum 01.10.2024) sind gem. Ziffer 7.2 bis zu einem Betrag von 100.000 € netto möglich.
Direktvergabe bedeutet aber dennoch, dass mehrere Angebote eingeholt werden müssen; mind. jedoch 3. Dies bekräftigt auch nochmals § 77 GemO, welcher besagt, dass die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen ist. Hier wird ein direkter Bezug zum Vergaberecht hergestellt.
Gem. Ziffer 13 der VwV Beschaffung ist für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots das beste Preis-Leistungs-Verhältnis die Grundlage. Neben dem Preis bzw. den Kosten können weitere Zuschlagskriterien wie bspw. qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden. Hierzu weiter unten mehr.
Um diesen Anforderungen nachzukommen, wurden vier Angebote von Anbietern eingeholt, die bereits umliegende Gemeinden beliefern:
- Anbieter 1:
- Mietpreis pro Gerät: 91,63 € pro Monat
- Wartungskosten/Service Rate: im Preis inbegriffen
- Sonstige Kosten: Installationspaket 272,51 €
- Optionale Kosten: Unterschrank 0,00 €
- Laufzeit: 36 Monate - Anbieter 2:
- Mietpreis pro Gerät: 152,53 € pro Monat
- Wartungskosten/Service Rate: im Preis inbegriffen
- Sonstige Kosten: Inbetriebnahme 373,78 €
- Optionale Kosten: Standgerät + 23,80 € pro Monat
- Laufzeit: Laufzeitfrei - Anbieter 3:
- Mietpreis pro Gerät: 102,34 € pro Monat
- Wartungskosten/Service Rate: 1,19 € pro Monat
- Sonstige Kosten: -
- Optionale Kosten: Unterschrank 9,28 € pro Monat
- Laufzeit: 66 Monate - Coffee Perfect:
- Mietpreis pro Gerät: 71,40 € pro Monat
- Wartungskosten/Service Rate: 29,75 € pro Monat
- Sonstige Kosten: -
- Optionale Kosten: Unterschrank 7,14 € pro Monat
- Laufzeit: 69 Monate
4. Vergabekriterien
Für die Auswahl wurden folgende Vergabekriterien mit entsprechender Gewichtung festgelegt:
- Preis 50 %
- Service 35 %
- Laufzeit/Lebensdauer (Nachhaltigkeit) 10 %
- Referenz 5 %
Die Bewertung der Angebote ergab, dass Coffee Perfect mit 15 Punkten die höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat.
5. Vorteile der Anschaffung:
- Gesundheitsförderung:
- Förderung der Flüssigkeitsaufnahme durch jederzeit verfügbares Wasser.
- Erhöhung der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit der Mitarbeitenden.
- Bereitstellung von sauberem und gefiltertem Wasser, insbesondere in Einrichtungen mit unzureichender Wasserqualität. - Kosteneinsparungen:
- Die jährlichen Kosten für Hitzesprudel (ca. 1.500 € von Juli - September) entfallen vollständig.
- Die Zuschüsse für externe Sportkurse in Höhe von ca. 440 € pro Jahr sollen durch diese Maßnahme ersetzt werden, da dies durch die Mitarbeiter kaum bis gar nicht genutzt wurde. - Mitarbeiterzufriedenheit:
- Steigerung der Attraktivität der Gemeindeverwaltung als Arbeitgeber.
- Positive Wirkung auf das Betriebsklima durch eine sichtbare Investition in das Wohlbefinden der Mitarbeitenden.
6. Kosten:
Die Gesamtvergabekosten für die Laufzeit von 69 Monaten bei der Firma Coffee Perfect belaufen sich auf 55.834,80 € brutto. Aufgeschlüsselt bedeuten diese Kosten:
Kosten pro Jahr: 9.710,40 €
Kosten pro Monat: 809,20 €
Kosten pro Mitarbeiter pro Monat: ca. 4,76 €
Kosten pro Mitarbeiter pro Woche: ca. 1,09 €
Zusätzliche Kosten:
CO2 Flasche ca. 50 € pro Flasche
eine Flasche hält für ca. 1.800 Liter
Wie viele Flaschen tatsächlich über ein Jahr angeschafft werden müssen, ist schwer anzugeben. Hier kommt es darauf an, wie viele Mitarbeiter Sprudel trinken.
Beispielrechnung am Beispiel Rathaus:
33 Mitarbeiter
Annahme die Hälfte der Mitarbeiter trinkt Sprudel:
15 Mitarbeiter à 2 Liter pro Tag bedeutet 30 Liter pro Tag.
1 CO2 Flasche hält in dieser Rechnung für ca. 3 Monate.
Somit ergeben sich beispielhaft folgende Kosten inkludiert der CO2 Flaschen:
Kosten pro Jahr: 9.910,40 €
Kosten pro Monat: 825,87 €
Kosten pro Mitarbeiter pro Monat: ca. 4,86 €
Kosten pro Mitarbeiter pro Woche: ca. 1,12 €
Die jährlichen Gesamtkosten können anteilig durch die oben aufgeführten Einsparungen auf 7.970,40 € reduziert werden.
Dieser Tagesordnungspunkt wurde abgesetzt.
TOP 3 Erneuter Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans sowie örtliche Bauvorschriften "Sindelfinger Straße / Hohewartstraße I und II" – 1. Änderung und Beschluss zur frühzeitigen Unterrichtung
I. Beschlussvorschlag
- Der Gemeinderat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, für den im Lageplan vom 25.02.2025 des Büros Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH, Stuttgart dargestellten räumlichen Geltungsbereich die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie die Erstellung einer Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 LBO.
- Für den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften wird die Bezeichnung „Sindelfinger Straße / Hohewartstraße I und II“ – 1. Änderung verwendet.
- Der Gemeinderat ermächtigt und beauftragt die Verwaltung auf Grundlage des Vorentwurfes vom 25.02.2025 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
- Die Beschlüsse des Gemeinderates sind öffentlich bekannt zu machen.
- Die Verwaltung wird mit der Erarbeitung eines städtebaulichen Vertrages beauftragt, welcher die Kostenübernahme der Planungskosten und der im Rahmen der Planung erforderlichen Fachgutachten (Artenschutz, schalltechnische Untersuchung, Lärm usw.) zum Bebauungsplan „Sindelfinger Straße / Hohewartstraße I und II“ – 1. Änderung umfasst. Der Entwurf wird nach Abstimmung mit den Grundstückseigentümern dem Gemeinderat zum Beschluss vorgelegt.
II. Sachdarstellung
Bereits in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 19.12.2023 (GRDS-Nr. 2023/140) befasste sich der Gemeinderat mit den städtebaulichen Überlegungen zur Neuordnung des Bereichs „Sindelfinger Straße / Hohewartstraße I und II“-Neuaufstellung. Ausgangslage hierfür war, dass Grundstückseigentümer im Planbereich signalisiert hatten, dass sie eine Konversion ihrer bisher gewerblich genutzten Grundstücke anstreben, die der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Sindelfinger Straße / Hohewartstraße I und II“ (in Kraft getreten am 13.07.2006) jedoch nicht zulässt.
In diesem Zusammenhang wurden darüber hinaus städtebauliche Erweiterungsmöglichkeiten jenseits der Kegelsklingstraße geprüft, die aber aufgrund der mittlerweile vorliegenden planerischen Voraussetzungen verworfen werden mussten.
Der nun vorliegende Vorentwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften besinnt sich nun wieder zurück auf die ursprüngliche Ausgangslage und umfasst nur diejenigen Bereiche, die einer konkreten bauleitplanerischen Planung bedürfen. Somit wird dem Erforderlichkeitsgrundsatz nach § 1 Abs. 3 BauGB Rechnung getragen.
