Egal ob Konzert, Zoobesuch, Freibad oder Hotel und Flug für den nächsten Urlaub – für vieles, was Spaß macht, ist ein Ticket notwendig. Bei immer mehr Anbietern erhalten Kunden dieses als Online-Ticket direkt auf ihr Smartphone.
Was gilt, wenn der Handyakku leer ist, und welche Auswirkungen haben Tippfehler? Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, beantwortet diese Fragen und klärt außerdem über das Online-Widerrufsrecht auf.
1. Was ist wenn der Akku leer ist – wird der Flug verwehrt?
Mittlerweile ist von Reservierungen über Terminvereinbarungen, Rezepte einlösen und Überweisungen tätigen bis hin zum Einkaufen so gut wie alles schnell und bequem online möglich. Auch Flüge und Hotels buchen viele Deutsche gerne im Netz. Wer online ein Ticket kauft, erhält dies digital – häufig per E-Mail oder direkten Download – zugestellt.
„Ist am Flughafen dann der Akku leer oder gibt es andere technische Probleme mit dem Smartphone, können Urlauber mit Personalausweis oder Reisepass meist trotzdem einchecken“, so Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. „Sie erhalten in diesem Fall am Schalter der Fluggesellschaft ein ausgedrucktes Ticket, um dieses bei Sicherheitskontrolle und Boarding vorzeigen zu können.“ Einige Fluggesellschaften verlangen dafür jedoch eine Gebühr. Daher kann es sinnvoll sein, das Flugticket vor der Abreise selbst auszudrucken. Übrigens: Manche Länder wie Marokko akzeptieren am Flughafen keine digitalen Tickets.
2. Wird man ohne Akku in der Bahn zum Schwarzfahrer?
Anders sieht das in Zug, Bus oder Bahn aus: Ist es bei einer Kontrolle nicht möglich, das Online-Ticket vorzuweisen, gilt das als Schwarzfahren. Hier haben Fahrgäste allerdings die Möglichkeit, ihr Ticket nachzureichen. „Bei der Deutschen Bahn gilt: Wer innerhalb eines bestimmten Zeitraums nachträglich ein gültiges Ticket bei einem Reisezentrum oder online vorzeigt, muss nur mit einer geringen Bearbeitungsgebühr rechnen“, erläutert Brandl.
Bei den örtlichen Verkehrsverbünden im ÖPNV kann der Preis den für eine Einzelfahrkarte jedoch deutlich übersteigen. Die genauen Fristen finden Kunden meist auf der sogenannten Fahrpreisnacherhebung. „Um auf der sicheren Seite zu sein, kann es sinnvoll sein, Tickets dennoch auszudrucken oder offline auf dem Handy zu speichern – so ist zumindest schlechter Empfang kein Problem“, rät die Rechtsexpertin von ERGO.
3. Was ist bei kleineren oder größeren Tippfehlern?
Vor allem auf kleinen Smartphone-Displays passiert ein Tippfehler schneller als gedacht. Welche Konsequenzen das hat, unterscheidet sich je nach Fehler. „Ist beispielsweise bei einer Flug- oder Hotelbuchung ein Zahlendreher im Datum, haben Kunden kein Recht auf Änderung oder Widerruf“, so Brandl. Häufig bleibt dann nur die Stornierung gegen eine Gebühr.
Es ist unter Umständen auch möglich, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten. Kunden sollten sich in diesem Fall von einem Anwalt beraten lassen. „Stimmt jedoch der Name auf dem Flugticket nicht mit dem im Ausweis überein, kann die Fluggesellschaft die Beförderung verweigern“, erklärt die ERGO Juristin. „Kunden können die Angabe bei vielen Airlines nachträglich korrigieren lassen – das ist allerdings meist teuer.“ Brandl empfiehlt daher, vor der Buchung alle Angaben gründlich zu prüfen.
4. Wie ist es mit dem Widerrufsrecht bei Reisebuchungen?
Beim Einkaufen im Internet haben Onlineshopper in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht. „Das gilt allerdings nicht für individuelle Hotel- oder Flugbuchungen oder für Pauschalreisen“, so Brandl. „Wer die Reise doch nicht antreten möchte, hat nur die Möglichkeit, zu stornieren oder vom Vertrag zurückzutreten.“ Hierfür verlangen die meisten Anbieter eine Gebühr, die häufig vom Stornierungszeitpunkt abhängt.
Bei einzeln gebuchten Flügen können Urlauber allerdings in manchen Fällen Steuern, Flughafengebühren sowie Treibstoffzuschlag zurückfordern. Bei Pauschalreisen dürfen Reiseveranstalter keine Stornogebühren verlangen, wenn der Rücktritt wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände wie etwa einer Naturkatastrophe am Urlaubsort stattfindet. „Auch termingebundene Veranstaltungen wie Museums- oder Konzertbesuche fallen nicht unter das Widerrufsrecht“, ergänzt die Rechtsexpertin von ERGO.