Steueränderungen

Steueränderungen 2022
Steueränderungen 2021

Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen vorgestellt. Sofern nichts anderes angegeben ist, gelten sie ab 1. Januar 2020.

Einkommensteuertarif

Im Jahr 2020 steigt der jährliche Freibetrag, der das steuerliche Existenzminimum bei der Einkommensteuer freistellen soll, von 9.168 Euro auf 9.408 Euro. Zum Abbau der kalten Progression werden die Eckwerte des Steuertarifs 2020 um 1,95 Prozent verschoben und die Steuerzahler dadurch entlastet.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes steuerfrei belässt, steigt 2020 um 192 Euro von 7.620 auf 7.812 Euro im Jahr.

Vater, Kind und Mutter verbringen Zeit miteinander

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Gut für Familien: Kinderfreibetrag wurde erhöht.

Aufbewahrung von Datenverarbeitungssystemen

Sofern noch nicht mit einer Außenprüfung begonnen wurde, ist es im Fall eines Wechsels des Datenverarbeitungssystems ausreichend, wenn der Steuerzahler nach Ablauf des fünften Kalenderjahrs, das auf die Umstellung folgt, diese Daten ausschließlich auf einem maschinell lesbaren und maschinell auswertbaren Datenträger vorhält.

Elektronische Registrierkassen

Im Grundsatz müssen ab dem 1. Januar 2020 alle elektronischen Aufzeichnungssysteme (z. B. Registrierkassen) sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinheit geschützt werden. Da die Sicherheitseinrichtungen noch nicht am Markt verfügbar sind, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

Davon unabhängig gilt ab 2020 eine Belegausgabepflicht. Das bedeutet, dass in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall ein Beleg über den Geschäftsvorfall ausgestellt und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden muss.

Steuerzahler, die elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden, müssen im Grundsatz die Verwendung dieser Systeme an die Finanzverwaltung melden. Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des mitzuteilenden elektronischen Aufzeichnungssystems erstattet werden. Das Gerät ist einer Betriebstätte eindeutig zuzuordnen.

Geräte, die vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden, hätten eigentlich bis zum 31. Januar 2020 gemeldet werden müssen. Die Meldung soll elektronisch erfolgen. Da die Möglichkeiten einer elektronischen Meldung von Seiten der Finanzverwaltung noch nicht geschaffen wurden, sind die Betriebe noch nicht verpflichtet, die Mitteilung der Kassensysteme zu machen. Die Finanzverwaltung wird mitteilen, wann die elektronische Übermittlung möglich sein wird, dann greift auch die Verpflichtung zur Meldung.

Energetische Gebäudesanierung

Für bauliche Maßnahmen zur Energieeinsparung an einer eigengenutzten Immobilie können Steuerzahler eine Steuerermäßigung erhalten. Die Einkommensteuer ermäßigt sich auf Antrag im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerzahlers, höchstens um je 14.000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerzahlers, höchstens um 12.000 Euro. Somit können für ein begünstigtes Objekt insgesamt über drei Jahre 20 Prozent der Sanierungskosten von maximal 200.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden, also höchstens 40.000 Euro.

Die Förderung ist erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.

Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist und die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wird.

Förderungen für energetische Gebäudesanierung

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Für energetische Gebäudesanierung gibt es Förderungen.

Forschungsförderung

Für Forschungsvorhaben, mit deren Arbeit nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wird oder für die der Auftrag nach dem 31. Dezember 2019 erteilt wird, wird eine Forschungszulage gewährt. Die Zulage beträgt 25 Prozent der Personalkosten in der Forschung bzw. bei Auftragsforschung 60 Prozent der Auftrasgssumme bis zur Höhe von insgesamt 2 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr. Damit ist die höchstmögliche Zulage im Grundsatz 500.000 Euro pro Jahr.

Jobticket

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Zuschüsse zu einem sog. Jobticket für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, sind diese steuerfrei. Es handelt sich hierbei um Zuschüsse für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte. Die Zuschüsse müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, eine Gehaltsumwandlung ist also nicht möglich. Die steuerfreien Zuschüsse werden auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen und mindern den Werbungskostenabzug der Entfernungspauschale in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers.