1.) Städtebauliche Entwicklung im Bereich von Gewerbegrundstücken
Grundstückseigentümer im Planbereich haben signalisiert, dass sie eine Konversion ihrer bisher als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzten Grundstücke anstreben. Grundsätzlich fördert die Gemeinde Innenentwicklungsprojekte und die Schaffung von innerörtlichem Wohnraum. Zur Entwicklung des maßgeblichen Bereichs wurden unterschiedliche Varianten von städtebaulichen Konzepten erarbeitet, auf die in der Gemeinderatssitzung nochmals eingegangen wird. Die Festsetzungen des vorliegenden Vorentwurfs lassen eine flexible Entwicklung des Gebietes zu und beschränken sich nicht auf nur eine Variante.
2.) Planungsrechtliche Sicherung von Bereichen ohne Bebauungsplan
An der Ecke Sindelfinger Straße / Kegelsklingstraße befinden sich bauliche Anlagen, die nach § 34 BauGB genehmigt wurden und entsprechend bauplanungsrechtlich nicht beplant sind. Dieser Umstand soll bereinigt werden und die geplante Nutzung durch den neuen Bebauungsplan gesichert werden.
Um die städtebauliche Zielsetzung eindeutig zu bezeichnen, wird vorgeschlagen, den bisher angedachten Titel „Sindelfinger Straße / Hohewartstraße I und II“ – Neuaufstellung zu ändern und entsprechend die neue Bezeichnung weiterzuverwenden.
Darüber hinaus kann aufgrund der verringerten Plangebietsgröße und den Verzicht auf Überplanung von Außenbereichsflächen ein Bebauungsplan nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) aufgestellt werden, der eine Reihe von Vereinfachungen vorsieht (z. B. Verzicht auf Umweltbericht mit Eingriffs- / Ausgleichsbilanz). Eine frühzeitige Unterrichtung soll, auch wenn auf diese verzichtet werden könnte, dennoch durchgeführt werden, um das notwendige Abwägungsmaterial umfassend zu sammeln.
Dennoch sind unterschiedliche Fachgutachten einzuholen. Diese umfassen die Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange sowie eine schalltechnische Untersuchung, die unter anderem Auswirkungen des Fluglärms sowie eine mögliche weiterbestehende Nachbarschaft aus gewerblicher und wohnbaulicher Nutzung untersucht.
Beschlussfassung:
Ja 12 | Nein 0 | Enthaltung 0 |
TOP 4 Flächennutzungsplan 2030 des Gemeindeverwaltungsverbands WALDENBUCH/STEINENBRONN, 1. Änderung
- Empfehlung an den gemeinsamen Ausschuss
I. Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beauftragt den Gemeindeverwaltungsverband Waldenbuch/ Steinenbronn, das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans 2030 einzuleiten.
II. Sachdarstellung
Nördlich der Sandäckerhalle befinden sich die Gebäude Böblinger Straße 15 und 15/1, welche im Rahmen der Anschlussunterbringung geflüchteten Personen und auch Obdachlosen eine Unterkunft bieten.
Das ehemalige staatliche Übergangswohnheim wurde 1990/91 auf einer Teilfläche des Flurstücks-Nr. 725 errichtet. Die beiden Gebäude haben zusammen eine Nutzfläche von etwa 635 m² und wurden im Jahr 2005 von der Gemeinde zur Nutzung für die Unterbringung von Obdachlosen und Flüchtlingen erworben. Zum Zeitpunkt der Errichtung der beiden Gebäude war von einer dauerhaften Unterbringung keine Rede, weshalb auch immer nur zeitlich befristete Baugenehmigungen ausgesprochen worden sind. So gibt es für das Erstellen eines Aussiedlerwohnheims seit dem 05.11.1990 immer wieder befristete Baugenehmigungen. Zuletzt hat das Landratsamt Böblingen als zuständige Untere Baurechtsbehörde die Baugenehmigung mit Bescheid vom 02.05.2024 mit einer Gültigkeit bis zum 30.03.2025 erteilt. Die Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung von nur noch einem Jahr hat das Landratsamt Böblingen damit begründet, dass die Gemeinde Steinenbronn nun mit Ablauf der verlängerten Genehmigung ordnungsgemäße Zustände, die auch der längerfristigen Nutzung dienen, herzustellen hat.
Inzwischen sind die Gebäude in der Böblinger Straße 15 und 15/1 sanierungsbedürftig. Um die Gebäude weiterhin als Unterbringungsmöglichkeit nutzen zu können, und möglicherweise noch ein weiteres Wohngebäude umsetzen zu können, muss die baurechtliche Zulässigkeit mit einer Änderung des FNP 2030 und der Aufstellung eines Bebauungsplans sichergestellt werden.
Für den Bereich gilt der Bebauungsplan „1. Änderung Sandäcker/Erweiterung Maiermahd“ aus dem Jahre 1996, der hier eine öffentliche Grünfläche festgesetzt hat. Diese rechtliche Einordnung hat auch in der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes 2030 Eingang gefunden.
Sowohl auf Grundlage der Ausweisungen im Bebauungsplan als auch im Flächennutzungsplan lässt sich keine Veränderung am Gebäude oder auch ein Neubau realisieren. Daher muss zunächst der Flächennutzungsplan 2030 geändert werden und darauf aufbauend ein Bebauungsplan aufgestellt werden.
Ein zweites Vorhaben, für das ein Bebauungsplan erforderlich ist, ist der Ausbau der Straße Sonnenhalde im Westen der Siedlungsfläche. Nördlich der Schönaicher Straße (K 1051) ist sie im dortigen Wohngebiet als schmale Sackgasse ausgebaut. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse und der fehlenden Wendemöglichkeit soll über die Anbindung an die Schönaicher Straße ein Ringschluss ermöglicht werden. Der hierfür erforderliche Bebauungsplan würde den aktuellen Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprechen, sodass auch für diesen Planbereich eine Änderung erforderlich wird.
Hinzu kommt hierbei die Lage im Landschaftsschutzgebiet. In Vorgesprächen mit der zuständigen Behörde wurde für diese Maßnahme eine Ausnahme in Aussicht gestellt.
Die Verwaltung empfiehlt, dem Beschlussantrag zur Einleitung des Verfahrens zu folgen.
Das Verfahren zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes 2030 ist anschließend in einer Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Waldenbuch/Steinenbronn förmlich einzuleiten.
Beschlussfassung:
Ja 12 | Nein 0 | Enthaltung 0 |
TOP 5 Bebauungsplan "Böblinger Straße Nord"
Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan
- Aufstellungsbeschluss
I. Beschlussvorschlag
- Der Gemeinderat beschließt für den im beiliegenden Lageplan vom 25.02.2025 dargestellten Bereich nach § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans „Böblinger Straße Nord“ und die Aufstellung der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan.
- Die Verwaltung wird beauftragt, das artenschutzrechtliche Gutachten erstellen zu lassen.
II. Sachdarstellung
Nördlich der Sandäckerhalle befinden sich auf dem gemeindeeigenen Flurstück 725 die Gebäude Böblinger Straße 15 und 15/1, welche im Rahmen der Anschlussunterbringung geflüchteten Personen und auch Obdachlosen eine Unterkunft bieten.
