Welche rechtliche Vereinbarung gilt eigentlich zwischen Friseur und Kunde?
Die Arbeit eines Friseurs stellt eine Handwerksleistung dar. Daher schließen er und sein Kunde bei Einigung auf einen Auftrag, beispielsweise bei einem Haarschnitt, automatisch einen sogenannten Werkvertrag ab. Mit diesem Vertrag verpflichtet sich der Friseur, für den Kunden gegen Bezahlung ein bestimmtes „Werk“ herbeizuführen, also die gewünschte Frisur zu schneiden beziehungsweise zu frisieren. Deshalb hat der Kunde zunächst ein Recht auf Nachbesserung – allerdings nur, wenn ein Mangel vorliegt.
Die Frisur gefällt nicht: Muss der Kunde zahlen?
Wenn der Kunde mit der neuen Frisur nicht zufrieden ist, liegt nicht immer gleich ein Mangel vor. Oft ist es einfach ungewohnt oder Geschmackssache. Aber: Hat der Friseur, anders als vorher besprochen, die Haare platinblond statt honigblond gefärbt, so ist die Leistung mangelhaft. Der Friseur hat sich nicht an die Beauftragung gehalten. Ein Mangel liegt ebenfalls vor, wenn der Friseur im Gespräch vorab nicht ausreichend aufklärt. Könnte sich zum Beispiel die vom Kunden gewünschte neue Haarfarbe nicht mit seiner Naturfarbe vertragen, muss der Friseur deutlich darauf hinweisen.
Unterlässt er dies und der Kopf der Kundin schimmert anschließend grünlich, so war seine Leistung auch in diesem Fall mangelhaft. Wie bei jeder Handwerksleistung muss der Kunde dennoch zunächst bezahlen. Zugleich kann er eine kostenlose Nachbesserung, wie die richtige Haarfärbung, verlangen.
Wichtig: Möglichst schnell reklamieren! Meldet sich der Kunde erst zwei Wochen später, weil seine Kopfhaut nach einer Färbung juckt, so kann dies auch ein zu Hause verwendetes Pflegeprodukt verursacht haben.
Statt Lockenpracht kahle Stellen am Kopf: Hat der Kunde Anspruch auf Schadenersatz?
Warnt der Friseur seinen Kunden, dass sich sein Haar für eine Färbung nicht eignet, so ist er seiner Aufklärungspflicht nachgekommen. Besteht der Kunde dennoch auf eine neue Farbe, kann er anschließend keinen Schadenersatz oder gar Schmerzensgeld verlangen. Selbst dann nicht, wenn die Haare sogar stellenweise ausfallen.
Aber auch hier hat der Kunde immer das Recht auf Nachbesserung. Ist das Haar beispielsweise anschließend stumpf, kann es der Friseur möglicherweise durch eine spezielle Pflege wieder zum Glänzen bringen. Für einen Anspruch auf Schmerzensgeld muss der Kunde nachweisbar Schmerzen erleiden. Das kann zum Beispiel die psychische Belastung bei einem fast kompletten Ausfall der Haare sein. Ein Recht auf Schadenersatz kann beispielsweise entstehen, wenn der Kunde etwa aufgrund fehlender Haare nicht mehr seinem Beruf nachgehen kann und dadurch einen Verdienstausfall erleidet.