Manch einer würde gerne aus den verschiedensten Gründen auf die bereits vor Monaten gebuchte Erholungs- oder Erlebnisreise verzichten und am liebsten zuhause bleiben. Wenn da nicht der Reisepreis schon bezahlt wäre …

Wann ist ein Rücktritt von einer Reise möglich?

Bis zum Beginn der Reise kann man jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Zwar entfällt die Entrichtung des Reisepreises, was aber nicht heißt, dass für den – nunmehr Reiseunwilligen – keinerlei Kosten anfallen. So kann der Reiseveranstalter im Falle des Rücktritts und damit der Kündigung des Reisevertrages eine angemessene Entschädigung verlangen. Wie hoch die Entschädigung im Einzelfall ist, ist den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Reiseveranstalters zu entnehmen. Das gilt aber nur für den Fall, dass die dort vorgesehene Entschädigungspauschale nicht unangemessen hoch ist und die AGB dem Verbraucher auch rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt wurden.

Angemessene Entschädigung für nicht angetretene Reise

Was die Höhe der angemessenen Entschädigung für den Reiseveranstalter betrifft, orientiert sich die Rechtsprechung bereits seit Jahren an den vom Oberlandesgericht Frankfurt diesbezüglich aufgestellten Richtsätzen (vgl. NJW 1982, 2198). Grundsätzlich gilt: Je näher der Reisetermin rückt, desto teurer wird der Rücktritt. Bis 30 Tage vor Reisebeginn sollen nur vier Prozent des Reisepreises fällig sein. Vom 28. bis zum 22. Tag vor der Reise acht Prozent, vom 21. bis zum 15. Tag schon 25 Prozent. Ab zwei Wochen vor dem geplanten Reisetermin wird es dann richtig teuer: So ist nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt eine Entschädigung von 40 Prozent des Reisepreises angemessen; bei Rücktritt innerhalb der letzten sechs Tage sogar 50-80 Prozent.

Auch wenn es sich dabei um unverbindliche Richtwerte handelt, und die einzelnen Gerichte diese sowohl über- als auch unterschreiten dürfen, bieten sie auch dem Verbraucher eine wertvolle Argumentationsgrundlage gegen überhöhte Forderungen.

Reisekoffer mit Urlaubssouvenirs

Digital Vision./Photodisc/Getty Images Plus

Auch wenn man sich schon gefreut hat - manchmal gibt es gute Gründe, eine Reise nicht anzutreten.

Gefahr für Leib und Leben: Stornogebühren für Reise ausgeschlossen

Besteht aus Gründen höherer Gewalt ein erhebliches und zum Zeitpunkt der Buchung nicht absehbares Sicherheits- oder Gesundheitsrisiko am Urlaubsort, so hat der Kunde immer einen Anspruch auf kostenfreie Stornierung. Im Hinblick auf die Vogelgrippe ist aber jenes Erfordernis einer behördlich festgestellten Epidemie mit erheblichen Gesundheitsgefahren für den Menschen nicht gegeben. Nach bisheriger medizinischer Erkenntnis ist das Virus nicht von Mensch zu Mensch übertragbar. Dementsprechend sei das Infektionsrisiko eines Urlaubers gleich null, wenn dieser direkten Kontakt zu Vögeln und Geflügel, etwa auf Vogel- oder Schlachtgeflügelmärkten, meidet.

Erst wenn das Auswärtige Amt in Berlin eine ausdrückliche Reisewarnung für ein bestimmtes Gebiet oder Land ausspricht, muss der Reisveranstalter den kostenlosen Reiserücktritt gewähren.

Reiserücktrittsversicherung

Da, wie bereits dargestellt, die Stornogebühren bei kurzfristigen Absagen sehr hoch sein können, lässt sich unter Umständen mit einer Reiserücktrittsversicherung viel Geld sparen. Doch Vorsicht! Ein genauer Blick in die Versicherungsbedingungen ist unerlässlich. Neben Tod, Unfall, unerwarteter Erkrankung und Impfunverträglichkeit, wird es auch regelmäßig als Rücktrittsgrund anerkannt, wenn das Eigentum der versicherten Person, kurz vor der Reise, stark beschädigt wird – etwa durch Diebstahl, Brand- oder Überschwemmung. Dagegen fallen Bürgerkriege, politische Unruhen oder Seuchengefahr in jedem Fall unter die Rubrik “höhere Gewalt“. Hier ist laut Vertragsbedingungen der Versicherungsunternehmen jeglicher Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.