Ende Juli beginnen in Baden-Württemberg die Sommerferien. Neben Erholung und Urlaub verdienen sich viele Schüler in diesen Wochen etwas dazu. Wichtig dabei ist, dass sich Arbeitgeber und Ferienjobber vor Antritt des Ferienjobs überlegen, wie das Arbeitsverhältnis ausgestaltet werden soll.

Denn auch bei Schülern gilt: Der Arbeitslohn ist steuerpflichtig. Ob und wieviel Steuern fällig werden, hängt allerdings davon ab, um was für ein Arbeitsverhältnis es sich handelt, erklärt der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg. Schüler und Arbeitgeber sollten die Varianten vorher durchrechnen.

Junge Kellnerin nimmt die Bestellung auf

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Bei einem Ferienjob lernt man auch Softskills für das weitere Arbeitsleben, selbst wenn man später in einer ganz anderen Branche tätig wird. Erfahrung zahlt sich immer aus.

Ferienjobber sollten eine Steuer-id haben

Am einfachsten ist es, wenn der Ferienjobber dem Arbeitgeber seine Steueridentifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilt. In diesem Fall können die sogenannten ELStAM-Daten des Schülers abgerufen und der Lohnsteuerabzug wie bei einem normalen Arbeitnehmer vorgenommen werden.

Steuerfreibeträge für Ferienjobber

Bis zu einem monatlichen Bruttolohn von rund 1.250 Euro wirken entsprechende Freibeträge, sodass keine Steuer anfällt. Für Schüler, die nur in den Sommerferien arbeiten, müssen zudem keine Beiträge in die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung gezahlt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeit maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage umfasst.

Junge jobbt in den Ferien auf einem Bauernhof

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Ein Ferienjob, wie zum Beispiel auf einem Bauernhof, bessert das Taschengeld auf - doch dieser Arbeitslohn ist ganz regulär steuerpflichtig.

Aber aufgepasst: Hat der Schüler im gleichen Jahr bereits zuvor gejobbt, so wird diese Beschäftigungsdauer berücksichtigt. Werden dabei die 70 Tage bzw. drei Monate überschritten, so gilt keine Versicherungsfreiheit mehr. Auch Ferienjobs, die zwischen Beendigung der Schule und einer Berufsausbildung oder einem Freiwilligendienst ausgeübt werden, sind versicherungspflichtig.  

Alternativ kann ein sogenanntes Minijob-Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden, erklärt der Steuerzahlerbund Baden-Württemberg. Hier darf der Schüler maximal 538 Euro im Monat verdienen. Bei dieser Variante zahlt der Arbeitgeber allerdings Pauschalabgaben von rund 30 Prozent.

Ein kostenloser Steuertipp zum Thema Ferienjob kann beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V. unter der gebührenfreien Rufnummer 08000 767778 angefordert werden.