Zahlencheck 2023

Der Grundfreibetrag ist von 10.347 Euro auf 10.908 Euro gestiegen, das heißt, es bleibt mehr Einkommen steuerfrei. Ebenso wurde der Höchstbetrag für den steuerlich abzugsfähigen Unterhalt an Angehörige von 10.347 Euro auf 10.908 Euro angehoben. Der Arbeitnehmerpauschbetrag wurde auf 1.230 Euro erhöht.

Frau hat Kind mit Flugzeugkostüm auf den Schultern

Choreograph/iStock/Thinkstock

Alleinerziehende werden steuerlich entlastet.

Kinderfreibetrag/Kindergeld

Der Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes steuerfrei belässt, stieg 2022 rückwirkend von 8.388 Euro auf 8.548 Euro im Jahr und ab 2023 auf 8.952 Euro.

Das Kindergeld wird ab 1. Januar 2023 angehoben. Es beträgt für alle Kinder künftig jeweils 250 Euro im Monat.

Abbau des Solidaritätszuschlags

Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer anfällt, wird ab 2023 von 16.956 Euro auf 17.543 Euro je Steuerzahler angehoben, sodass bis zu einem zu versteuernden Ein­kommen von 65.516 Euro künftig kein Solidaritätszuschlag mehr fällig wird. An die erhöhte Freigrenze schließt sich eine Milderungszone an, die verhindert, dass es zu einem Belastungssprung beim Solidaritätszuschlag kommt.

Ausbildungsfreibetrag

Der Ausbildungsfreibetrag für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder ist von 924 Euro auf 1.200 Euro angehoben worden.

Ausbildungsplatz finden auf azubiBW

Fröhlicher Mann im Homeoffice

Jelena Danilovic/iStock/Getty Images Plus

Homeoffice wird immer normaler, deshalb gibt es die Homeoffice-Pauschale jetzt grundsätzlich immer, egal ob Pandemie oder nicht.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende erhalten einen besonderen Grundentlastungsbetrag (Steuerklasse II). Dieser wurde von 4.008 Euro auf 4.260 Euro ange­hoben. Für jedes weitere im Haushalt des Alleinerziehenden lebende Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag - wie bisher - um je 240 Euro.

Homeoffice-Pauschale

Die ursprünglich für die Jahre 2020 bis 2022 befristet eingeführte Homeoffice-Pauschale wurde entfristet und verbessert. Sie beträgt 6 Euro (bisher 5 Euro) pro Tag, höchstens 1.260 Euro (bisher 600 Euro) im Jahr.

Alles rund ums Thema Homeoffice auch hier

Kostenlose Broschüre beim Bund der Steuerzahler

Alle steuerlichen Neuerungen finden sich in dem kostenlosen Ratgeber „Steueränderungen 2023 und aktuelle Steuertipps“, der beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg unter der gebührenfreien Rufnummer 08000 767778 bestellt werden kann.

Gebäudeabschreibung

Die Gebäudeabschreibung wurde für Gebäude, die Wohnzwecken dienen, von zwei auf drei Prozent angehoben. Der mit drei Prozent höhere AfA-Satz gilt für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertig gestellt werden.

Nach einem Jahr Pause wurde die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau neu aufgelegt. Die Sonderabschreibung beträgt bei Neubauwohnungen jährlich bis zu 5 Prozent der Bemessungsgrundlage (höchstens 2.500 Euro je Quadratmeter) und kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Baukosten nicht über 4.800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche betragen und es sich bei dem Gebäude um ein Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse handelt.

Sparerpauschbetrag

Der Sparerpauschbetrag wurde von 801 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr erhöht. Damit bleiben Kapitalerträge in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr (bei Ehegatten 2.000 Euro) steuerfrei. Die Kreditinstitute berücksichtigen die Erhöhung automatisch.

Photovoltaikanlage

Die Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung bis maximal 30 KWp bleiben rückwirkend zum 1. Januar 2022 einkommensteuerfrei. Seit dem 1. Januar 2023 unterliegt die Lieferung und Installation von PV-Anlagen einschließlich Stromspeichern nicht mehr der Umsatzsteuer.

► Mehr über Photovoltaik auch hier

Geldscheine werden aufgeteilt

ronstik/ iStock / Getty Images Plus

Was darf ich behalten, was bekommt der Staat? Wer sich in Steuersachen unsicher ist, sollte einen Steuerberater beauftragen.

