Um sich rechtlich abzusichern, kann es sinnvoll sein, entsprechende Verfügungen und Vollmachten auszustellen. Es gibt Erkrankungen und Situationen, in denen ein Mensch nicht mehr entscheiden kann. Damit in diesen Situationen alles geregelt ist und zum Beispiel andere Familienangehörige eine den Wünschen des Erkrankten entsprechenden Entscheidung treffen können, sollte man frühzeitig verschiedene Dinge regeln.

Was regelt eine Vorsorgevollmacht?

  • Fragen der Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit
  • Regelung des Aufenthalts sowie Wohnungsangelegenheiten
  • Vertretung gegenüber Behörden und vor Gericht
  • Regelung vermögensrechtlicher Angelegenheiten
  • Immobiliengeschäfte (wenn die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet ist)
  • Regelung von Post und Telefon
  • Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Heimunterbringung)

Mit Vorsorgevollmacht auf der sicheren Seite

Eine solche Vorsorgemaßnahme wird durch das sogenannte Betreuungsrecht abgedeckt. Dieses ersetzt die einstige Entmündigung und schützt die Selbstbestimmung erwachsener Menschen. Jeder kann durch einen Unfall oder eine Krankheit einen gesundheitlichen Schaden davon tragen, wodurch gewissen Angelegenheiten nur noch teilweise oder gar nicht mehr selbstständig erledigt werden können. Wurde im Vorfeld keine bevollmächtigte Person dafür bestimmt, wird durch das Betreuungsgericht über eine Betreuerbestellung entschieden.

Mit dem seit 1. Januar 2023 geltenden reformierten Betreuungsrecht wird Ihre größtmögliche Selbstbestimmung sichergestellt und Ihre Wünsche stehen im Mittelpunkt aller Entscheidungen, die ein Betreuer oder eine Betreuerin im Rahmen des gerichtlich bestimmten Aufgabenkreises trifft und umsetzt. Die Reform verbessert auch die Qualität der beruflichen Betreuung durch Einführung eines Mindeststandards für den Zugang zum Betreuerberuf.

Eine Pflegebedürftigkeit lässt die Notwendigkeit der Ernennung einer solchen bevollmächtigten Person, die für den Pflegebedürftigen bestimmte Entscheidungen treffen muss, näher rücken. Eine Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kann in kritischen Umständen eine Entlastung darstellen.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist ein schriftlicher Vertrag, der als Vorsorgemaßnahme aufgesetzt wird. Er tritt in Kraft, wenn eine Person über ihren eigenen Willen nicht mehr frei verfügen kann. Hauptsächlich bezieht sich die Patientenverfügung auf die Durchführung medizinischer Maßnahmen und steht dabei oft in Verbindung mit der Ablehnung von lebenserhaltenden Maßnahmen.

Patientenverfügung: 5 wichtige Fragen und Antworten

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht berechtigt man eine Person, alle oder nur bestimmte Aufgaben, in einer Notfallsituation für den Vollmachtgeber zu übernehmen. Das heißt, dass der Berechtigte als Vertreter des Vollmachtgebers auftritt. Es ist wichtig, die Person nicht leichtfertig auszuwählen und ihr unbedingtes Vertrauen zu schenken.

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Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung gibt für den Fall einer Pflegebedürftigkeit einen Betreuer vor, welcher durch den Pflegebedürftigen im Voraus festgelegt wurde. Dieser wird dann durch das Betreuungsgericht bestellt. Der Unterschied zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht liegt darin, dass keine Geschäftsfähigkeit bei der Abfassung nötig ist. Weiterhin müssen die Wünsche eines Geschäftsunfähigen vom Gericht beachtet werden.

Auch ans Testament denken

Neben einer Patientenverfügung können auch eine Betreuungsregelung und ein selbst verfasstes Testament eine sinnvolle Absicherung darstellen, damit auch dann alles geregelt ist bzw. geregelt werden kann, wenn der Mensch, um den es geht, dies nicht zeitnah oder nicht mehr beeinflussen kann.

Im Falle des Todes sollten Angehörige bestimmte Schritte einleiten

Es ist wichtig zwischen Verfügung und Vollmacht zu differenzieren.

Während in einer Verfügung lediglich der Willen bzw. Wunschdes verfügenden Menschen festgelegt ist, für den Fall, dass er selbst ihn nicht äußern kann, berechtigt eine Vollmacht dazu, eine Person in ihren Rechtsgeschäften zu vertreten. Bei der Erteilung einer Vollmacht muss der Vollmachtgeber geschäftsfähig sein, die Vollmacht sonst nicht gilt.

Eine Vollmacht bzw. Verfügung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, wenn es zum Beispiel durch geänderte Umstände notwendig wird. Bevor man eine Vollmacht erteilt, sollte man sich gut überlegt haben, wem in seinem Umfeld man diese Vollmacht erteilt und auf welche Bereiche und Tätigkeiten sich die Vollmacht bezieht. Ein Mensch, dem man eine Vollmacht ausstellt, sollte sowohl geschäftsfähig als auch vertrauenswürdig sein. Auch die Aufbewahrung der Originaldokumente sollte durchdacht sein.