Abbau des Solidaritätszuschlags

Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer anfällt, wird ab 2024 von 17.543 Euro auf 18.130 Euro je Steuerzahler angehoben, sodass bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro künftig kein Solidaritätszuschlag mehr fällig wird. An die erhöhte Freigrenze schließt sich eine Milderungszone an, die verhindert, dass es zu einem Belastungssprung beim Solidaritätszuschlag kommt. Die Milderungszone gilt für zu versteuernde Einkommen bis 104.009 Euro.

Für Verheiratete verdoppeln sich die Beträge. Die Steuerzahler in der Milderungszone zahlen weiterhin den Solidaritätszuschlag, allerdings wird die Zusatzbelastung durch den Solidaritätszuschlag in dieser Zone beschränkt. Ohne Milderungszone hätten Steuerzahler mit einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro den vollen Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Unverändert in voller Höhe weiter erhoben wird der Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer, die Kapitalgesellschaften, wie z. B. GmbHs, UGs etc. zu zahlen haben, die pauschal übernommene Lohnsteuer (Ausnahme 2 Prozent Pauschalsteuer auf Minijobs) und die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge.

Altersentlastungsbetrag

Den Altersentlastungsbetrag erhalten Steuerzahler ab dem Kalenderjahr, das der Vollendung des 64. Lebensjahrs folgt. Der Altersentlastungsbetrag wird schrittweise für jeden neuen Altersjahrgang abgeschmolzen. Im Zug der Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte soll auch die Staffelung für die Abschmelzung des Altersentlastungsbetrags verlängert werden.

Der Altersentlastungsbetrag für die früheren Jahrgänge bleibt unverändert. Für Steuerzahler, die im Jahr 2023 das 64. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Altersentlastungsbetrag 2024 12,8 Prozent der positiven Summe der Einkünfte, mit Ausnahme der Versorgungsbezüge sowie der Einkünfte aus Leibrenten, höchstens 608 Euro im Jahr. Bei Ehegatten wird der Altersentlastungsbetrag jedem Ehegatten, der die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt, anhand der von ihm bezogenen Einkünfte gewährt.

Fröhlicher Arbeiter in der Metall-Branche

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Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung.

Betriebsrente

Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Sie können verlangen, dass für sie eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von höchstens 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (West) im Jahr durchgeführt wird. Stimmen Arbeitnehmer und Arbeitgeber überein, können auch höhere Beiträge für die betriebliche Altersversorgung eingesetzt werden. Die Arbeitnehmer verzichten auf einen Teil des bereits vereinbarten Gehalts (monatlich regelmäßig oder einmalig, z. B. Weihnachtsgeld). Beitragszahlungen in eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse sind bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West), dies entspricht 2024 einem Betrag von 7.248 Euro im Jahr, steuerfrei.

Hinweis: Sozialversicherungsfrei sind die Beiträge nur bis zu 4 Prozent (2024: 3.624 Euro) im Jahr.

Einkommensteuererklärung: Pflichtgrenze

Hat der Steuerzahler für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber einen Freibetrag, z. B. wegen hoher Werbungskosten, berücksichtigen lassen (Lohnsteuer- Ermäßigungsantrag), ist er im Grundsatz verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr abzugeben. Ausnahme: Der Steuerzahler hat nur geringe Einkünfte. Beträgt der im Jahr 2024 erzielte Arbeitslohn höchstens 22.870 Euro bzw. bei Ehepaaren der von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn maximal 24.510 Euro, so muss keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Es besteht aber die Möglichkeit, freiwillig eine Erklärung beim Finanzamt einzureichen.

Mann und Frau in der Küche

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Zusammenveranlagte Paare werden 2024 entlastet.

Einkommensteuertarif

Grundfreibetrag
Im Jahr 2024 steigt der jährliche Freibetrag, der das steuerliche Existenzminimum bei der Einkommensteuer freistellen soll, von 10.908 Euro auf 11.604 Euro. Durch die Anhebung des Grundfreibetrags auf 11.604 Euro fällt bei einem Alleinstehenden erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 11.605 Euro - bei Ehegatten ab 23.210 Euro - Einkommensteuer an.

Steuertarif
Zum Abbau der kalten Progression werden die Eckwerte des Steuertarifs 2024 um 6,3 Prozent verschoben und die Steuerzahler dadurch entlastet. Diese Anpassung beruht auf der Inflationsprognose für 2022. Der Steuertarif beginnt mit einem Steuersatz von 14 Prozent und steigt linear, bis er bei einem zu versteuernden Einkommen von 66.760 Euro (2023: 62.809 Euro) im Jahr 42 Prozent erreicht. Bei einem zu versteuernden Einkommen von über 277.826 Euro beträgt der Spitzensteuersatz seit 2022 45 Prozent. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppeln sich die vorstehenden Beträge.

