Der Heizungstausch-Bonus ersetzt die frühere Öl-Austauschprämie. Er bietet zusätzliche 10 Prozent Förderung für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen sowie von Gasheizungen, die seit mindestens 20 Jahren in Betrieb sind.

Funktionierende Öl-Heizungen können also weiter betrieben werden. Dies gilt auch, wenn eine Heizung kaputt geht, aber noch repariert werden kann. Muss eine Erdgas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden, weil sie nicht mehr repariert werden kann oder über 30 Jahre alt ist (bei einem Konstanttemperatur-Kessel), gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümerinnen und Eigentümer von der Pflicht zum Erneuerbaren Heizen befreit werden.

Die Installation effizienter Wärmepumpen wird mit zusätzlichen 5 Prozent gefördert, jedoch nur für Wärmepumpen, die Grundwasser, Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle nutzen. Luft-Wasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen werden von dieser Regelung ausgeschlossen, erhalten jedoch einen anderen Wärmepumpen-Bonus von 5 Prozent, wenn sie mit einem natürlichen Kältemittel betrieben werden. Beide Boni sind kombinierbar, sodass insgesamt eine Förderung von 15 Prozent möglich ist.

Förderkonzept Heizungen mit erneuerbaren Energien

Förderungstyp Fördersatz Für wen?
Grundförderung 30 Prozent Alle Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum und private Kleinvermieter (bis zu 6 Wohneinheiten)
Klimaboni 20 Prozent Bürger, die nach dem GEG Ausnahmeregelungen haben; Empfänger einkommensabhängiger Transferleistungen
Übererfüllung der gesetzlichen Anforderungen 10 Prozent Bürger, die verpflichtet sind, eine neue Heizung einzubauen und die Anforderungen übererfüllen; Havariefälle mit übererfüllten Anforderungen
Kombination von Grundförderung und Klimaboni 50 Prozent Bürger, die nach dem GEG Ausnahmeregelungen haben und zusätzlich einkommensabhängige Transferleistungen erhalten
Förderkredite variabel Alle Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum und private Kleinvermieter (bis zu 6 Wohneinheiten)

Darstellung zu Informationszwecken; verbindlich sind allein die Förderrichtlinien.

65 Prozent Erneuerbare – mit Ausnahmen

Ab dem 1. Januar 2024 müssen in den meisten Neubauten Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie eingebaut werden. Für alle anderen Gebäude gelten großzügige Übergangsfristen und verschiedene technologische Möglichkeiten. Zudem gibt es eine umfangreiche Förderung, die stärker sozial ausgerichtet ist. Nach dem Beschluss im Bundestag hat nun auch der Bundesrat das Gesetz gebilligt (Stand 8.9.2023).

In Neubauten, die innerhalb von Neubaugebieten liegen, dürfen nur noch Heizungen installiert werden, die auf 65 Prozent Erneuerbaren Energien basieren. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sind längere Übergangsfristen vorgesehen. Dies soll eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung ermöglichen.

Heizungsinstallateur stimmt mit Daumen hoch zu

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Keine Panik! Wenn die alte Heizung noch läuft, darf sie drin bleiben.

Kommunale Wärmeplanung

Die Wärmeplanung soll Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen darüber informieren, welche bestehenden und zukünftigen Optionen zur Wärmeversorgung in ihrer Gemeinde und vor Ort bereitstehen. Der kommunale Wärmeplan soll ihnen bei ihrer individuellen Entscheidung bezüglich der von ihnen zu wählenden Heiztechnologie helfen. Die Frist dafür, wann ein Wärmeplan vorzuliegen hat, ist von der Einwohnerzahl abhängig.

Die Wärmeplanung wird in den Kommunen angeschoben. Sie müssen spätestens bis Mitte 2028 (Großstädte Mitte 2026) festlegen, wo in den nächsten Jahren Wärmenetze oder auch klimaneutrale Gasnetze ausgebaut werden. Dieser Prozess soll durch ein Gesetz zur Wärmeplanung mit bundeseinheitlichen Vorgaben befördert werden.

Pragmatische Übergangslösungen bei Heizungshavarie

Zudem legt das neue CEG fest, dass bestehende Heizungen weiter betrieben werden können. Sollte eine Gas- oder Ölheizung kaputtgehen, darf sie repariert werden. Sollte sie irreparabel defekt sein, eine sogenannte Heizungshavarie, gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige ÜbergangsfristenIn Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien befreit werden.