Steueränderungen der vergangenen Jahre

In den Jahren 2021 und 2022 haben sich viele Dinge geändert. Hier einige Auszüge:

Auszüge aus den Steueränderungen 2022:

Sachbezugswerte für Verpflegung
Der lohnsteuerlich zu berücksichtigende Sachbezugswert für arbeitstägliche Mahlzeiten, die der Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt in einer selbst betriebenen Kantine, in einer Gaststätte oder einer ähnlichen Einrichtung an den Arbeitnehmer abgibt, beträgt im Jahr 2022 für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 Euro (2021: 3,47 Euro) und für ein Frühstück 1,87 Euro (2021: 1,83 Euro).

Umsatzsteuer auf Restaurantumsätze
Für Restaurants bleibt es weiterhin bei der günstigeren Regelung, wonach der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7 Prozent) auf alle Restaurantleistungen – außer Getränke – angewendet werden darf. Die Regelung endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2022.

Sternerestaurants in Baden-Württemberg

Grundsteuerreform
Der Bewertungsstichtag für die Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der neuen Grundsteuer in Baden-Württemberg (Bodenwertsteuer) ist der 1. Januar 2022. Die Steuerzahler mussten in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 eine Steuererklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes elektronisch an ihr Finanzamt übermitteln.

Hybridfahrzeuge
Zur Versteuerung der Privatnutzung von Plug-In-Hybrid-Fahrzeugen muss der Bruttolistenpreis bei der sogenannten 1-Prozent-Regelung nur zur Hälfte angesetzt werden. Vorausgesetzt der Pkw erreicht mit seinem Elektroantrieb eine Mindestreichweite. Für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2021 angeschafft werden, wurde diese auf 60 km (bisher 40 km) erhöht. Zudem ist geplant, die Begünstigung für neu zugelassene Pkw nur noch dann zu gewähren, wenn das Fahrzeug überwiegend (mehr als 50 Prozent) im rein elektrischen Fahrbetrieb betrieben wird. Kann dies nicht nachgewiesen werden, soll künftig die Begünstigung entfallen.

Passt ein E-Auto zu mir?

Seniorin zählt Geldscheine

Dobrila Vignjevic/ iStock / Getty Images Plus

Jedes Jahr ändern sich viele Dinge bei den Steuern.

Auszüge aus den Steueränderungen 2021:

Mehrwertsteuer
Ein zentrales Element der Corona-Maßnahmen war die befristete Senkung der Mehrwertsteuer (fachsprachlich Umsatzsteuer): Im 2. Halbjahr 2020 galten reduzierte Steuersätze von 5 bzw. 16 Prozent. Die Regelung lief mit dem Jahreswechsel 2020 aus, sodass seit dem 1. Januar 2021 wieder mit den regulären Steuersätzen von 19 bzw. 7 Prozent abzurechnen war. Die Sonderregel für die Gastronomie blieb aber bestehen: Hier galt für Speisen bis Ende Juni der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. – Und zwar unabhängig davon, ob die Speisen mitgenommen oder vor Ort verzehrt werden.

Soli-Teilabschaffung
Seit Januar 2021 fiel für viele Steuerzahler der Soli weg: Der Zuschlag wurde bei einem ledigen Steuerzahler nicht mehr erhoben, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen nicht mehr als rund 62.100 Euro betrug bzw. bei zusammenveranlagten Eheleuten 124.200 Euro. Bei darüber liegenden Einkommen fiel der Soli teilweise weg. Für viele Arbeitnehmer ist der Zuschlag automatisch ab Januar aus der Gehaltsabrechnung verschwunden. Die Teilabschaffung galt auch für Selbstständige und Unternehmer, bei ihnen wurde der Soli allerdings über die Steuervorauszahlungen abgerechnet. Basis war dabei der letzte Steuerbescheid, der sich regelmäßig auf das Jahr 2019 – also auf Einkommen vor der Corona-Krise – bezieht.

Höhere Pendlerpauschale für weite Arbeitswege
Ab 2021 wurde die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz stufenweise erhöht – zumindest für Pendler mit weiterem Arbeitsweg. Für die ersten 20 Entfernungskilometer blieb es bei der bestehenden Pauschale von 30 Cent je Kilometer. Ab dem 21. Entfernungskilometer wurden dann 35 Cent berücksichtigt. Eine weitere Erhöhung um 3 Cent je Kilometer gilt es für Fernpendler ab dem Jahr 2024. Hintergrund sind steigende Kraftstoffpreise durch die höhere CO2-Bepreisung.

Mehr über die CO2-Steuer