Inflationsausgleichsprämie

Für Bonuszahlungen des Arbeitgebers zur Abmilderung der Inflation gibt es steuerliche Erleichterungen. So können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachlohn gewähren.

Die Steuerfreiheit gilt für alle Zulagen bis insgesamt 3.000 Euro über dem vereinbarten Arbeitslohn, die zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 ausbezahlt werden. An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist außerdem, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird. Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum mehrere Leistungen, gilt die Steuerbefreiung nur bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro.

Die Steuerbefreiung kann bis zu dem Betrag von 3.000 Euro in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nicht bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen in dem begünstigten Zeitraum zu ein und demselben Arbeitgeber. Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Kostenlose Broschüren beim Bund der Steuerzahler

Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg gibt regelmäßig kostenlose Ratgeber-Broschüren heraus, die unter gebührenfreien Rufnummer 08000 767778 bestellt werden können.

Ratgeber-Übersicht (extern)

Minijob

Bei der letzten Erhöhung der Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) auf 520 Euro, wurde die Geringfügigkeitsgrenze dynamisiert und an den Mindestlohn angepasst. Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Zum 1. Januar 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro. Damit erhöht sich die Verdienstgrenze für Minijobs auf 538 Euro.

Reisekosten

im Ausland Die steuerlichen Pauschbeträge für Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen wurden für einige Länder erhöht. Die neuen Pauschbeträge gelten für Reisetage ab dem 1. Januar 2023. Es gibt neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und für Übernachtungskosten bei Auslandsreisen innerhalb der Europäischen Union, Großbritannien, Nordamerika, Japan und China.

Steuererklärungsfristen auch für 2023 verlängert

Für steuerlich nicht beratene Steuerzahler endet die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2023 am 2. September 2024. Die Frist bei steuerlich beratenen (z. B. durch Steuerberater) Personen endet am 2. Juni 2025.

Unterhaltshöchstbetrag

Muss ein Steuerzahler für den Unterhalt oder die Berufsausbildung einer Person aufkommen, gegenüber der er oder sein Ehegatte gesetzlich unterhaltspflichtig ist, kann er die Aufwendungen hierfür bis zum Unterhaltshöchstbetrag bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Der Unterhaltshöchstbetrag wurde für 2024 auf 11.604 Euro angehoben (2023: 10.908 Euro). Dieser Betrag erhöht sich um die Beiträge, die für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des Unterhaltsempfängers aufgewendet werden. Die Unterhaltsaufwendungen sind allerdings nur dann abzugsfähig, wenn

  • für die unterstützte Person kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht und
  • die unterhaltende Person kein oder nur geringes Vermögen hat.

Hat die unterstützte Person eigene Einkünfte und Bezüge, so vermindert sich der Höchstbetrag um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Ein Steuerabzug von Unterhaltsleistungen ist nur möglich, wenn die Steuer-Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers in der Einkommensteuerklärung des Unterhaltsleistenden angegeben wird. Werden Personen im Ausland unterstützt, sind je nach Land unterschiedliche Höchstbeträge maßgebend.

Geldscheine werden aufgeteilt

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Was darf ich behalten, was bekommt der Staat? Wer sich in Steuersachen unsicher ist, sollte einen Steuerberater beauftragen.

Steueränderungen der vergangenen Jahre

In den Jahren 2021, 2022 und 2023 haben sich viele Dinge geändert. Hier einige Auszüge:

Auszüge aus den Steueränderungen 2023:

Kinderfreibetrag/Kindergeld
Der Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes steuerfrei belässt, stieg 2022 rückwirkend von 8.388 Euro auf 8.548 Euro im Jahr und ab 2023 auf 8.952 Euro. Das Kindergeld wird ab 1. Januar 2023 angehoben. Es beträgt für alle Kinder künftig jeweils 250 Euro im Monat.

Abbau des Solidaritätszuschlags
Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer anfällt, wird ab 2023 von 16.956 Euro auf 17.543 Euro je Steuerzahler angehoben, sodass bis zu einem zu versteuernden Ein­kommen von 65.516 Euro künftig kein Solidaritätszuschlag mehr fällig wird. An die erhöhte Freigrenze schließt sich eine Milderungszone an, die verhindert, dass es zu einem Belastungssprung beim Solidaritätszuschlag kommt.

