Wo gilt die Straßenverkehrsordnung?

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt überall dort, wo öffentlicher Verkehr stattfindet. Das heißt: Auf allen Straßen und Plätzen, die für die Allgemeinheit zugänglich und zugelassen sind. „Es kommt also nicht darauf an, ob eine Straße oder ein Parkplatz Eigentum der Gemeinde oder Privateigentum ist, sondern darauf, ob jeder sie ohne Weiteres befahren und nutzen darf“, erläutert Michaela Rassat. Nach dem Bundesgerichtshof kann auch der private Parkplatz einer Sparkasse öffentlicher Verkehrsraum sein (Az. 4 StR 165/17). Parkplätze und Parkhäuser von Supermärkten und Einkaufszentren gelten in der Regel ebenfalls als öffentlicher Verkehrsraum. Flächen, die nur ein kleinerer Personenkreis nutzen darf und die eindeutig ausgeschildert oder mit Schranken gesperrt sind, sind nicht öffentlich. Beispiel: Der Parkplatz für die Mitarbeiter eines Betriebes. „Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob das Hinweisschild ‚Hier gilt die StVO‘ aufgestellt ist oder nicht“, ergänzt Rassat.

Mit Schrittgeschwindigkeit auf Parkplatzsuche

Dennoch gibt es einen Unterschied zwischen dem Verkehr auf Straßen und dem auf öffentlich zugänglichen Parkflächen: Auf letzteren findet in erster Linie ein sogenannter ruhender Verkehr statt, das heißt, Fahrzeuge bewegen sich langsam fort. Nach einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 13 S 122/12) sollten Verkehrsteilnehmer dort auch jederzeit damit rechnen, dass ein anderer Fahrer gerade aus- oder einparkt. „Das bedeutet in der Praxis: Schrittgeschwindigkeit fahren und immer bremsbereit sein“, erklärt die Juristin. Überhöhte Geschwindigkeit kann bei einem Zusammenstoß zu einer Teilschuld führen – besonders beim Rückwärtsausparken.

Hellbeleuchtete und geräumige Tiefgarage

Auto-Medienportal.Net/ADAC

Die Verkehrswege im Parkhaus dienen ausschließlich der Suche nach Parkbuchten, Vorfahrtsregeln gelten dort nicht.

Keine Vorfahrt im Parkhaus

Eine weitere Besonderheit auf Parkplätzen ist, dass Fahrspuren dort nicht wie Verkehrsstraßen mit entsprechenden Vorfahrtsregeln verknüpft sind. Sie dienen ausschließlich der Suche nach Parkbuchten. Wer von rechts aus einer Parkbucht kommt, genießt daher in der Regel keine Vorfahrt. Das bekannte „rechts vor links“ gilt nur, wenn die Fahrspuren eindeutig Straßencharakter haben, wie auch das Amtsgericht Solingen (Az. 11 C 193/06) entschied. Das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 51 C 14792/11) ging noch weiter: Selbst markierte Fahrspuren auf Parkplätzen und in Parkhäusern dienen nicht grundsätzlich dem fließenden Verkehr. Deshalb können sich Autofahrer auf die üblichen Vorfahrtsregeln wie ‚rechts vor links‘ nicht verlassen. Auch auf der vermeintlichen „Hauptfahrbahn“ besteht kein Vorfahrtsrecht. Parkplatzsuchende müssen in besonderem Maße das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme beachten, das in Paragraph 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verankert ist, und sich miteinander verständigen.

Übrigens: Autofahrer in Parkhäusern oder auf Parkplätzen müssen jederzeit mit „Falschfahrern“ rechnen. Selbst wenn die Fahrbahnen mit Pfeilen versehen sind, dienen sie lediglich als Empfehlung für die Fahrtrichtung (mtsgericht Homburg, Az. 4 C 175/02).