Das ehemalige staatliche Übergangswohnheim wurde 1990/91 auf einer Teilfläche des Flurstücks-Nr. 725 errichtet. Die beiden Gebäude haben zusammen eine Nutzfläche von etwa 635 m² und wurden im Jahr 2005 von der Gemeinde zur Nutzung für die Unterbringung von Obdachlosen und Flüchtlingen erworben. Zum Zeitpunkt der Errichtung der beiden Gebäude war von einer dauerhaften Unterbringung keine Rede, weshalb auch immer nur zeitlich befristete Baugenehmigungen ausgesprochen worden sind. So gibt es für das Erstellen eines Aussiedlerwohnheims seit dem 05.11.1990 immer wieder befristete Baugenehmigungen. Zuletzt hat das Landratsamt Böblingen als zuständige Untere Baurechtsbehörde die Baugenehmigung mit Bescheid vom 02.05.2024 mit einer Gültigkeit bis zum 30.03.2025 erteilt. Die Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung von nur noch einem Jahr hat das Landratsamt Böblingen damit begründet, dass die Gemeinde Steinenbronn nun mit Ablauf der verlängerten Genehmigung ordnungsgemäße Zustände, die auch der längerfristigen Nutzung dienen, herzustellen hat.
Inzwischen sind die Gebäude in der Böblinger Straße 15 und 15/1 zudem sanierungsbedürftig und es bestehen Überlegungen, noch ein weiteres Wohngebäude – zu gegebener Zeit - für dieselbe Nutzung zu errichten.
Für den Bereich gilt der Bebauungsplan „1. Änderung Sandäcker/Erweiterung Maiermahd“ aus dem Jahre 1996, der hier eine öffentliche Grünfläche festgesetzt hat. Um das erforderliche Planungsrecht zu schaffen, ist die Änderung der bisherigen Festsetzungen durch die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Auch im Flächennutzungsplan 2030 des Gemeindeverwaltungsverbandes Waldenbuch/Steinenbronn ist der Planbereich als Grünfläche dargestellt. Daher ist auch dieser in einem getrennt geführten Verfahren zu ändern.
Aufgrund der randlichen Lage und der bisherigen planungsrechtlichen Voraussetzung kann die Aufstellung dieses Bebauungsplanes nicht in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Daher ist ein Umweltbericht mit Umweltprüfung zum Bebauungsplan zu erstellen.
Das auf der östlichen Seite der Böblinger Straße und damit gegenüber dem nun zu überplanenden Bereich gelegene Plangebiet des Bebauungsplanes „S9/Wiesenstraße“ ist in Zusammenhang mit dem nun vorgesehenen Änderungsbereich zu sehen. Einerseits ist die Böblinger Straße hierfür entsprechend auszubauen und mit einer Wendemöglichkeit zu versehen. Andererseits bestehen Planungsüberlegungen Teile der erforderlichen Parkierung des Gebietes „S9/Wiesenstraße“ im Planbereich „Böblinger Straße Nord“ unterzubringen.
Die Abgrenzung des vorliegenden Planbereichs schließt im Osten daher direkt an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „S9/Wiesenstraße“ an. Da die Frage der Parkierung noch nicht abschließend entschieden ist, kann sich die Abgrenzung für den Bebauungsplan „Böblinger Straße Nord“ im Laufe des Verfahrens noch verändern.
Des Weiteren umfasst der vorliegende Planbereich Teilflächen des Flurstücks 725, die sich für eine bauliche Erweiterung eignen, ohne vorhandene Anlagen zur Oberflächenwasserableitung oder größere Gehölzbereiche zu beanspruchen.
Die genaue Abgrenzung kann dem beigefügten Lageplan entnommen werden. Die Flächengröße des Bebauungsplans liegt momentan bei ca. 0,3 Hektar.
Aufgrund der Nähe zur Sandäckerhalle und zur Schönaicher Straße (K 1051) wurde bereits für das vorliegende Plangebiet sowie für den Planbereich „S9/Wiesenstraße“ eine gutachterliche Prognose zu den Geräuscheinwirkungen erarbeitet. Für den Bebauungsplan „Böblinger Straße Nord“ kommt diese zu der Aussage, dass durch die Nutzung der Sandäckerhalle und des angegliederten Restaurants Überschreitungen der Richtwerte auftreten.
Auch der Verkehrslärm wirkt auf den Planbereich ein und überschreitet dabei für Teilflächen die relevanten Orientierungswerte.
Im weiteren Verfahren und bei Konkretisierung der Bebauungsplaninhalte ist dies zu berücksichtigen.
Im weiteren Verfahren sind darüber hinaus auch die artenschutzrechtlichen Belange näher zu betrachten und ein entsprechendes Gutachten zu erarbeiten, welches potentielle Beeinträchtigungen ermitteln und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen aufzeigen wird. Aufgrund der Abhängigkeit der Untersuchungen von der Vegetationsperiode empfiehlt die Verwaltung, dass mit den Leistungen zum Artenschutz-Gutachten zeitnah begonnen wird.
Da das Büro „Pustal Landschaftsökologie und Planung, Hohe Straße 9/1 in 72793 Pfullingen“ bereits mit der Erstellung des Artenschutzrechtlichen Gutachtens, der artenschutzrechtlichen Prüfung mit Durchführung artenschutzrechtlicher Erhebungen sowie mit der Durchführung der Umweltprüfung mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanz für das Gebiet S9/Wiesenstraße beauftragt ist, ist es aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, wenn dieses Büro auch die Erstellung eines Artenschutzrechtlichen Gutachtens für das Gebiet „Böblinger Straße Nord“ übernimmt. Die vergaberechtliche Rechtsgrundlage hierfür ist Ziffer 8 der VwV Beschaffung i. V. m. § 12 Abs. 3 UVgO i. V. m. § 8 Abs. 4 Nr. 10 und Nr. 12 UVgO.
Um keinen Zeitverzug zu haben, sollten aus Sicht der Verwaltung mit den artenschutzrechtlichen Untersuchungen noch in diesem Frühjahr begonnen werden.
Die Verwaltung schlägt dem Gemeinderat deshalb vor, in das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans einzusteigen und damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sanierung und Erweiterung der Wohngebäude zu schaffen. Durch das Bebauungsplanverfahren ist gewährleistet, dass private und öffentliche Belange gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen werden.
Im weiteren Verlauf wird ein Vorentwurf des Bebauungsplanes erarbeitet werden, der dem Gremium vorgelegt werden wird und mit welchem anschließend die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB durchgeführt werden kann.
Bürgermeister Habakuk ergänzte den Beschlussvorschlag wie folgt:
- Der Gemeinderat beschließt für den im beiliegenden Lageplan vom 25.02.2025 dargestellten Bereich nach § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans „Böblinger Straße Nord“ und die Aufstellung der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan.
- Alternative
- Abgrenzung
Bürgermeister Habakuk fragte, ob getrennt abgestimmt werden kann.
Dies wurde bejaht.
Daraufhin erfolgte die Beschlussfassung.
Beschlussfassung:
Nr.1:
Ja 6 | Nein 4 | Enthaltung 2 |
Nr. 2:
Ja 12 | Nein 0 | Enthaltung 0 |
TOP 6 Verlängerung der Baugenehmigung für den Gebäudebestand auf dem Flst.-Nr. 725
- Soziale Zwecke
- Unterbringung von Obdachlosen und Geflüchteten, Böblinger Straße 15 und 15/1
- Bericht über den aktuellen Gebäudezustand und Wirtschaftlichkeitsberechnung
I. Beschlussvorschlag
- Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung, einen Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung beim Landratsamt Böblingen – Bauen und Umwelt – zu stellen.
- Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „1. Änderung Sandäcker/Erweiterung Maiermahd“ zum Zwecke der Verlängerung der Baugenehmigung um weitere drei Jahre.