Ausbildungsfreibetrag
Der Ausbildungsfreibetrag für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder ist von 924 Euro auf 1.200 Euro angehoben worden.

Ausbildungsplatz finden auf azubiBW

Auszüge aus den Steueränderungen 2022:

Sachbezugswerte für Verpflegung
Der lohnsteuerlich zu berücksichtigende Sachbezugswert für arbeitstägliche Mahlzeiten, die der Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt in einer selbst betriebenen Kantine, in einer Gaststätte oder einer ähnlichen Einrichtung an den Arbeitnehmer abgibt, beträgt im Jahr 2022 für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 Euro (2021: 3,47 Euro) und für ein Frühstück 1,87 Euro (2021: 1,83 Euro).

Umsatzsteuer auf Restaurantumsätze
Für Restaurants bleibt es weiterhin bei der günstigeren Regelung, wonach der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7 Prozent) auf alle Restaurantleistungen – außer Getränke – angewendet werden darf. Die Regelung endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2022.

Sternerestaurants in Baden-Württemberg

Grundsteuerreform
Der Bewertungsstichtag für die Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der neuen Grundsteuer in Baden-Württemberg (Bodenwertsteuer) ist der 1. Januar 2022. Die Steuerzahler mussten in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 eine Steuererklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes elektronisch an ihr Finanzamt übermitteln.

Hybridfahrzeuge
Zur Versteuerung der Privatnutzung von Plug-In-Hybrid-Fahrzeugen muss der Bruttolistenpreis bei der sogenannten 1-Prozent-Regelung nur zur Hälfte angesetzt werden. Vorausgesetzt der Pkw erreicht mit seinem Elektroantrieb eine Mindestreichweite. Für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2021 angeschafft werden, wurde diese auf 60 km (bisher 40 km) erhöht. Zudem ist geplant, die Begünstigung für neu zugelassene Pkw nur noch dann zu gewähren, wenn das Fahrzeug überwiegend (mehr als 50 Prozent) im rein elektrischen Fahrbetrieb betrieben wird. Kann dies nicht nachgewiesen werden, soll künftig die Begünstigung entfallen.

Passt ein E-Auto zu mir?

Seniorin zählt Geldscheine

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Jedes Jahr ändern sich viele Dinge bei den Steuern.

Auszüge aus den Steueränderungen 2021:

Mehrwertsteuer
Ein zentrales Element der Corona-Maßnahmen war die befristete Senkung der Mehrwertsteuer (fachsprachlich Umsatzsteuer): Im 2. Halbjahr 2020 galten reduzierte Steuersätze von 5 bzw. 16 Prozent. Die Regelung lief mit dem Jahreswechsel 2020 aus, sodass seit dem 1. Januar 2021 wieder mit den regulären Steuersätzen von 19 bzw. 7 Prozent abzurechnen war. Die Sonderregel für die Gastronomie blieb aber bestehen: Hier galt für Speisen bis Ende Juni der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. – Und zwar unabhängig davon, ob die Speisen mitgenommen oder vor Ort verzehrt werden.

Soli-Teilabschaffung
Seit Januar 2021 fiel für viele Steuerzahler der Soli weg: Der Zuschlag wurde bei einem ledigen Steuerzahler nicht mehr erhoben, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen nicht mehr als rund 62.100 Euro betrug bzw. bei zusammenveranlagten Eheleuten 124.200 Euro. Bei darüber liegenden Einkommen fiel der Soli teilweise weg. Für viele Arbeitnehmer ist der Zuschlag automatisch ab Januar aus der Gehaltsabrechnung verschwunden. Die Teilabschaffung galt auch für Selbstständige und Unternehmer, bei ihnen wurde der Soli allerdings über die Steuervorauszahlungen abgerechnet. Basis war dabei der letzte Steuerbescheid, der sich regelmäßig auf das Jahr 2019 – also auf Einkommen vor der Corona-Krise – bezieht.

Höhere Pendlerpauschale für weite Arbeitswege
Ab 2021 wurde die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz stufenweise erhöht – zumindest für Pendler mit weiterem Arbeitsweg. Für die ersten 20 Entfernungskilometer blieb es bei der bestehenden Pauschale von 30 Cent je Kilometer. Ab dem 21. Entfernungskilometer wurden dann 35 Cent berücksichtigt. Eine weitere Erhöhung um 3 Cent je Kilometer gilt es für Fernpendler ab dem Jahr 2024. Hintergrund sind steigende Kraftstoffpreise durch die höhere CO2-Bepreisung.

Mehr über die CO2-Steuer