Der Fall

Ein Mann war längere Zeit durch das „Spaßbecken“ eines öffentlichen Schwimmbades getaucht. Beim Auftauchen stieß er sich den Kopf am Rand einer Wasserrutsche. Er zog sich eine Platzwunde zu. Daraufhin verklagte er die Betreiberin des Schwimmbades auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in vierstelliger Höhe. Sie wies die Forderung von sich: Er sei selbst schuld, weil er ohne die erforderliche Sicht auf mögliche Hindernisse am oder im Wasser getaucht sei.

Das Urteil

Das Amtsgericht Coburg stellte sich auf die Seite der Schwimmbad-Betreiberin. Sie habe keine Pflichten verletzt. Zwar müsse jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, alles Notwendige und Zumutbare unternehmen, um anderen nicht zu schaden. Diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht habe aber auch Grenzen. Ein Schwimmbadbetreiber müsse seine Gäste nicht vor jeder nur denkbaren Gefahr schützen. Es reiche aus, einen „verständigen, umsichtigen, vorsichtigen und gewissenhaften Schwimmbadbesucher vor Schäden zu bewahren“. Die Rutsche habe außerdem den gängigen DIN-Vorschriften entsprochen. Die Badbetreiberin sei nicht verpflichtet gewesen, Warnschilder aufzustellen mit dem Hinweis, Besucher könnten sich den Kopf stoßen, wenn sie ohne ausreichende Sicht schwimmen oder tauchen. Badegäste müssten beim Auftauchen selbst auf ihre Umgebung achten. „Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass Geschädigte nicht für jeden Schaden einen Dritten verantwortlich machen können. In der Öffentlichkeit müsse sich jeder so umsichtig bewegen, dass er eine offensichtliche Gefahrenquelle auch ohne Warnschild erkennt“, so Juristin Michaela Rassat.

Amtsgericht Coburg, Urteil vom 29. Januar 2018, Az. 11 C 1432/17

Was bedeutet das für Verbraucher?

Nicht jede Verletzung führt gleich zu Ansprüchen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Auch beim Besuch von Veranstaltungen, Geschäften oder Sportstätten ist Eigenverantwortung gefragt. Gerade für Verletzungen infolge offensichtlicher Gefahrenquellen müssen die Betroffenen meist selbst einstehen.