Das Mutterschutzgesetz ermöglicht schwangeren Berufstätigen, ihre Arbeitszeiten selbstständiger einzuteilen und nimmt den Arbeitgeber mehr in die Pflicht.
Die Überarbeitung des seit 1952 bestehenden Gesetzes im Jahr 2018 berücksichtigt moderne Lebens- und Arbeitsverhältnisse im Spannungsfeld von Schutz vor gesundheitlichen Gefährdungen und den gewandelten Vorstellungen und Wünschen von Frauen zur Fortführung der Berufstätigkeit während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit.
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Gefährdungsanalyse sorgt für mehr Sicherheit
Demnach muss der Arbeitgeber alle Maßnahmen ergreifen, um eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen, bevor ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird. Das beinhaltet die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen ebenso wie den Wechsel an einen anderen Arbeitsplatz. Erst wenn beides nicht geht, darf er schwangere oder stillende Frauen nicht weiter beschäftigen.
► Rückenschmerzen in der Schwangerschaft.
Schwanger in der Ausbildung
Ein weiterer Focus der Neuregelungen lag in der Ausweitung des Mutterschutzgesetzes auf schwangere Frauen, die sich im Studium, in der Ausbildung befinden oder noch zur Schule gehen. Ferner müssen Arbeitgeber für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen: Jeder Arbeitsplatz ist dahin zu überprüfen, ob besondere Schutzbedürfnisse für schwangere oder stillende Frauen bestehen, auch wenn dort aktuell Männer arbeiten.
Weitere Regelungen für Schwangere und Mütter
Zusätzlich muss der Arbeitgeber einer schwangeren oder stillenden Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anbieten. Neu war darüber hinaus das allgemeine Beschäftigungsverbot für werdende Mütter, die Arbeiten in einem vorgegebenen Zeittempo erledigen sollen. Als weitere Änderung sieht das Gesetz vor, dass die Regelungen zur Mehr- und Nachtarbeit branchenunabhängig gefasst werden sollen.