Der beste Freund des Menschen: Schon von klein auf träumen viele von einem eigenen Welpen zu Hause. Da ist es nicht verwunderlich, dass der Hund neben der Katze zu den beliebtesten Haustieren der Deutschen gehört. Doch die Hundehaltung bringt neben viel Freude auch viel Arbeit mit sich. Denn die niedlichen Vierbeiner sind anspruchsvolle Mitbewohner.

Welche Hunde dürfen in einer Mietwohnung gehalten werden?

Wer mit dem Gedanken spielt, einen Hund als Haustier zu halten, steht zuerst vor der Frage: Welche Rasse soll es denn sein? Zur Auswahl stehen immerhin 346 verschiedene Hunderassen weltweit. Neben den persönlichen Präferenzen kommt es auch auf eine artgerechte Haltung an. Vor allem bei Mietwohnungen sollte genügend Platz und Auslauf für den auserwählten Vierbeiner zur Verfügung stehen. Die Nähe zu einem Park oder Grünflächen ist da unabdinglich. „Um einen Hund in einer Mietwohnung halten zu können, braucht der Mieter häufig die Erlaubnis des Vermieters. Formularklauseln in Mietverträgen, in denen Mietern generell die Haltung von Hunden verboten wird, sind unwirksam“, weiß Experte Matthias Klauser.

Assistenzhund zuhause mit Rollstuhlfahrer

Huntstock/Lizenzfrei

Ein Assistenzhund ist in der Mietwohnung grundsätzlich erlaubt.

Es muss eine individuelle Interessenabwägung erfolgen

Bei der Hundehaltung in einer Mietwohnung kommt es auf die individuelle Interessenabwägung an. Dabei wird die Abwägung des Vermieters unter anderem durch folgende Kriterien bestimmt: Rasse und Größe des Tieres, Verhalten und Anzahl der Hunde, weitere Tiere in der Wohnung, berechtigte Interessen des Mieters, Vermieters und der Mitbewohner, Anzahl weiterer Tiere und Hunde im Haus, bisherige Handhabung des Vermieters sowie besondere Bedürfnisse des Mieters, wie beispielsweise ein Blindenhund. „Einige Personen sind auf die Hilfe eines Hundes im Alltag angewiesen, daher bilden Blinden- und Assistenzhunde häufig einen Ausnahmefall bei der Hundehaltung in Mietwohnungen. Auch wenn normalerweise keine Hunde gestattet sind, muss der Vermieter in diesen Fällen den helfenden Vierbeiner akzeptieren“, erklärt Klauser.

Eine Dogge in der Mietwohnung?

Auch große Hunde dürfen nicht pauschal abgelehnt werden, hier spielt ebenfalls die individuelle Interessenabwägung eine Rolle. So urteilte das Amtsgericht Paderborn in dem vorliegenden Fall (Urteil vom 28. Oktober 2019, Az: 51 C 112/19). Eine Mieterin hatte sich in ihrer 118 Quadratmeter großen Wohnung eine Deutsche Dogge zugelegt. Bei dem Hund handelt es sich um ein zahmes Tier, welches zudem gegen Gebäudebeschädigungen versichert wurde. Trotzdem verweigerte die Vermieterin die Hundehaltung, da andere Mieter sich aufgrund der Größe des Hundes eingeschüchtert fühlen und Angst bekommen könnten. Außerdem befürchtete sie einen Nachahmungseffekt, so dass auch andere Mieter die Zustimmung zur Hundehaltung verlangen würden. Das Gericht entschied zu Gunsten der Hundehalterin. Da es keine tatsächlichen Beschwerden über den Hund gab, liegt auch keine konkrete Gefährdung oder Störung vor. Allein die Größe des Hundes führe nicht zu der Annahme, dass tatsächlich Gefahren von dem Hund ausgehen. Auch die Verhinderung eines möglichen Nachahmungseffektes lehnte das Gericht ab.

Dürfen Hunde zu Besuch kommen?

„In Mietverträgen gibt es die unterschiedlichsten Formulierungen zur Tierhaltung. Sollten keine Regelungen zu finden sein, kann der Vermieter auch den Hundebesuch nicht grundsätzlich verbieten. Dabei handelt es sich allerdings um einen zeitlich begrenzten Besuch“, sagt Immobilienexperte Klauser und führt weiter aus: „Außerdem gilt, der tierische Gast sollte sich von seiner besten Seite zeigen. Das bedeutet: Niemanden belästigen, sich nicht aggressiv verhalten und auch nicht unaufhörlich bellen.“

Pinscher kläfft in der Wohnung

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Dauerhaftes Hundegebell in der Mietwohnung gilt als Ruhestörung

Ruhestörung durch Hundegebell in der Nachbarwohnung

Auch wenn man sich Nachbarn nicht aussuchen kann, sollte ein rücksichtsvolles Miteinander gegeben sein. Was passiert also, wenn sich ein Mieter durch das ständige Hundegebell in der Nachbarwohnung gestört fühlt? Klar ist, der Mieter muss sich das nicht einfach gefallen lassen. Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 11. April 1988, Az: 22 u 265/87) hat entschieden, dass Hundegebell eine unzumutbare Ruhestörung darstellt, wenn ein Hund dauerhaft über einen Gesamtzeitraum von einer halben Stunde täglich bellt. Außerdem ist Bellen in den Ruhezeiten – insbesondere zwischen 21:00 Uhr und 07:00 Uhr, mittags sowie an Sonn- und Feiertagen – unzumutbar (Urteil vom 16. November 1989, Az: 22 u 249/89). Dagegen sei ein kurzes Warnbellen des Hundes für den Nachbarn zumutbar, da es außerhalb des Einflussbereiches des Tierhalters liegt.

Störung des Hausfriedens

Das Amtsgericht Potsdam (Urteil vom 22. Februar 2001, Az: 26 C 76/00) entschied zudem, dass die ständige Störung des Hausfriedens – verursacht durch Lärm und Gestank zweier Hunde – als Kündigungsgrund zulässig ist. Im vorliegenden Fall hatten sich gleich mehrere Nachbarn über tägliches, länger anhaltendes Hundegebell zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten beschwert. Die Kündigung ist in diesem Fall begründet, da die Belästigung ausgehend vom betreffenden Mieter einen unzumutbaren Zustand für die anderen Mieter des Hauses darstellt.

Matthias Klauser resümiert:

„Hunde lösen bei ihren Besitzern große Begeisterung aus. Damit es auch mit dem Vermieter und den Nachbarn klappt, sollten Mieter auf eine artgerechte Haltung der Vierbeiner achten. Bei der Hundehaltung in Mietwohnungen kommt es auf die Abwägung der Interessen an, dabei spielen vor allem die Rasse und Größe des Tieres und Verhalten und Anzahl der Hunde eine entscheidende Rolle.“