- Die Nutzung wird für soziale Zwecke für die Unterbringung von Obdachlosen und Flüchtlingen festgeschrieben.
- Der Gemeinderat nimmt den Zustandsbericht sowie die Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Kenntnis.
II. Sachdarstellung
1. Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung
Das ehemalige staatliche Übergangswohnheim wurde 1990/91 auf einer Teilfläche des Flurstücks-Nr. 725 errichtet. Die beiden Gebäude haben zusammen eine Nutzfläche von 636,24 m² und wurden im Jahr 2005 von der Gemeinde zur Nutzung für die Unterbringung von Obdachlosen und Flüchtlingen erworben.
In seiner öffentlichen Sitzung am 04.04.2006 (vgl. GRDS-Nr. 185/2005 und 23/2006) hatte der Gemeinderat beschlossen, dass die Nutzung für beide Gebäude zur Unterbringung von Obdachlosen bzw. Flüchtlingen dienen soll.
Zum Zeitpunkt der Errichtung der beiden Gebäude war von einer dauerhaften Unterbringung keine Rede, weshalb auch immer nur zeitlich befristete Baugenehmigungen ausgesprochen worden sind. So gibt es für das Erstellen eines Aussiedlerwohnheims seit dem 05.11.1990 immer wieder befristete Baugenehmigungen. Zuletzt hat das Landratsamt Böblingen als zuständige Untere Baurechtsbehörde die Baugenehmigung mit Bescheid vom 02.05.2024 mit einer Gültigkeit bis zum 30.03.2025 erteilt.
Nach § 62 Abs. 1 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) erlöschen die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Nach Absatz 2 Satz 1 kann die Frist nach Absatz 1 auf elektronisch in Textform gestellten Antrag jeweils bis zu drei Jahre schriftlich oder elektronisch in Textform verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Baurechtsbehörde eingegangen ist.
Da aus Sicht der Verwaltung die Gebäude in der Böblinger Straße 15 und 15/1 auch weiterhin zwingend zur Unterbringung von Obdachlosen und Geflüchteten benötigt werden, ist ein Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung beim Landratsamt Böblingen zu stellen. Hierbei ist zu sehen, dass die Unterbringung von Obdachlosen und Geflüchteten eine gemeindliche Pflichtaufgabe ist und um diese Aufgabe erfüllen zu können, die dazu erforderlichen Unterbringungsmöglichkeiten bereitgehalten werden müssen.
2. Ergebnis aus der beauftragten Machbarkeitsstudie und Wirtschaftlichkeitsberechnung
Inzwischen sind die Gebäude in der Böblinger Straße 15 und 15/1 sanierungsbedürftig. Um klären zu können, ob eine Sanierung der Gebäude in der Böblinger Straße 15 und 15/1 bzw. ein Abbruch und Neubau wirtschaftlich sinnvoller wäre, wurde ein Planungsauftrag für eine Machbarkeitsstudie sowie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung in Auftrag gegeben (vgl. GRDS-Nr. 2022/137).
Am 05.04.2023 fand eine Brandschutzbegehung beider Gebäude gemeinsam mit dem Ingenieurbüro Kuhn Decker GmbH & Co. KG statt. Im Juni 2023 beauftragte die Gemeinde Steinenbronn Herrn Architekt Schilling zur Erstellung einer Machbarkeitsstudie anhand eines Maßnahmenplans.
Die Wirtschaftlichkeitsberechnung hat zum Ergebnis, dass eine Sanierung wirtschaftlich sinnvoller ist als ein Abbruch und Neubau (siehe Anlage 2 - öffentlich).
Herr Schilling vom Büro „Architekten Frirdich Widmann Schilling + Partner mbB“ wird in der Sitzung des Gemeinderats am 25.02.2025 über den aktuellen Zustand der Gebäude berichten und die Wirtschaftlichkeitsberechnung vorstellen.
Von Seiten der Verwaltung ist geplant, die entsprechenden Haushaltsmittel in den Haushalt 2026 ff einzuplanen und ab dem Jahr 2026 mit den notwendigen Sanierungsmaßnahmen zu beginnen.
Beschlussfassung:
Ja 12 | Nein 0 | Enthaltung 0 |
TOP 7 Sanierung der Gartenstraße und Erneuerung der Wasserleitungen in der Römerstraße sowie im Tulpenweg
- Vergabe der Ingenieurleistungen
I. Beschlussvorschlag
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Sanierung der Gartenstraße gemeinsam mit der Maßnahme “Erneuerung der Wasserleitungen in der Römerstraße und im Tulpenweg“ durchzuführen und hierfür die notwendigen Schritte einzuleiten.
- Der Vergabe der erforderlichen Ingenieurleistungen auf Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sowie auf der Grundlage des Angebotes vom 08.11.2024 und vom 15.01.2025 an:
pirker + pfeifer ingenieure
Max-Eyth-Straße 10
72525 Münsingen
wird zugestimmt.
- Die Vergabe der Ingenieurleistungen erfolgt durch die Verwaltung in allen Planungsbereichen stufenweise,
- hinsichtlich der Gartenstraße zunächst Leistungsphase 3 und danach 5-8,
- hinsichtlich der Erneuerungen der Wasserleitungen in der Römerstraße und im Tulpenweg zunächst Leistungsphasen 1-3 und danach 5-8.
II. Sachdarstellung
1. Sanierung der Gartenstraße in zwei Abschnitten
Die Gartenstraße soll in zwei Abschnitten vollständig saniert werden. Der erste Abschnitt wird von der Stuttgarter Straße bis zur Römerstraße sein und soll im Jahr 2025 begonnen und im Jahr 2026 abgeschlossen werden. Der zweite Abschnitt wird von der Römerstraße bis zur Ecke Umgehungsstraße sein und soll im Jahr 2026 vollständig saniert werden:
Bei der Sanierung der Gartenstraße sind umfangreiche bauliche Maßnahmen vorgesehen, unter anderem die Auswechslung der Kanal- und Wasserleitungen einschließlich der Hausanschlüsse (bis zur Grundstücksgrenze) und ein Ausbau der Straße im Vollausbau.
Bereits im Juli 2016 hat die Verwaltung mit dem Ingenieurbüro „pirker + pfeifer ingenieure, Max-Eyth-Straße 10 in 72525 Münsingen“ einen Ingenieurvertrag für die Durchführung der Sanierung der Gartenstraße abgeschlossen (siehe Anlagen 1 und 2 – nichtöffentlich).
Folgende Leistungsphasen wurden nach der HOAI beauftragt:
a) Ingenieurvertrag - Ingenieurbauwerke
Der Ingenieurvertrag wurde über die Leistungsphasen 1-3 und 5-8 abgeschlossen, wobei zunächst stufenweise die Leistungsphasen 1 und 2 beauftragt worden sind.
b) Ingenieurvertrag Verkehrsanlagen
Auch dieser Ingenieurvertrag wurde über die Leistungsphasen 1-3 und 5-8 abgeschlossen, wobei zunächst stufenweise die Leistungsphasen 1 und 2 beauftragt worden sind.
Am 31.07.2019 wurde vom Ingenieurbüro „pirker + pfeifer ingenieure, Max-Eyth-Straße 10 in 72525 Münsingen“ Teilschlussrechnungen an die Gemeinde gestellt. Die Leistungsphase 1 wurde jeweils zu 100% abgerechnet, die Leistungsphase 2 zu 10%. Die Teilschlussrechnungen wurden damals in Abstimmung mit der Gemeinde gestellt, da davon ausgegangen worden ist, dass die Maßnahme vorerst nicht realisiert werden soll.
