Seit dem Jahr 2020 ist es möglich, mit Aufwendungen an der selbstgenutzten Immobilie, die der energetischen Verbesserung der Gebäudesubstanz dienen, besser als bisher Steuern zu sparen.

Arbeiten in Haus und Garten - Ratgeber vom Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg

Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg

Alle Infos dazu und vieles mehr finden sich in dem kostenlosen Ratgeber „Arbeiten in Haus und Garten – Steuern sparen leicht gemacht“, der beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 767778 bestellt werden kann.

Wann wird gefördert?

Gefördert werden energetische Maßnahmen mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Das Gebäude muss im jeweiligen Förderjahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegen. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Energetische Maßnahmen im Sinne der Förderung sind:

Welche weiteren Voraussetzungen gibt es?

Die energetische Maßnahme muss von einem Fachunternehmen ausgeführt werden, zudem gelten technische Mindestanforderungen, die für eine Förderung zu erfüllen sind.

Diese Anforderungen sind in einer Rechtsverordnung („Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“) festgeschrieben, die unter www.gesetze-im –internet.de/esanmv/index.html abgerufen oder beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg unter der Service-Nummer 08000 / 767778 angefordert werden kann.

Der ausführende Handwerksbetrieb muss die Erfüllung der Mindestanforderungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster bescheinigen. Die Kosten für die Bescheinigung können ebenfalls als energetische Maßnahmen gefördert werden.

Damit der Steuerzahler von der Förderung profitieren kann, muss er für die Aufwendungen eine Rechnung in deutscher Sprache erhalten haben, die die förderfähigen energetischen Maßnahmen und die Arbeitsleistung des Fachunternehmens nachweist. Zudem muss die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein.

Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. So kann der Steuerzahler die Steuerermäßigung u. a. nicht in Anspruch nehmen, wenn es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse, z. B. von der KfW, gewährt wurden.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Einkommensteuer ermäßigt sich auf Antrag im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerzahlers, höchstens um je 14.000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerzahlers, höchstens um 12.000 Euro. Somit können für ein begünstigtes Objekt insgesamt über drei Jahre 20 Prozent der Sanierungskosten von maximal 200.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden, also höchstens 40.000 Euro. Die Förderung kann auch bei zeitlich gestreckten Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt nur bis zu höchstens 200.000 Euro - Kosten je Objekt - in Anspruch genommen werden. Bei einer energetischen Baubegleitung und Fachplanung durch einen zertifizierten Energieberater sind zusätzlich 50 % der Kosten für den Energieberater abzugsfähig.

Welche Kosten werden gefördert?

Es können für alle baulichen Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung sowohl die Kosten für den fachgerechten Einbau bzw. die fachgerechte Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaßnahmen sowie die direkt mit der Maßnahme verbunden Materialkosten berücksichtigt werden. Eigenleistungen werden nicht gefördert.

Fachunternehmensbescheinigung

Die Bescheinigung des Fachunternehmens dürfen Energieberater, Handwerksmeisterbetriebe oder Handwerksbetriebe mit einem Inhaber mit vergleichbarer Qualifikation ausstellen, die im Bereich der Gebäudesanierung tätig sind. Wobei die durchgeführte Sanierungsmaßnahme zum Gewerk des ausführenden Unternehmens zählen muss.

Objektbezogene Förderung

Die Förderung ist objektbezogen, das heißt, gehört das Objekt mehreren Personen, kann die Steuerermäßigungen für das begünstigte Objekt nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Förderung muss ggf. auf die Miteigentümer aufgeteilt werden.

Zudem ist die Förderung personenbezogen. Der Förderhöchstbetrag kann von jeder Person für jedes begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Allerdings kann die steuerliche Förderung zeitgleich oder nacheinander für mehrere Objekte bis zum Höchstbetrag von 40.000 Euro je Objekt in Anspruch genommen werden.

Wie beantrage ich die Förderung?

Die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung wird als Teil der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt gelten gemacht. Eine vorherige Antragstellung ist deshalb nicht erforderlich. Die Bescheinigung des Fachunternehmens oder des Energieberaters muss der Einkommensteuererklärung beigefügt werden.

Informationen unter anderem zur energetischen Gebäudesanierung bietet auch das derzeit regelmäßig angebotenes Webinar „Steuern rund ums Haus“. Die Termine und die Modalitäten zur Teilnahme finden Sie auf unserer Homepage www.steuerzahler.de/baden-wuerttemberg unter der Rubrik Veranstaltungen.