Investitionskostenzuschüsse für Heizungstausch

  1. Grundförderung von 30% für alle Wohn- und Nichtwohngebäude.
  2. Einkommensabhängiger Bonus von 30% für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro jährlichem zu versteuerndn Haushaltseinkommen.
  3. Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20% bis 2028 für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer.
  4. Boni sind kumulierbar bis zu einem max. Fördersatz von 70%.
  5. Grundförderung auch für Vermieter (muss vor Umlegung der Modernisierungskosten auf Mieter abgezogen werden, Umlage ist gedeckelt auf 50 Cent/Monat/Quadratmeter).
  6. Kredit zinsvergünstigt für alle bis zu einem jährlich zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen.

Öl- oder Gasheizung jetzt noch einbauen?

Was gilt für Öl- oder Gasheizungen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung eingebaut werden?

Bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung (30. Juni 2026 in Kommunen ab 100.000 Einwohner, 30. Juni 2028 in Kommunen bis 100.000 Einwohner) dürfen weiterhin neue Heizungen eingebaut werden, die mit Öl oder Gas betrieben werden. Allerdings müssen diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen:

2029

mind. 15 Prozent

2035 mind. 30 Prozent
2040 mind. 60 Prozent
2045 100 Prozent

→ Häufig gestellte Fragen zum GEG(extern)

Darstellung zu Informationszwecken; verbindlich sind allein die Förderrichtlinien.

Nach dem Ablauf der Wärmeplanungsfristen im Jahr 2026 bzw. 2028 bleibt die Möglichkeit, Gaskessel einzubauen, sofern sie mit 65 Prozent grünen Gasen (wie Biomethan, grünem oder blauem Wasserstoff) betrieben werden. Wenn ein verbindlicher Fahrplan für den Ausbau oder die Umstellung eines bestehenden Gasnetzes auf Wasserstoff vorliegt, der von der Bundesnetzagentur genehmigt wurde und die Gasheizung auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden kann, ist es gestattet, die Gasheizung bis zur vollständigen Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff mit bis zu 100 Prozent fossilem Gas zu betreiben.

Sollte die geplante Umstellung auf ein Wasserstoffnetz nicht realisierbar sein, muss innerhalb von drei Jahren auf eine Heizung umgerüstet werden, die zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien gespeist wird.

Heizöl-Anlieferung

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Die umständliche Anlieferung von Heizöl entfällt, wenn sich Hausbesitzer für einen Austausch der Ölheizung durch eine andere Heizungsart entscheiden.

Förderkonzept erneuerbares Heizen

Das Förderkonzept erneuerbares Heizen im bestehenden Eigenheim besteht aus vier Elementen:

  • Grundförderung für den Wechsel zu klimafreundlichen Heizungen
    Welche Arten von Heizungen gibt es?
  • Klimabonus zur beschleunigten Dekarbonisierung
  • Ergänzende Kreditförderung
  • Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung als alternatives Instrument
  • Zusätzlich gibt es eine Fördersystematik, bei der alle im Bestand möglichen und dem neuen GEG § 71 entsprechenden Heizungsoptionen mit dem gleichen Fördersatz von 30% gefördert werden. Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden nicht gefördert.

Der Klimabonus besteht aus zwei Stufen:

  • Klimabonus I für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas- Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind.
  • Klimabonus II für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, bei denen eine Austauschpflicht besteht, sofern die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden. Die Antragstellung für die "Klimaboni I und II" wird zeitlich gestaffelt, um die Nachfrage an die notwendigen Handwerker- und Produktkapazitäten anzupassen und keinen preistreibenden Markteffekt zu generieren.

Um Mieterinnen und Mieter vor übermäßigen finanziellen Belastungen zu schützen, ist es Vermietenden künftig gestattet, bis zu zehn Prozent der Ausgaben für die Installation oder Modernisierung einer neuen Heizungsanlageauf die Mieter umzulegen. Jedoch gibt es eine Kostenbeschränkung: Die monatliche Kaltmiete pro Quadratmeter darf höchstens um 50 Cent ansteigen.

Wenn die Modernisierungsmaßnahme vom Bund gefördert wurde, muss die Fördersumme von der gesamten Modernisierungssumme abgezogen werden, bevor die Kosten auf die Mieter umgelegt werden können.

Auf energiewechsel.de gibt es umfangreiche Informationen rund um das neue Gesetz für erneuerbares Heizen und