Auf der Grundlage der geschätzten Baukosten beträgt das Honorar für die Planung für beide Bauabschnitte in der Gartenstraße (siehe Anlage 3 – nichtöffentlich)
- für Straßenbau inkl. Straßenbeleuchtung 116.776,66 € (brutto)
- für Ingenieurbauwerke (Kanalisation, Wasserleitung) 83.723,32 € (brutto)
Die geschätzten Baukosten für den ersten Abschnitt der Sanierung der Gartenstraße belaufen sich nach der Kostenschätzung (Stand November 2024) auf ca. 1.236.000,00 € (Baukosten brutto, inklusive Baunebenkosten - siehe Anlage 4 nichtöffentlich).
Die geschätzten Baukosten für den zweiten Abschnitt der Sanierung der Gartenstraße belaufen sich nach der Kostenschätzung (Stand November 2024) auf ca. 860.000,00 € (Baukosten brutto, inklusive Baunebenkosten - siehe Anlage 4 nichtöffentlich).
2. Erneuerung der Wasserleitungen in der Römerstraße und im Tulpenweg
Der Zweckverband Ammertal-Schönbuchgruppe rät der Verwaltung dringend zur Erneuerung der Wasserleitungen u.a. in der Römerstraße und im Tulpenweg.
Um Synergien optimal zu nutzen, schlägt die Verwaltung vor, die Erneuerung der Wasserleitungen im Zusammenhang mit der Sanierung der Gartenstraße durchzuführen.
Neben der Hauptleitung werden auch die Hausanschlüsse, welche noch nicht erneuert sind, bis zur Grundstücksgrenze erneuert, um unnötige Rohrbrüche und schleichende Wasserverluste im öffentlichen Bereich zu vermeiden.
Auf der Grundlage der geschätzten Baukosten beträgt das Honorar für die Planung für
- die Römerstraße
(Rosenstraße bis Goethestraße) 12.974,76 € (brutto)
- die Römerstraße (Gartenstraße bis Tulpenweg) 24.974,89 € (brutto)
und
- Tulpenweg 15.266,87 € (brutto)
Allgemeine Information:
Die Wasserleitungen im Nelkenweg wurden im Jahr 2017 (zwischen Römerstraße und Nelkenweg 5) und im Jahr 2022 vom Nelkenweg 5 bis zum Nelkenweg 12 erneuert.
Vergaberecht hinsichtlich der Dienstleistungen
Nach § 50 der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) sind öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.
Nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) ist dem Wettbewerbsgrundsatz bei freiberuflichen Leistungen (§ 50 Satz 1 UVgO) Genüge getan, wenn der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich mehrere, in der Regel mindestens drei Unternehmen, zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hat.
Gemäß Ziffer 8 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung) vom 23. Juli 2024 i.V.m. Ziffer 4.4 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) vom 5. Dezember 2024 sind bei der Vergabe von freiberuflichen Leistungen (§ 50 UVgO) unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 LHO und aus Wettbewerbsgründen eine Markterkundung durchzuführen oder mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Dem Wettbewerbsgrundsatz bei freiberuflichen Leistungen (§ 50 Satz 1 UVgO) ist Genüge getan, wenn der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich mehrere, in der Regel mindestens drei, Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hat; es sei denn im Einzelfall rechtfertigen die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände, dass nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. Dabei können sich Auftraggeber an der Regelung in § 12 Absatz 3 UVgO orientieren.
Gemäß § 12 Abs. 3 der UVgO darf im Falle einer Verhandlungsvergabe nach § 8 Abs. 4 Nr. 9 bis 14 auch nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert werden.
Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Das Ingenieurbüro „pirker + pfeifer ingenieure, Max-Eyth-Straße 10 in 72525 Münsingen“ arbeitet seit vielen Jahren mit der Gemeinde Steinenbronn zusammen und ist bereits mit den Ingenieurleistungen für die Sanierung der Gartenstraße beauftragt (siehe oben). Das Ingenieurbüro hat den aktuellen Generalentwässerungsplan sowie die letzte Untersuchung des Kanalnetzes (EKVO) in der Gemeinde Steinenbronn im Jahr 2014/2015 durchgeführt und ist damit sowohl mit dem Wasser- als auch mit dem Kanalnetz sowie mit dem Straßenzustand in der Gemeinde Steinenbronn bestens vertraut. Aufgrund der bereits vorhandenen Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten und der damit verbundenen Möglichkeit, Synergieeffekte optimal nutzen zu können, schlägt die Verwaltung eine Beauftragung des Ingenieurbüros „pirker + pfeifer ingenieure, Max-Eyth-Straße 10 in 72525 Münsingen“ auf der Grundlage der Ziffer 8 der VwV Beschaffung i. V. m. § 12 Abs. 3 UVgO i. V. m. § 8 Abs. 4 Nr. 10 und Nr. 12 UVgO vor.
In der öffentlichen Sitzung am 25.02.2025 wird Herr Uhlmann vom Ingenieurbüro „pirker + pfeifer ingenieure“ anwesend sein und mündlich über das Ergebnis der Grundlagenermittlung sowie über den damaligen Stand der Vorplanung informieren.
III. Finanzierung
Im Haushalt 2025 und in der mittelfristigen Finanzplanung sind die entsprechenden Mittel für die Sanierung der Gartenstraße eingeplant. Eine Verpflichtungsermächtigung liegt vor.
Für den Austausch der Wasserleitungen, die Sanierung des Kanals, den Breitbandausbau, die unterirdische Verlegung der Straßenbeleuchtung sowie die Sanierung der Straße sind im Haushalt 2025 710.000,00 € eingeplant. Ebenso sind im Jahr 2026 sowie für die Schlusszahlung im Jahr 2027 die entsprechenden Mittel eingeplant.
Diese Mittel können nun zur Deckung herangezogen werden.
Beschlussfassung:
Ja 12 | Nein 0 | Enthaltung 0 |
TOP 8 Errichtung einer Lagerhalle für den gemeindlichen Bauhof
- Beschaffung einer Lagerhalle
- Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung der Lagerhalle auf dem Flurstück-Nr. 741
I. Beschlussvorschlag
- Der Gemeinderat nimmt den vorgestellten Sachverhalt zustimmend zur Kenntnis.
- Die Verwaltung wird ermächtigt, im Rahmen des finanziell vorhandenen Budgets im Haushaltsplan 2025 ff die dringend notwendige Lagerhalle für den gemeindlichen Bauhof zum wirtschaftlichsten Angebotspreis zu beschaffen.
- Die Verwaltung wird ermächtigt, den erforderlichen Bauantrag bei der unteren Baurechtsbehörde, dem Landratsamt Böblingen, einzureichen.
- Des Weiteren wird für die Errichtung der Lagerhalle auf dem Flurstück-Nr. 741 gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
- Der Gemeinderat ist über die weiteren Schritte zu informieren. Sollte der Kostenrahmen innerhalb des Budgets nicht eingehalten werden können oder sich eine wesentliche Sachverhaltsveränderung ergeben, ist eine erneute Beschlussfassung des Gemeinderates notwendig.
II. Sachdarstellung
Für die Errichtung von Lagerboxen und 4 Stellplätzen hatte die untere Baurechtsbehörde, das Landratsamt Böblingen, am 24.09.2013 die Baugenehmigung erteilt. Da mit dem Bauvorhaben nicht innerhalb von 3 Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung begonnen und auch ein fristgerechter Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung nicht beantragt worden ist, ist diese Baugenehmigung erloschen.
