Zahlreiche Menschen mit plötzlich schwer pflegebedürftigen Angehörigen machen meist zum ersten Mal im Leben überraschend Erfahrungen mit dem Betreuungsgericht. Ein weitverbreiteter Irrtum trägt dazu bei: Viele meinen, für plötzlich nicht mehr entscheidungsfähige Angehörige einfach handeln zu können.

Notvertretungsrecht für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften

In medizinischen Notfällen, in denen sich der Betroffene selbst nicht mehr äußern kann, durften Ehe- oder Lebenspartner bisher nur mit einer Vorsorgevollmacht Entscheidungen übernehmen. Ansonsten bekamen Betroffene vom Betreuungsgericht einen Betreuer zur Seite gestellt. Seit Jahresbeginn 2023 hat sich die Rechtslage geändert. Laut dem neuen § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuches dürfen sich nun verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Paare in medizinischen Notfällen gegenseitig vertreten – auch ohne Vollmacht.

Wann gilt das Notvertretungsrecht nicht?

In einigen Ausnahmefällen ist eine gegenseitige Vertretung bei Eheleuten und Lebenspartnern jedoch nicht möglich:

  • Vorsorgevollmacht ist vorhanden
  • gesetzlicher Betreuer ist bereits bestellt
  • Paar lebt getrennt
  • erkrankte Person hat einer Vertretung durch den Partner explizit widersprochen

Ein solcher Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht kann im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Seit 1. Januar 2023 erhalten Ärzte diese Auskunft über ein automatisiertes Abrufverfahren.

Der Partner muss gegenüber dem behandelnden Arzt schriftlich bestätigen, dass er das Notvertretungsrecht bisher nicht ausgeübt hat und dass keiner der gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegt. Auch der Arzt muss eine schriftliche Bestätigung erstellen, dass die erkrankte Person sich nicht mehr selbst um ihre gesundheitlichen Angelegenheiten kümmern kann. Diese Bestätigung kann der Partner dann gegenüber anderen Stellen, etwa einer Reha-Klinik, vorlegen, um sein Notvertretungsrecht zu beweisen.

Quelle: ERGO

Fest steht auf jeden Fall: Es kann und sollte vorgesorgt werden, denn Pflegebedürftigkeit ist keine reine Frage des Alters. Sie kann jeden von uns von heute auf morgen durch Unfall oder Krankheit unerwartet treffen.

Das unbeliebte Thema sollte daher angegangen werden, bevor es zu spät ist.

Video: Patientenverfügung & Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht verleiht Handlungsbefugnisse

Wer nicht mehr selbst entscheiden kann, bedarf einer oder mehrerer Personen, die das ersatzweise tun. Dazu dient die sogenannte Vorsorgevollmacht. Sie gilt nur, wenn wegen länger andauernder krankhafter Störung des Geistes keine rechtskräftigen Erklärungen mehr abgegeben werden können - im Gesetz wird das als Geschäftsunfähigkeit bezeichnet. Vorliegen muss die Vorsorgevollmacht schon vor Eintritt dieses Zustands, denn Geschäftsunfähige können niemanden mehr bevollmächtigen. Die Vorsorgevollmacht verlangt Vertrauen, denn mit ihr vorgenommene Handlungen sind rechtskräftig.

Wer umfassende Vorsorgevollmacht hat, ist insbesondere zu Entscheidungen

  • der Gesundheitsfürsorge,
  • des Aufenthaltsorts,
  • der Vermögensverwaltung,
  • dem Behördenumgang,
  • der Vertretung vor Gericht und
  • der Teilnahme an Post- und Telefonverkehr

ermächtigt.

Die genannten Punkte sollten in jedem Fall bei der Vollmacht bedacht worden sein. Eine Handlungsbeschränkung ist zwar möglich. Ohne ausreichende Bevollmächtigung büßt die Vorsorgevollmacht aber ihren Zweck ein: die Vermeidung einer Betreuung. Trotz Vollmacht entscheidet das Betreuungsgericht aber stets noch mit bei höchstpersönlichen Geschäften und lebensbedrohlichen Gesundheitseingriffen.