Ab 2020 besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, die Kosten für das Jobticket pauschal mit 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu versteuern. Damit bleibt das Jobticket für den Arbeitnehmer ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei. Außerdem wird der bereits pauschal versteuerte Betrag nicht auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers angerechnet. Wählt der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung für das Job-Ticket, gibt es im Gegensatz zum steuerfrei ausgezahlten Job-Ticket kein Zusätzlichkeitserfordernis. Das bedeutet, der Arbeitnehmer kann auf einen Teil seines Lohns verzichten und hierfür ein pauschal versteuertes Job-Ticket erhalten (Gehaltsumwandlung).

Gesundheitsförderung

Der Höchstbetrag für Leistungen zur Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer steigt von 500 auf 600 Euro je Arbeitnehmer und Jahr. Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin gewährten Arbeitslohn erbracht werden, außerdem müssen sie das Siegel „Deutscher Standard Prävention“ haben.

Gutscheine an Arbeitnehmer

Um ihre Mitarbeiter zusätzlich zu entlohnen, geben einige Arbeitgeber regelmäßig Gutscheine an ihre Mitarbeiter aus. Ein Gutschein (z. B. ein Tankgutschein) ist bis zur Höhe von 44 Euro im Monat (Freigrenze) steuerfrei, wenn er eine Sachzuwendung darstellt. Barlohn muss hingegen immer versteuert werden. Ob eine Sachzuwendung oder Barlohn vorliegt, hat der Gesetzgeber nun insbesondere für die Gutscheine präzisiert. So gehören zum Barlohn auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Sachlohn sind hingegen Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.

Anders als bisher, sind Gutscheine und Geldkarten nur noch dann im Rahmen der Sachbezugsgrenze von 44 Euro monatlich steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Bisher waren solche Gutscheine auch steuerfrei, wenn sie im Rahmen einer Gehaltsumwandlung ausgegeben wurden.

Mann überprüft Akku seines E-Bikes

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Arbeitgeber können Diensträder steuergünstig an Arbeitnehmer übereignen.

Sonderabschreibung für E-Lastenfahrzeuge und E-Lastenfahrräder

Bei neuen Elektronutzfahrzeugen sowie elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern (Motorenunterstützung bis max. 25 km/h), die zum Anlagevermögen gehören, kann im Jahr der Anschaffung neben der „normalen“ Absetzung für Abnutzung eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. Die Sonderabschreibung kann für Fahrzeuge in Anspruch genommen werden, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafft werden.

Übereignung von Dienstfahrrädern

Der Arbeitgeber kann Fahrräder steuergünstig an seine Arbeitnehmer übereignen. Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zusätzlich zum bisherigen Lohn ein Dienstfahrrad, muss die Privatnutzung schon seit 2019 in der Regel nicht mehr versteuert werden. Schenkt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer z. B. zum Ende der Leasingzeit das Fahrrad oder verkauft er es ihm verbilligt, so liegt hier ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Neu ist nun, dass der Arbeitgeber diesen Vorteil pauschal mit 25 Prozent zzgl. Solidaritätszschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern kann.

►Kritik: Großteil der Dienstradfahrer ist ab 2019 nicht steuerbefreit. (Steuerbefreiung ist nur möglich, wenn das Dienstrad komplett vom Arbeitgeber gezahlt wird, bei einer Gehaltsumwandlung profitieren die Arbeitnehmer nicht).

Pauschalierung der Lohnsteuer für Aushilfen

Die Grenze, bis zu der der Lohn für einen kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmer pauschal versteuert werden darf, steigt. Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer statt individuell mit den Daten des Arbeitnehmers, pauschal mit 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erheben. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber in diesem Fall seine Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) nicht mitteilen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und

  • der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 120 Euro (bisher 72 Euro) durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder
  • die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.

Weiterhin darf der Stundenlohn höchstens 15 Euro (bisher 12 Euro) betragen. Die Regelung gilt auch für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (450-Euro-Jobber). Diese Möglichkeit besteht neben der 2-prozentigen Pauschalversteuerung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse, für die pauschale Sozialabgaben gezahlt werden.