Seit der damals erteilten Baugenehmigung sind nunmehr über 11 Jahre vergangen. Innerhalb dieser Zeit hat sich das Aufgabenspektrum des Bauhofes stark gewandelt. So liegt der Schwerpunkt unseres Bauhofteams auf der Verkehrssicherungspflicht und auf dem äußeren Erscheinungsbild der Gemeinde Steinenbronn. Auch haben kommunalpolitische Entscheidungen, wie zum Beispiel die Erweiterung der Kindertagesstätte der Wurzelkinder, der Erwerb von neuen Immobilien oder brachliegenden Grundstücken, die Errichtung von Wohncontainern für Geflüchtete usw. die Aufgaben des Bauhofes in den letzten Jahren permanent anwachsen lassen.
Aufgrund des Wandels und des Anwachsens der zu erledigenden Aufgaben stellt sich die aktuelle Situation der Lagerflächen des gemeindlichen Bauhofes als unzureichend dar. Trotz einiger Optimierungen besteht weiterhin ein dringender Bedarf an einer baulichen Lösung.
Vorgesehene Maßnahme:
Das Grundstück, auf welchem sich der Bauhof befindet, hat eine Gesamtfläche von 3.825 m².
Die Bauverwaltung hat zusammen mit dem Bauhofleiter, Herrn Mladen Behlic, eine zukunftsweisende Überplanung des Bauhofgeländes entwickelt. Dabei wurde der Flächenbedarf für Materialien und Geräte bzw. die überdachten Lagerflächen sowie Unterstellmöglichkeiten für Fahrzeuge und Maschinen ermittelt.
Um den Bedarf an Lagerflächen decken zu können, ist von Seiten der Verwaltung die Beschaffung einer einfachen, geschlossenen Systemhalle in einer feuerverzinkten Stahlkonstruktion (Stahlträgersystem) mit Dach- und Wandverkleidung aus Iso-Paneelen mit 3-4 abschließbaren Sektionaltoren und evtl. 1 Schiebetor und einem Pultdach geplant. Außerdem soll die Halle mit Lichtband- Fenstern, einer Eingangstür und einer Lagerbühne ausgestattet sein. Die Lagerbühne ermöglicht es den Bauhofmitarbeitenden beispielsweise auch Reparaturen am Fahrerhaus des LKW’s gefahrlos zu erledigen.
Alternativ ist auch die Beschaffung einer Lagerhalle mit den gleichen Ausstattungsmerkmalen in Holzbauweise möglich.
Die Lagerhalle soll – wie bereits damals geplant – im nördlichen Bereich des Grundstückes errichtet werden (siehe rot markierte Fläche im Bild).
Die Bauverwaltung ist gerade dabei, ein entsprechendes Leistungsverzeichnis zu erstellen, auf dessen Grundlage sodann Angebote eingeholt werden.
Vergaberecht – Angebotseinholung:
Da die zu erwartende Auftragssumme unter dem aktuellen Schwellenwert für eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb gem. VOB liegt (bis 1.000.000,00 €, s. Rundschreiben des Ministeriums vom 21.05.2024), wird die Verwaltung mindestens 3 Firmen zur Angebotsabgabe auffordern.
Damit eine Beauftragung zeitnah erfolgen kann, wird vorgeschlagen, die Verwaltung dazu zu ermächtigen, den Auftrag an den wirtschaftlich günstigsten Bieter zu vergeben.
Baurecht:
1. Bauantrag
Grundsätzlich bedarf es für die Errichtung der Lagerhalle auf dem Flurstück-Nr. 741 einer förmlichen Baugenehmigung.
Damit die Lagerhalle möglichst schnell errichtet werden kann, schlägt die Verwaltung vor, dass sie dazu ermächtigt wird, den entsprechenden Bauantrag nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen direkt beim Landratsamt Böblingen, Bauen und Umwelt, einzureichen.
2. Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans
Das geplante Bauvorhaben befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Sonnenhalde-West“, welcher am 07.12.1973 in Kraft getreten ist. Es gilt daher die BauNVO 1968.
Das geplante Bauvorhaben ist in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nur dann zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§§ 29, 30 Abs. 1 BauGB).
Da das geplante Bauvorhaben aller Voraussicht nach in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche oder teilweise außerhalb des Baufensters errichtet werden soll, bedarf dieses für die Zulassung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Hiernach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans dann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Verwaltung darf die erforderliche Befreiung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 40 LVwVfG) erteilen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befreiung erfüllt sind.
Die Verwaltung sieht die Befreiungsvoraussetzungen als gegeben an. Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt. Zudem ist das geplante Bauvorhaben städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Bauvorhaben zuzustimmen und das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
III. Finanzierung
Im Haushalt 2025 ist unter dem Produkt 11.25.0000, Maßnahme 002,
- für das Jahr 2025 ein Betrag in Höhe von 150.000,00 € und
- für das Jahr 2026 ein Betrag in Höhe von 100.000,00 €
für die Errichtung der Lagerhalle eingeplant. Dieser Gelder können nun zur Deckung herangezogen werden.
Beschlussfassung:
Ja 11 | Nein 0 | Enthaltung 0 |
TOP 9 Übertragung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft auf den Gemeinderat
I. Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt die Übertragung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft für die Dauer von sechs Jahren vom 01.04.2025 bis 31.03.2031 auf den Gemeinderat (§ 15 Abs. 7 JWMG).
II. Sachdarstellung
Gemäß § 15 Abs. 7 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) kann die Verwaltung der Jagdgenossenschaft durch einen Beschluss der Jagdgenossenschaft für maximal die Dauer der gesetzlichen Mindestpachtzeit, die sechs Jahre beträgt, an den Gemeinderat übertragen werden. Die derzeitige Übertragung endet gemäß dem Beschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 21. Februar 2019 am 31. März 2025 (§ 10 der Satzung der Jagdgenossenschaft Steinenbronn).
Laut § 9 der Satzung der Jagdgenossenschaft Steinenbronn obliegt es der Versammlung der Jagdgenossen, über die Verwaltung zu entscheiden – entweder durch Übertragung auf den Gemeinderat oder durch Wahl eines Jagdvorstands. In ihrer Sitzung am 13. Februar 2025 hat die Versammlung beschlossen, die Verwaltung der Jagdgenossenschaft erneut für weitere sechs Jahre, bis zum 31. März 2031, auf den Gemeinderat zu übertragen. Gleichzeitung wurde über die Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft gemäß § 9 h) und § 10 der Satzung der Jagdgenossenschaft entschieden.
Um den Beschluss umzusetzen, ist nun die formale Zustimmung des Gemeinderates zur Übernahme der Verwaltung für die kommenden sechs Jahre erforderlich. Nach erfolgter Beschlussfassung wird die Verwaltung die Satzung der unteren Jagdbehörde zur Genehmigung vorlegen und anschließend öffentlich bekannt machen.
Beschlussfassung:
Ja 11 | Nein 0 | Enthaltung 0 |
TOP 10 Stützmauer in der Sonnenhalde 26
- Vergabe der Errichtung der neuen Stützmauer
I. Beschlussvorschlag
- Der Auftrag zur Errichtung einer neuen Stahlbetonwinkelstützwand am Gebäude Nr. 26 in der Sonnenhalde wird an die Firma Henzler Bau GmbH, Bachstraße 7 in 72585 Riederich zu dem Angebotspreis von 106.374,53 € (brutto) vergeben.
- Der überplanmäßigen Ausgabe wird zugestimmt.
- Der vorgeschlagenen Deckung wird zugestimmt.
