In einer globalisierten Welt arbeiten nicht nur mehr Menschen im Ausland, auch immer mehr Rentner leben dort. Ein wichtiger Grund dafür ist die gute soziale Absicherung, vor allem innerhalb Europas. Wer nämlich in ein EU-Land umzieht oder in einen Staat, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat, erhält die deutsche Rente auch im Ausland in voller Höhe.
Doch auch im Ausland sind Bezieher einer deutschen Rente durchaus zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Seit dem Alterseinkünftegesetz 2005 werden sämtliche Auslandsrentner nach und nach erfasst und angeschrieben.
Vor dem Umzug: Beratung zur Rente im Ausland einholen!
Alle Personen, die als Rentnerin oder Rentner ins Ausland ziehen wollen, sollten sich zuvor bei der DRV beraten lassen, um sich über mögliche Auswirkungen auf die Rente sowie auf die Kranken- und Pflegeversicherung zu informieren. Über Auswirkungen auf die Steuerpflicht beraten Finanzämter, Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberater.
Übrigens: Wie viele Rentner zwischen zwei Ländern pendeln, lässt sich nicht erfassen. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, muss sich für den Sommer in Griechenland oder das Überwintern in Italien nirgendwo abmelden.
116.202 Renten hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg allein im Jahr 2020 an Personen gezahlt, die im Ausland wohnen. Davon gingen rund 90.300 Renten an Empfängerinnen und Empfänger mit Wohnsitz in Griechenland. 22.338 Renten wurden in die Schweiz überwiesen. Überweisungen nach Südafrika (645), Thailand (547) und die USA (178) bilden die Plätze 3 bis 5 bei den Auslandsüberweisungen des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers.
Griechenland, Zypern, Liechtenstein und die Schweiz
Dass die DRV Baden-Württemberg so vielen Menschen in Griechenland und in der Schweiz ihre Rente überweist, kommt nicht von ungefähr: Der südwestdeutsche Rentenversicherungsträger ist innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung die Verbindungsstelle für Griechenland, Zypern, Liechtenstein und die Schweiz.
Sie betreut damit Personen, die entweder dort wohnen und zusätzlich Beiträge in Deutschland geleistet haben oder Personen, die aktuell in Deutschland wohnen und in einem der vier Länder Beiträge zur dortigen Rentenversicherung gezahlt haben. Zusätzlich beantwortet die Verbindungsstelle alle Fragen rund um das Abkommensrecht und unterstützt bei der Rentenantragstellung.
Auslandsrentner sind "beschränkt steuerpflichtig"
Deutsche Rentner, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, sind in Deutschland "beschränkt steuerpflichtig". Diese Bezeichnung beschreibt einen Nachteil: Den deutschen Rentnern im Ausland steht kein steuerfreier Grundfreibetrag zu.
Stattdessen müssen sie den steuerpflichtigen Teil ihrer Rente vom ersten Euro an versteuern - schon bei einer kleinen Rente fallen also Steuern an. Zum Vergleich: Ab 2020 darf ein alleinlebender Rentner in Deutschland 9.408 Euro jährlich steuerfrei beziehen, das sind immerhin 784 Euro im Monat. Für verheiratete oder verpartnerte Rentner ist der doppelte Betrag steuerfrei.
► Rentner zahlen immer mehr Steuern
Antrag auf "unbeschränkte Steuerpflicht" stellen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Auslandsrentner einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Das Formular dazu gibt es entweder auf den Internetseiten des zuständigen Finanzamts zum Download, oder das Finanzamt schickt auf Nachfrage das Formular per Post. Wenn dem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stattgegeben wird, wird der Auslandsrentner vom Fiskus genauso behandelt, als würde er in Deutschland leben - und ihm steht der Grundfreibetrag zu.
Das sind die Voraussetzungen, um die unbeschränkte Steuerpflicht zu erhalten:
Der Auslandsrentner besteuert sein Einkommen entweder zum weitaus größten Teil - nämlich 90 % - in Deutschland und hat daneben nur kleine Einkünfte. Oder aber seine Einkünfte aus dem Ausland, die nicht in Deutschland versteuert werden, liegen nicht über dem Grundfreibetrag in Höhe von 10.908 Euro. In diesem Fall sollte der Auslandsrentner seinem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht einen Nachweis darüber beilegen, wie viele Einnahmen er außerhalb Deutschlands tatsächlich bezieht. Ist das zum Beispiel eine Rente aus dem Land, in dem er aktuell wohnt, muss dieser Nachweis von der Auszahlungsstelle dieses Landes kommen.
Ländergruppen: Abweichende Grundfreibeträge!
Achtung: Das Bundesfinanzministerium hat die Staaten außerhalb der EU in sogenannte Ländergruppen eingeteilt. Je nach Ländergruppe wird der Grundfreibetrag angepasst, da das Finanzamt davon ausgeht, dass in anderen Ländern ein anderes Einkommensniveau herrscht und damit in der Regel auch die Lebenshaltungskosten nicht den deutschen Verhältnissen entsprechen. So wird auf den Philippinen beispielsweise der Grundfreibetrag um 75 % gekürzt. In welcher Höhe der Grundfreibetrag im jeweiligen Land gekürzt wird, lässt sich dem Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch des Finanzministeriums "Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2021" entnehmen.
→ Amtliches Einkommensteuer-Handbuch (externer Link)
Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten
Mit bestimmten Ländern hat Deutschland ein Abkommen geschlossen, Rentner nicht doppelt zu besteuern. Durch das sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist geregelt, ob entweder der alte Heimat- oder der neue Wohnsitzstaat die Steuer erheben darf.
So müssen Bezieher einer gesetzlichen Rente in Deutschland Steuern zahlen, wenn sie zum Beispiel in folgenden Ländern ihren neuen Wohnsitz haben:
- Belgien
- Dänemark
- Großbritannien
- Irland
- Italien
- Kroatien
- Österreich
- Polen
- weitere
Mittlerweile sind es mehr als 40 Länder, mit denen Deutschland ein Abkommen geschlossen hat. Wer beispielsweise in Griechenland oder in den USA lebt, muss keine Steuern in Deutschland zahlen. Allerdings ist die deutsche Bundesregierung daran interessiert, beim Abschluss neuer Abkommen ihre Besteuerungsrechte möglichst auszuweiten.
Rentner im Ausland schicken ihre Steuererklärung nach Neubrandenburg
Das Finanzamt Neubrandenburg ist die zentrale steuerrechtliche Behörde für Auslandsrenten. Auslandsrentner schicken ihre Steuererklärung – für alle steuerpflichtigen Rentner ist das die Anlage R – deshalb an folgende Adresse: Finanzamt Neubrandenburg, Postfach 110 140, 17041 Neubrandenburg.
Nicht zuständig sind die Neubrandenburger Finanzbeamten für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die Auslandsrentner aus Deutschland beziehen. Hierfür müssen sie die Anlage V ausgefüllt an das Finanzamt schicken, in dessen Bereich die Immobilie liegt.