Privatnutzung von E-Dienst-Fahrzeugen

Die Privatnutzung von kleinen E-Dienst-Fahrzeugen wird - sogar rückwirkend - steuerlich noch günstiger. Für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafft wurden und werden, ist der Bruttolistenneupreis zur Versteuerung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung des Dienstwagens nur zu einem Viertel anzusetzen. Voraussetzungen sind, dass das Kfz keine Kohlendioxidemissionen hat und der Bruttolistenpreis des Kfz nicht mehr als 40.000 Euro beträgt. Ebenso sind für solche Fahrzeuge bei der Fahrtenbuchmethode die Anschaffungskosten bzw. die Leasingraten nur zu einem Viertel in die Gesamtkosten einzubeziehen.

Reisekosten für Berufskraftfahrer

Für Berufskraftfahrer, die in der eigenen Schlafkabine übernachten, ist eine neue Pauschale in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag eingeführt worden. Dabei kann entschieden werden, ob die Pauschale oder die tatsächlichen Kosten, die eventuell höher sind, angesetzt werden. Diese Entscheidung muss für das ganze Kalenderjahr einheitlich getroffen werden.

Reisekosten: Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen

Die bisherigen Verpflegungspauschalen werden um 2 bzw. 4 Euro angehoben. Verpflegungsmehraufwendungen dürfen bei einer Dienstreise nur mit festen Pauschbeträgen angesetzt werden. Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte eine Pauschale von 14 Euro (bisher 12 Euro) berücksichtigt werden. Für Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer/Unternehmer 24 Stunden auswärts tätig ist, kann eine Pauschale von 28 Euro (bisher 24 Euro) als Werbungskosten geltend gemacht, vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom Unternehmer als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Für den An- und Abreisetag einer mehrtätigen Tätigkeit mit Übernachtung kann eine Pauschale von jeweils 14 Euro (bisher 12 Euro) geltend gemacht bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.

Reisekosten im Ausland

Die steuerlichen Pauschbeträge für Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen wurden für einige Länder erhöht. Die neuen Pauschbeträge gelten für Reisetage ab dem 1. Januar 2020. Die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und für Übernachtungskosten bei Auslandreisen können dem BdSt-Info-Service Nr. 23 „Reisekostensätze 2020“ entnommen werden (www.steuerzahler.de).

Senioren schließen einen Vertrag ab

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Der Versorgungsfreibetrag aus der Betriebsrente bleibt steuerfrei.

Rentenbesteuerung

Gesetzliche Rente

Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt für den Rentnerjahrgang 2020 (erstmaliger Bezug der Rente in 2020) auf 80 Prozent (beim Rentnerjahrgang 2019 waren es noch 78 Prozent). Der steuerpflichtige Teil der Rente wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben. Rentensteigerungen sind dadurch zu 100 Prozent steuerpflichtig.

► Rentner zahlen immer mehr Steuern

Versorgungsbezüge

Von Versorgungsbezügen (z. B. Betriebsrenten) bleiben ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Der Versorgungsfreibetrag ermittelt sich als bestimmter Prozentsatz von den Versorgungsbezügen, ist aber auf einen Höchstbetrag begrenzt. Für Steuerzahler, deren Versorgung im Jahr 2020 beginnt, bleiben 16 Prozent der Versorgungsbezüge, höchstens 1.200 Euro im Jahr, steuerfrei. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt in diesen Fällen 360 Euro im Jahr. Der einmal errechnete Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bleiben für die restliche Laufzeit fest.

5 Tipps zur Altersvorsorge

Sachbezugswerte für Verpflegung

Der lohnsteuerlich zu berücksichtigende Sachbezugswert für arbeitstägliche Mahlzeiten, die der Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt in einer selbst betriebenen Kantine, in einer Gaststätte oder einer ähnlichen Einrichtung an den Arbeitnehmer abgibt, beträgt 2020 für ein Mittag- oder Abendessen 3,40 Euro (2019: 3,30 Euro) und für ein Frühstück 1,80 Euro (2019: 1,77 Euro).

Umzugskostenpauschalen

Für beruflich bedingte Umzüge ab 1. März 2020 erhöhen sich die vom Finanzamt pauschal (ohne Einzelnachweis) anerkannten Beträge für sonstige Umzugsauslagen für Umzüge

  • von Verheirateten, eingetragenen Lebenspartnern und gleichgestellten Personen von 1.622 Euro auf 1.639 Euro,
  • von Ledigen von 811 Euro auf 820 Euro,
  • für jede mitumziehende Person mit Ausnahme des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners auf 361 Euro (bisher 357 Euro).