II. Sachdarstellung
Die Stützmauer in der Sonnenhalde Nr. 26 stellte aufgrund ihrer nicht gewährleisteten Standsicherheit eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit von Anwohnern sowie Passanten dar. Es war zu befürchten, dass sich die Stabilität der Mauer weiter verschlechtert, was zu unkontrollierten Verschiebungen führen könnte. Im schlimmsten Fall bestand die Gefahr eines Zusammenbruchs der Mauer.
In Anbetracht dieser Gefährdung hatte das Ordnungsamt bereits am 09.01.2025 die Sperrung des betroffenen Straßenraums veranlasst, um die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten. Am 16.01.2025 begann die Firma Henzler Bau GmbH mit dem Teilabbruch der Mauer und dem Rückbau der Geländeauffüllung hinter der Wand, um den Bereich zu entlasten und die Stabilität der Mauer zu fördern.
Herr Lübke vom Ingenieurbüro tragwerkeplus GmbH & Co. KG hatte in diesem Zusammenhang empfohlen, zeitnah eine neue Stahlbetonwinkelstützwand zu errichten. Diese Maßnahme soll den ursprünglichen Zustand der Mauer wiederherstellen und zukünftigen Verschiebungen in der Böschung entgegenwirken.
Die rechtlichen Fragen zum Eigentum und zur Baulast an den Stützmauern und eine Kostenbeteiligung der Eigentümer an der Sanierung bzw. am Abbruch und Neubau der Stützmauern hat die Anwaltskanzlei EWB für uns geprüft.
In dem Schreiben vom 18.08.2021 kam der beauftragte Rechtsanwalt zu dem Schluss, dass die Baulast für die Stützmauern bei der Gemeinde liegt, da die Sonnenhalde eine Gemeindestraße ist. Es ist nicht möglich diese Verpflichtung vertraglich auf die Eigentümer zu übertragen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Stützmauern in direktem funktionalen Zusammenhang mit der Straße stehen, da ohne sie Hanggrundstücke auf die Straße abrutschen könnten.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz BW sind die Eigentümer grundsätzlich dazu verpflichtet, für den Unterhalt der auf ihren Grundstücken liegenden Teile der Stützmauer zu sorgen. Dies umfasst aber nicht den Abbruch und Neubau der Stützmauer. Hierbei handelt es sich nicht um eine „Unterhaltungsmaßnahme“, weshalb der Abbruch und Neubau der Stützmauer in die Baulast der Gemeinde Steinenbronn fällt, und diese Verpflichtung kann auch nicht vertraglich auf die Eigentümer übertragen werden.
In seiner öffentlichen Sitzung am 21.01.2025 bevollmächtigte der Gemeinderat den Ausschuss für Technik, Klima, Energie und Umwelt mit der Beauftragung der Firma Henzler Bau GmbH, Bachstraße 7 in 72585 Riederich für die Errichtung einer neuen Stahlbetonwinkelstützwand am Gebäude Nr. 26 in der Sonnenhalde (vgl. GRDS-Nr. 2025/007).
Das Angebot für die Errichtung der neuen Stützwand ging am 05.02.2025 beim Ortsbauamt ein (vgl. Anlage 1 – nichtöffentlich) und wurde von der Firma Henzler in Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro auf Grundlage des Leistungsverzeichnisses ausgearbeitet.
Die Verwaltung schlägt vor, den Auftrag zur Errichtung einer neuen Stahlbetonwinkelstützwand am Gebäude Nr. 26 in der Sonnenhalde an die Firma Henzler Bau GmbH, Bachstraße 7 in 72585 Riederich zu dem Angebotspreis von 106.374,53 € (brutto) zu vergeben.
III. Finanzierung
Für obengenanntes Vorhaben wurden keine ausreichenden Haushaltsmittel eingeplant, da zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltes 2025 das tatsächliche Ausmaß der Situation um die Stützmauer Sonnenhalde Nr. 26 noch nicht bekannt war.
Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 GemO sind außerplanmäßige Auszahlungen nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und die Finanzierung gewährleistet ist oder wenn sie unabweisbar sind. Diese Voraussetzungen liegen zweifelsfrei vor (siehe oben).
Gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 2 GemO hat die Gemeinde unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn es zu bisher nicht veranschlagte bzw. zusätzliche Auszahlungen kommt, die in einem Verhältnis zu den Gesamtauszahlungen des Haushaltsplanes erheblich sind.
Die Kommentierung von Ade/Weber geht bei einer Abweichung von 2 % bis 5 % von Erheblichkeit aus. Je kleiner die Gemeinde desto kleiner sollte die prozentuale Abweichung sein.
Bei einer Gemeinde in der Große von Steinenbronn sind die 2 % als Maßstab anzusetzen.
Die Gesamtauszahlungen (investiv) im Jahr 2025 liegen bei 4.817.460 €. Hiervon 2 % ergibt einen Betrag von 96.349,20 €. Dies wäre der Betrag (insgesamt), welcher ohne Nachtragshaushaltssatzung ausgegeben werden könnte, wenn die weiteren Voraussetzungen nach § 84 GemO erfüllt wären.
Dies würde bedeuten, dass die Gemeinde eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen hat, da die oben beschriebene Maßnahme mit ihren rd. 106.000 € diesen Betrag überschreitet.
Die Kommentierung von Ade/Weber sagt zudem auch, dass soweit die Auszahlungen im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach § 20 GemHVO gedeckt werden können, die Mehrauszahlungen keine Nachtragspflicht bedingen.
Aktuell geht die Verwaltung, aufgrund der Gespräche mit den Planern, davon aus, dass die Gelder für die Maßnahme in der Gartenstraße nicht so abfließen wie geplant. Somit werden die dort eingeplanten Haushaltsmittel teilweise frei und können zur Deckung herangezogen werden. Dies ist im vorliegenden Fall möglich, da eine gegenseitige Deckungsfähigkeit aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gegeben ist. Der sachliche Zusammenhang ist gegeben, da beide Maßnahmen im Teilhaushalt 4 geplant sind und dieselbe Person die Budgetverantwortung über die Maßnahmen hat.
Beschlussfassung:
Ja 11 | Nein 0 | Enthaltung 0 |
TOP 11 Vergabe der Planungsleistungen für die PV-Anlage Sandäckerhalle
I. Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt die Ergebnisse der Ausschreibung von Planungsleistungen für die PV-Anlage auf der Sandäckerhalle zur Kenntnis und beschließt die Beauftragung der Fa. Effizienzpioniere GmbH aus Stuttgart mit einer Vergabesumme von 20.944€ brutto.
II. Sachdarstellung
Die Gemeinde Steinenbronn verfolgt das Ziel, ihre Liegenschaften verstärkt für die Nutzung erneuerbarer Energien zu erschließen und damit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und lokaler Versorgungssicherheit zu leisten. Im Zuge dieser Bestrebungen sollen die kommunalen Dachflächen für den Ausbau der Photovoltaik herangezogen werden.
Das Dach der Sandäckerhalle stellt dabei die größte und gleichzeitig beste kommunale Dachfläche dar. Die statischen Voraussetzungen sowie die Haltbarkeit des Daches wurden im Vorfeld geprüft und bestätigt. Im Zuge der Planungsleistungen soll neben der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen für die Vergabe der Bauleistungen auch eine Wirtschaftlichkeitsanalyse erstellt werden.
Mittelfristig kann der Mehrwert der Anlage durch einen Batteriespeicher noch weiter erhöht werden. Dies erlaubt eine stärkere Nutzung der tagsüber erzeugten Energie in den Abendstunden oder während Schlechtwetterlagen.
Weiterhin trägt die PV-Anlage mit Speicher an diesem Standort zur Versorgungssicherheit im Katastrophenfall bei, sowohl für die Wärmebereitstellung als auch zur Ergänzung der Notstromversorgung in der Sandäckerhalle.
