Ladestation E-Autos: Anspruch bei Wohnungseigentum

Seit 1. Dezember 2020 ist das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Kraft. „Seitdem hat jeder Wohnungseigentümer Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft einer angemessenen baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum zustimmt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dient“, so Juristin Michaela Rassat. Das ist wichtig, denn: Auch wenn der Stellplatz selbst zum sogenannten Sondereigentum des einzelnen Eigentümers gehört, so sind Kellerwände, Stromleitungen und Hausanschluss doch Teile des Gemeinschaftseigentums. Und an diesen müssen Veränderungen vorgenommen werden, um eine Ladestation einzurichten.

Konkretes Vorgehen bei Einrichtung der E-Ladestation

Um das Vorhaben in die Tat umzusetzen, benötigen E-Auto-Fahrer einen Beschluss der Eigentümerversammlung. „Die Eigentümerversammlung hat ein Mitspracherecht, wie die Maßnahme durchgeführt werden soll“, erklärt die Rechtsexpertin. Denn meist gibt es mehrere Möglichkeiten, sie technisch umzusetzen. Die Kosten des Projekts trägt nicht die Gemeinschaft, sondern der Wohnungseigentümer, der die Ladestation einrichten möchte. Daher empfiehlt Rassat, sich zunächst Mitstreiter in der Eigentümergemeinschaft zu suchen. Sind mehrere Eigentümer an Ladestationen interessiert, lassen sich die Kosten für notwendige Änderungen an der Elektrik teilen.

E-Ladestationen in einer Tiefgarage

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Sind mehrere Eigentümer an Ladestationen interessiert, lassen sich die Kosten teilen.

Zugleich sollte der E-Auto-Besitzer einen Antrag für die nächste Eigentümerversammlung stellen, damit diese den notwendigen Beschluss fassen kann. Es ist sinnvoll, vor der Versammlung gemeinsam mit einem Fachmann die technischen Voraussetzungen und Kosten zu klären und diese Informationen auch den Miteigentümern zu geben. Liegt der Beschluss vor, ist es notwendig, den Netzbetreiber zu informieren und gegebenenfalls dessen Genehmigung einzuholen. Dies übernimmt normalerweise der Fachbetrieb.

Recht gilt auch für Mieter

Nicht nur Wohnungseigentümer, auch Mieter profitieren von den Gesetzesänderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). „Sie können nun nach § 554 BGB von ihrem Vermieter die Erlaubnis zur Einrichtung einer Ladestation verlangen“, informiert Michaela Rassat. Bei einer vermieteten Eigentumswohnung muss der Vermieter den Einbau der Ladestation gegenüber seinen Miteigentümern im Rahmen einer Eigentümerversammlung durchsetzen. Verweigern kann er die Zustimmung gegenüber seinem Mieter nur, wenn ihm unter Abwägung der gegenseitigen Interessen der Einbau nicht zugemutet werden kann. Die Kosten für den Einbau trägt in der Regel der Mieter.

Unterstützung durch den Staat

Bis Oktober 2021 gab es das Förderprogramm 440. Hierbei gab es 900 Euro pro Ladestation, wenn diese über eine Normalladeleistung von 11 kW verfügte, komplett aus erneuerbaren Energien gespeist wurde und mit einer intelligenten Steuerung ausgestattet war.

Das Förderprogramm 440 wurde eingestellt.

Eine neue Wallbox Förderung für Privatpersonen gibt es laut Bundesministerium für Digitales und Verkehr (siehe → Pressemitteilung hier) im Herbst 2023:

  • Kombinierte Förderung von Ladestation, Photovoltaik-Anlage und Speicher
  • Fördermittel für Privatpersonen insgesamt bis zu 500 Millionen Euro

Weitere Informationen zu privaten Ladestationen finden Sie auch hier.

Stand 25.08.23