Benötigen die Kinder wegen des Umzugs Nachhilfeunterricht, können die Kosten hierfür bis zu 2.066 Euro (bisher 2.045 Euro) geltend gemacht werden. Für jedes Kind bis zur Hälfte des Betrages in voller Höhe und darüber hinaus zu 75 Prozent.

Unterhaltshöchstbetrag

Muss ein Steuerzahler für den Unterhalt oder die Berufsausbildung einer Person aufkommen, gegenüber der er oder sein Ehegatte gesetzlich unterhaltspflichtig ist, kann er die Aufwendungen hierfür bis zum Unterhaltshöchstbetrag bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Der Unterhaltshöchstbetrag steigt im Jahr 2020 von 9.168 Euro auf 9.408 Euro.

Verlustverrechnung - Beschränkung

Verluste aus Kapitalvermögen aus einer ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wertpapiere, aus der Übertragung wertloser Wertpapiere auf eine Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wertpapieren dürfen nur in Höhe von 10.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Nicht ausgeglichene Verluste werden vorgetragen und können in den Folgejahren bis zu jeweils 10.000 Euro im Jahr verrechnet werden. Die Regelung gilt für Verluste, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.

Vorsorgeaufwendungen

Der bei der Einkommensteuer als Sonderausgaben geltend zu machende Teil der Beiträge zur Altersversorgung steigt von 88 Prozent (2019) auf 90 Prozent. Für die Berücksichtigung als Sonderausgabe wurde der Höchstbetrag auf 25.046 Euro/50.092 Euro (bisher 24.305 Euro/48.610 Euro) (ledig/verheiratet) erhöht. Damit beträgt der abzugsfähige Höchstbetrag im Jahr 2020 22.541 Euro/ 45.082 Euro (ledig/verheiratet) statt 21.389 Euro/42.778 Euro (ledig/verheiratet).

Von den abzugsfähigen Beiträgen zur Basisversorgung ist bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung abzuziehen. Der dann letztendlich verbleibende Betrag ist als Sonderausgabe abzugsfähig.

Werkswohnungen

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine werkseigene Wohnung verbilligt oder kostenlos, so entsteht hierdurch ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz zwischen der ortsüblichen Miete und der tatsächlich vom Arbeitnehmer verlangten Miete. Neu ist, dass dieser Vorteil steuerfrei bleibt, soweit der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung erhält und der vom Arbeitnehmer gezahlte Mietwert mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt.

Mann mit Laptop auf dem Boden sitzend

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Kleinunternehmer dürfen jetzt 22.000 statt 17.000 Euro Jahresumsatz machen.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz

Der Umsatzsteuersatz für folgende Waren bzw. Leistungen wird von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt:

  • Bahntickets im Fernverkehr
  • E-Books
  • Erzeugnisse der Monatshygiene

Umsatzsteuer Ist-Grenze angehoben

Die Umsatzgrenze für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) wird von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben. Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr die Grenze nicht überschritten hat, oder der nicht bilanziert bzw. Freiberufler ist, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Dies hat zur Folge, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer erst in dem Voranmeldungszeitraum anmelden und abführen muss, in dem seine Rechnung vom Kunden bezahlt wurde und nicht bereits, wenn er die Rechnung ausgestellt hat.

Umsatzsteuer - Kleinunternehmerregelung

Die Grenze, bis zu der sich Unternehmer umsatzsteuerlich als sog. Kleinunternehmer behandeln lassen können, wird von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben. Unternehmer, deren - eigentlich umsatzsteuerpflichtigen -  Umsätze im Vorjahr 22.000 Euro (bisher 17.500 Euro) und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen, können sich als Kleinunternehmer behandeln lassen. Das bedeutet, sie müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug dürfen sie aber auch keinen Vorsteuerabzug aus erhaltenen Rechnungen in Abzug bringen.

Die kostenlose Broschüre kann beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V. unter der Rufnummer 0711/7677438 oder per E-Mail an bestellungen-bw@steuerzahler.de angefordert werden.

Broschüre Steueränderungen 2020 vom Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V.

Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V.

Die Broschüre kann beim Bund der Steuerzahler angefordert werden.