Die Umwelt schützen und den Verkehrsinfarkt verhindern: Diese beiden Ziele verfolgt der Gesetzgeber, indem er steuerliche Anreize für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs schafft. Jüngstes Beispiel: Unterstützt der Chef seine Arbeitnehmer, wenn diese mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit kommen, so sind diese Leistungen seit 2019 in der Regel steuerfrei. Das gilt sowohl für Arbeitgeberzuschüsse als auch für sogenannte Jobtickets und ähnliche Angebote. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) erklärt, was bei dieser Steuerbefreiung zu beachten ist.

Pendlerland

Deutschland ist Pendlerland. Zahlreiche Arbeitnehmer müssen werktäglich viele Kilometer zurücklegen, um von ihrer Wohnung zur sogenannten ersten Tätigkeitsstätte zu gelangen. Etliche von ihnen nutzen dafür den öffentlichen Personennahverkehr und schonen dadurch Straßen und Umwelt.

Steuerbefreiung seit 2019

Unterstützte der Chef seine Mitarbeiter beim Pendeln mit Bus und Bahn etwa durch Zuschüsse oder durch Sachbezüge, so galten diese Leistungen lange als geldwerte Vorteile, die grundsätzlich steuer- und sozialabgabenpflichtig waren. Seit 2019 greift in folgenden Fällen in der Regel eine Steuerbefreiung:

1. Wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer gekauften Fahrkarten für Bus und Bahn bezuschusst.

2. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sogenannte Jobtickets oder Ähnliches als Sachleistung verbilligt oder gar unentgeltlich zur Verfügung stellt.

Zusatzaspekte zum Jobticket

Grundsätzlich sind in diesem Zusammenhang folgende Randbedingungen und Zusatzaspekte zu beachten:

1. Die beschriebenen Arbeitgeberleistungen sind laut VLH-Experten nur dann steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Handelt es sich hingegen um eine Entgeltumwandlung, greift die Steuerbefreiung nicht.

2. Den VLH-Fachleuten zufolge werden zum jetzigen Zeitpunkt (Anfang 2019) die steuerfreien Arbeitgeberleistungen auf die vom Arbeitnehmer geltend gemachte Entfernungspauschale angerechnet. Dieser Punkt ist allerdings umstritten, sodass es diesbezüglich eventuell zu Änderungen kommen könnte.

3. Die Arbeitgeberbegünstigungen von Taxifahrten oder Flügen sind nicht steuerfrei.

4. Unternimmt der Arbeitnehmer private Fahrten mit dem Jobticket, bleibt dieses weiterhin steuerfrei, wie die VLH-Experten betonen.

Verbesserung im Vergleich zur bisherigen Regelung

Insgesamt ist die seit 2019 geltende Situation für die betroffenen Arbeitnehmer eine Verbesserung im Vergleich zur bis dahin gültigen Rechtslage. Unmittelbar vor der damaligen Neuregelung galt nämlich laut VLH-Experten: Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Fahrten mit Bus und Bahn zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewährte, wurden grundsätzlich wie steuer- und sozialabgabenpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Das betraf sowohl Zuschüsse als auch Sachleistungen wie zum Beispiel das verbilligte oder kostenlose Jobticket.

Letzteres war laut VLH-Spezialisten nur dann steuerfrei, wenn die monatliche Freigrenze für vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge in Höhe von 44 Euro nicht überschritten wurde. Dabei wurden allerdings alle Sachleistungen, die der Arbeitgeber in einem Monat springen ließ, zusammengerechnet. Sobald der entsprechende Betrag die 44-Euro-Marke sprengte, war der gesamte Sachbezug steuerpflichtig.