Vorlagen zur Vorsorgevollmacht finden sich auf den → Seiten des Bundesjustizministeriums. Soll die Bevollmächtigung insbesondere umfassende Rechte zur Vermögensverfügung verleihen, so empfiehlt sich die persönliche Beratung durch einen Notar, Rechtsanwalt oder einen anerkannten Betreuungsverein.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sind unbeliebte Themen, sollten aber rechtzeitig angegangen werden.

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Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sind unbeliebte Themen, sollten aber rechtzeitig angegangen werden.

Betreuungsverfügung regelt den Betreuungsfall

Weniger weitreichend ist die Betreuungsverfügung. Sie regelt vor allem, wer im Betreuungsfall als Betreuer bestellt werden soll. Umgekehrt kann sie aber auch bestimmen, wer keinesfalls Betreuer sein soll. Doch nicht nur das: Dem Betreuer, der für den Betreuten zu sorgen hat, können auch Vorgaben gemacht werden - etwa ob die Betreuung zu Hause oder im Heim stattfinden soll. Betreuer und Betreuungsgericht haben sich daran zu halten. Dagegen sind Vermögensverfügungen mit ihr nur eingeschränkt möglich. Das ist Aufgabe der Vorsorgevollmacht.

Wegen ihrer Bedeutung für die Betreuung ist das Auffinden einer Betreuungsverfügung dem Gericht mitzuteilen. In einzelnen Bundesländern kann sie auch schon vorher beim Betreuungsgericht oder bundesweit bei der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Anders als die Vorsorgevollmacht ist ihre Abgabe auch noch bei Geschäftsunfähigkeit möglich. Allerdings nutzt das nichts, wenn der zu Betreuende etwa im Wachkoma liegt und seinen Willen gar nicht mehr äußern kann. Auch für die Betreuungsverfügung finden sich geeignete Vordrucke auf den Seiten des Bundesjustizministeriums. Eine detaillierte Ausgestaltung sollte aber mit Hilfe erfahrener Personen erfolgen.

Junge Krankenhausmitarbeiterin mit Klemmbrett

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Damit die Mitarbeiter im Krankenhaus wissen, wer zuständig ist und was getan werden darf bzw. was unterlassen werden soll, sind Verfügungen und Vollmachten sinnvoll.

Patientenverfügung entscheidet über medizinische Maßnahmen

Seit September 2009 hat die Patientenverfügung ihren Platz in § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gefunden. Mit ihr kann jeder Volljährige vorher festlegen, welche medizinischen - insbesondere lebensverlängernden - Maßnahmen bei fehlender Einwilligungsfähigkeit erfolgen oder unterbleiben sollen. Ihrer Bedeutung gemäß muss sie schriftlich verfasst sein. Ein Notar ist laut Gesetz nur erforderlich, wenn die notwendige Unterschrift nicht mehr selbst geleistet werden kann. Wegen der weitreichenden Folgen - es geht um das Weiterleben - ist eine Beratung durch einen erfahrenen Notar, Rechtsanwalt oder anerkannten Betreuungsverein hier besonders anzuraten, damit die Patientenverfügung den Willen des Kranken möglichst genau wiedergibt. Ohne ausgiebige Beschäftigung mit dem Thema können Vordrucke das nicht leisten.

Patientenverfügung: 5 wichtige Fragen und Antworten

Regelmäßige Kontrolle nicht vergessen

Ist nun für den Ernstfall vorgesorgt, sollten die Unterlagen nicht in Vergessenheit geraten. Nicht nur, damit sie im Falle des Notfalles schnell auffindbar sind. Wichtig ist das auch deswegen, weil der bekundete Wille und seine Grundlagen sich im Laufe der Zeit geändert haben können und regelmäßig überprüft werden sollten.