Auf Grund des geschätzten Auftragwertes wurde eine beschränkte Ausschreibung gemäß der VOB/A durchgeführt. Die Ausschreibung erfolgte vom 17.01.25 bis zum 10.02.25. Es wurden insgesamt 3 Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Zum Submissionstermin am 10.02.25 lag ein Angebot vor (siehe Anlage).
III. Finanzierung
Im Haushalt 2025 sind insgesamt 410.000 € für Planung und Ausführung der PV-Anlage vorgesehen.
Beschlussfassung:
Ja 9 | Nein 0 | Enthaltung 0 |
TOP 12 Vergabe der Projektentwicklungsleistungen für das Contractingprojekt Stadtmitte
I. Beschlussvorschlag
Die Projektentwicklungsleistungen für das Energieliefer-Contractingprojekt Ortsmitte zur Modernisierung der Wärmeversorgung von Rathaus, Bürgerhaus, Klingenbachschule, Turnhalle und Kindergarten wird an die Fa. KEA BW und die Fa. iecos mit einem gemeinsamen Angebot über 198.123 € brutto vergeben.
II. Sachdarstellung
Die Vorberatung und Beschlussfassung zum Contracting für die Modernisierung der Wärmeversorgung von Rathaus, Bürgerhaus, Klingenbachschule mit Turnhalle und dem angrenzenden Kindergarten erfolgte in der Gemeinderatssitzung am 17.12.2024 (2024/187)
Die Projektentwicklung dient zum einen zur Feststellung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit der Maßnahmen sowie zur ausführlichen Vorbereitung einer Ausschreibung für den späteren Contractor. Dabei fungiert der Projektentwickler als unabhängige Instanz und tritt später nicht selbst als Contractor auf, sondern unterstützt bei Vergabe, Vertragsverhandlungen sowie Ausführungsphase und in den ersten Betriebsjahren auf kommunaler Seite.
Für die Projektentwicklung wurden im beschränkten Verfahren 3 erfahrene Fachplanungsbüros zur Angebotsabgabe aufgefordert. Die Angebote und die Auswertung liegen dem Gremium nichtöffentlich vor.
Es wurden außerdem Fördergelder im Rahmen des Förderprogrammes KlimaschutzPlus / ProEco beantragt. Der Zuwendungsbescheid in Höhe von 111.000 € liegt mittlerweile vor. Die Umsetzung des Projektes (Bewilligungszeitraum) muss in der Zeit vom 05.09.2024 bis 31.03.2026 erfolgen. Eine Fristverlängerung ist möglich.
Es ist geplant, die Vergabeunterlagen bis Ende diesen Jahres fertigzustellen und die Ausschreibung für den Contractor Anfang 2026 starten zu können.
III. Finanzierung
Im Haushalt 2025 sind 198.000 € für die Projektentwicklung eingeplant sowie auf der Ertragsseite der Zuschuss in Höhe von 111.000 €.
Es verbleiben Selbstkosten in Höhe von 87.123 € (198.123 € - 111.000 €) nach Abzug der Förderung.
Beschlussfassung:
Ja 11 | Nein 0 | Enthaltung 0 |
TOP 13 Beitritt der Gemeinde Steinenbronn zur Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Baden-Württemberg e. V.
I. Beschlussvorschlag
Die Gemeinde Steinenbronn tritt der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Baden-Württemberg e. V. bei.
II. Sachdarstellung
Die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW) ist eine gemeinnützige Organisation, die sich für den Erhalt und die Pflege der Wälder in Deutschland einsetzt. Der Landesverband Baden-Württemberg engagiert sich insbesondere für die Förderung nachhaltiger Waldbewirtschaftung, den Schutz der Biodiversität und die Sensibilisierung der Bevölkerung für die Bedeutung der Wälder.
Der Beitritt zur Schutzgemeinschaft Deutscher Wald bietet der Gemeinde Steinenbronn die Möglichkeit, aktiv an der Förderung und dem Schutz unserer Wälder teilzunehmen. Durch die Mitgliedschaft können wir:
- Zugang zu Fachwissen und Informationen über Waldschutz und -pflege erhalten.
- An Projekten und Veranstaltungen teilnehmen, die das Bewusstsein für den Wald und seine Bedeutung stärken.
- Die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden und Institutionen im Bereich Wald- und Naturschutz fördern.
Vorteile einer Mitgliedschaft:
- Umweltbildung: Die SDW bietet zahlreiche Bildungsangebote, die sowohl für Schulen als auch für die allgemeine Bevölkerung von Interesse sind.
- Förderung von Projekten: Die Mitgliedschaft ermöglicht es der Gemeinde, an geförderten Projekten zur Aufforstung und Pflege von Waldflächen teilzunehmen. Bereits im Jahr 2023 konnten wir einen Zuschuss hierüber abrufen.
- Netzwerk: Der Beitritt eröffnet Möglichkeiten zur Vernetzung mit anderen Mitgliedsgemeinden und Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen.
Der Kreisvorsitzende Bürgermeister Schmid aus Gäufelden begrüßt die Beitrittsabsicht der Gemeinde Steinenbronn sehr. Mit Steinenbronn schließt sich die letzte Gemeinde des Landkreises Böblingen der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald an. Dies ist ein starkes Zeichen.
III. Finanzierung
Die Mitgliedschaft in der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Baden-Württemberg e. V. ist mit einem jährlichen Beitrag verbunden. Der Beitrag beträgt 100,00 Euro pro Jahr.
Im Jahr 2025 kann dieser Betrag voraussichtlich über das Budget Forst gedeckt werden. Zukünftig wird der Mitgliedsbeitrag bei Erstellung des HHP berücksichtigt.
Beschlussfassung:
Ja 11 | Nein 0 | Enthaltung 0 |
TOP 14 Spendenbericht für das Jahr 2024
I. Beschlussvorschlag
- Die Geld- und Sachspenden werden angenommen.
- Der Gemeinderat nimmt den Spendenbericht 2024 zur Kenntnis.
- Die Verwaltung wird beauftragt, den Spendenbericht 2024 der Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden.
II. Sachdarstellung
Zu 1.
Gem. Abs. 3 der Richtlinie der Gemeinde Steinenbronn für die Annahme von Spenden und ähnlichen Zuwendungen können Spenden bis zu einem Wert i. H. v. 100,00 € vorbehaltlich vom Bürgermeister angenommen werden. Im Jahr 2024 sind mehrere Geld- und Sachspenden eingegangen, welche unter Vorbehalt vom Bürgermeister angenommen wurden. Da auch diese Spenden offiziell durch den Gemeinderat angenommen werden müssen, soll der erforderliche Beschluss hiermit gefasst werden.
Zu 2./3.
Nach § 78 Abs. 4 Gemeindeordnung hat die Gemeinde Steinenbronn jährlich einen Bericht zu erstellen, in welchem die Spender, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind. Der Spendenbericht muss dann der Rechtsaufsichtsbehörde übersandt werden.
Im Spendenbericht werden auch Spenden aufgeführt, welche ein Beschlussdatum ausweisen, welches bereits mehrere Jahre zurückliegt. Dies liegt darin begründet, dass in der jeweiligen Gemeinderatssitzung ein Beschluss über die dauerhafte Annahme für diese Art von Spenden gefasst wurde.
Beschlussfassung:
Ja 11 | Nein 0 | Enthaltung 0 |
TOP 15 Ausfallhaftung der Gemeinde Steinenbronn nach § 88 GemO und den Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes Baden-Württemberg
I. Beschlussvorschlag</s